Wiederinkraftsetzung. Nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung haben Sie für drei Jahre nach Wirksamwerden der Beitrags- freistellung einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des Vertrags. Die Versicherung wird dann mit dem vorher verein- barten Beitrag fortgeführt. Die Summe der nicht gezahlten Beiträge können Sie in einem Betrag oder durch eine ent- sprechende Erhöhung des laufenden Beitrags nachzahlen; eine rückwirkende Anlage von Beiträgen erfolgt nicht. Sofern die Wiederinkraftsetzung - innerhalb von zwölf Monaten, beziehungsweise - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten erfolgt, werden die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen verwendet, bei einer späteren Wiederinkraftsetzung können wir die dann für Neuverträge gültigen Rechnungsgrundlagen verwenden. Aufgrund der Wertentwicklung der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Fonds kann sich in beiden Fällen zum vereinbar- ten Rentenbeginn ein Wert der Versicherung ergeben, der deutlich von dem Wert abweicht, der sich ohne die Beitrags- freistellung mit anschließender Wiederinkraftsetzung erge- ben hätte. Die Wiederinkraftsetzung von evtl. eingeschlossenen Zu- satzversicherungen erfolgt nach Beitragsfreistellung - innerhalb von zwölf Monaten oder - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten ohne erneute Risikoprüfung, sofern sich der insgesamt bei uns vereinbarte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsschutz im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Beitragsfreistellung nicht erhöht. Andernfalls können wir eine Wiederinkraftsetzung vom Ergebnis einer erneuten Ri- sikoprüfung abhängig machen. Voraussetzung für die Wiederinkraftsetzung von einge- schlossenen Zusatzversicherungen ist, dass weder der Ver- sicherungsfall eingetreten ist noch Leistungen aus der Zu- satzversicherung beantragt wurden. Erfolgt die Beitragsfreistellung wegen einer Elternzeit, kann diese frühestens drei Monate vor Beginn der Elternzeit be- ginnen und die Wiederinkraftsetzung muss spätestens drei Monate nach der Beendigung der Elternzeit beantragt wer- den. Es sind entsprechende Nachweise über den Beginn und das Ende der Elternzeit zu erbringen.
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Wiederinkraftsetzung. Nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung haben Sie für drei Jahre nach Wirksamwerden der Beitrags- freistellung einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des Vertrags. Die Versicherung wird dann mit dem vorher verein- barten Beitrag fortgeführt. Die Summe der nicht gezahlten Beiträge können Sie in einem Betrag oder durch eine ent- sprechende Erhöhung des laufenden Beitrags nachzahlen; eine rückwirkende Anlage von Beiträgen erfolgt nicht. Sofern die Wiederinkraftsetzung - innerhalb von zwölf Monaten, beziehungsweise - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten erfolgt, werden die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen verwendet, bei einer späteren Wiederinkraftsetzung können wir die dann für Neuverträge gültigen Rechnungsgrundlagen verwenden. Aufgrund der Wertentwicklung der des Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Fonds Fondsportfolios kann sich in beiden Fällen zum vereinbar- ten vereinbarten Rentenbeginn ein Wert der Versicherung Vertragsguthaben ergeben, der das deutlich von dem Wert abweicht, der sich ohne die Beitrags- freistellung Bei- tragsfreistellung mit anschließender Wiederinkraftsetzung erge- ben ergeben hätte. Die Wiederinkraftsetzung von evtl. eingeschlossenen Zu- satzversicherungen erfolgt nach Beitragsfreistellung - innerhalb von zwölf Monaten oder - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten ohne erneute Risikoprüfung, sofern sich der insgesamt bei uns vereinbarte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsschutz im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Beitragsfreistellung nicht erhöhtGesundheitsprüfung. Andernfalls Nach Ablauf dieser Frist können wir eine Wiederinkraftsetzung vom Ergebnis einer erneuten Ri- sikoprüfung abhängig Gesundheitsprüfung der versicherten Person ab- hängig machen. Voraussetzung für die Wiederinkraftsetzung von einge- schlossenen Zusatzversicherungen ist, dass weder der Ver- sicherungsfall eingetreten ist noch Leistungen aus der Zu- satzversicherung beantragt wurden. Erfolgt die Beitragsfreistellung wegen einer ElternzeitElternzeit der versicherten Person, kann diese frühestens drei Monate vor Beginn der Elternzeit be- ginnen beginnen und die Wiederinkraftsetzung Wiederinkraftset- zung muss spätestens drei Monate nach der Beendigung der Elternzeit beantragt wer- denwerden. Zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung darf die versicherte Person das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es sind entsprechende Nachweise über den Beginn und das Ende der Elternzeit zu erbringen.
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Wiederinkraftsetzung. Nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung haben Sie für drei Jahre nach Wirksamwerden der Beitrags- freistellung einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des Vertrags. Die Versicherung wird dann mit dem vorher verein- barten Beitrag fortgeführt. Die Summe der nicht gezahlten Beiträge können Sie in einem Betrag oder durch eine ent- sprechende Erhöhung des laufenden Beitrags nachzahlen; eine rückwirkende Anlage von Beiträgen erfolgt nicht. Es gelten die Regelungen in § 8. Sofern die Wiederinkraftsetzung - innerhalb von zwölf Monaten, beziehungsweise - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten erfolgt, werden die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen verwendet, bei einer späteren Wiederinkraftsetzung können wir die dann für Neuverträge gültigen Rechnungsgrundlagen verwenden. Aufgrund der Wertentwicklung der des Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Fonds Fondsportfolios kann sich in beiden Fällen zum vereinbar- ten vereinbarten Rentenbeginn ein Wert der Versicherung Vertragsguthaben ergeben, der das deutlich von dem Wert abweicht, der sich ohne die Beitrags- freistellung Bei- tragsfreistellung mit anschließender Wiederinkraftsetzung erge- ben ergeben hätte. Die Wiederinkraftsetzung von evtl. eingeschlossenen Zu- satzversicherungen erfolgt nach Beitragsfreistellung - innerhalb von zwölf Monaten oder - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten ohne erneute Risikoprüfung, sofern sich der insgesamt bei uns vereinbarte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsschutz im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Beitragsfreistellung nicht erhöht. Andernfalls können wir eine Wiederinkraftsetzung vom Ergebnis einer erneuten Ri- sikoprüfung abhängig machen. Voraussetzung für die Wiederinkraftsetzung von einge- schlossenen Zusatzversicherungen ist, dass weder der Ver- sicherungsfall eingetreten ist noch Leistungen aus der Zu- satzversicherung beantragt wurden. Erfolgt die Beitragsfreistellung wegen einer Elternzeit, kann diese frühestens drei Monate vor Beginn der Elternzeit be- ginnen und die Wiederinkraftsetzung muss spätestens drei Monate nach der Beendigung der Elternzeit beantragt wer- den. Es sind entsprechende Nachweise über den Beginn und das Ende der Elternzeit zu erbringen.
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Wiederinkraftsetzung. Nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung haben Sie für drei Jahre nach Wirksamwerden der Beitrags- freistellung einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des Vertrags. Die Versicherung wird dann mit dem vorher verein- barten Beitrag fortgeführt. Die Summe der nicht gezahlten Beiträge können Sie in einem Betrag oder durch eine ent- sprechende Erhöhung des laufenden Beitrags nachzahlen; eine . Dadurch erhöhen sich die Versicherungsleistungen wieder. Insbesondere werden die Mindestrente gemäß § 1 Abs. 1 und der garantierte Mindestbetrag gemäß § 1 Abs. 2 wieder- hergestellt, die vor der Beitragsfreistellung vereinbart waren. Eine rückwirkende Anlage von Beiträgen erfolgt nicht. Sofern die Wiederinkraftsetzung - innerhalb von zwölf Monaten, beziehungsweise - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten erfolgt, werden die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen verwendet, bei einer späteren Wiederinkraftsetzung können wir die dann für Neuverträge gültigen Rechnungsgrundlagen verwenden. Aufgrund der Wertentwicklung der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Fonds kann Daher wird sich in beiden Fällen zum vereinbar- ten vereinbarten Rentenbeginn ein Wert der Versicherung ergeben, der deutlich von dem Wert abweichtniedriger ist als der Wert, der sich ohne die Beitrags- freistellung Beitragsfreistellung mit anschließender Wiederinkraftsetzung erge- ben Wie- derinkraftsetzung ergeben hätte. Die Wiederinkraftsetzung von evtl. eingeschlossenen Zu- satzversicherungen erfolgt nach Beitragsfreistellung - innerhalb von zwölf Monaten oder - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten ohne erneute Risikoprüfung, sofern sich der insgesamt bei uns vereinbarte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsschutz im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Beitragsfreistellung nicht erhöht. Andernfalls können wir eine Wiederinkraftsetzung vom Ergebnis einer erneuten Ri- sikoprüfung abhängig machen. Voraussetzung für die Wiederinkraftsetzung von einge- schlossenen Zusatzversicherungen ist, dass weder der Ver- sicherungsfall eingetreten ist noch Leistungen aus der Zu- satzversicherung beantragt wurden. Erfolgt die Beitragsfreistellung wegen einer Elternzeit, kann diese frühestens drei Monate vor Beginn der Elternzeit be- ginnen und die Wiederinkraftsetzung muss spätestens drei Monate nach der Beendigung der Elternzeit beantragt wer- den. Es sind entsprechende Nachweise über den Beginn und das Ende der Elternzeit zu erbringen.
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Wiederinkraftsetzung. Nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung haben Sie für drei Jahre nach Wirksamwerden der Beitrags- freistellung einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des Vertrags. Die Versicherung wird dann mit dem vorher verein- barten Beitrag fortgeführt. Die Summe der nicht gezahlten Beiträge können Sie in einem Betrag oder durch eine ent- sprechende Erhöhung des laufenden Beitrags nachzahlen; eine rückwirkende Anlage von Beiträgen erfolgt nicht. Sofern die Wiederinkraftsetzung - innerhalb von zwölf Monaten, beziehungsweise - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten erfolgt, werden die ursprünglichen Rechnungsgrundlagen verwendet, bei . Bei einer späteren Wiederinkraftsetzung können wir die dann für Neuverträge gültigen Rechnungsgrundlagen verwenden. Aufgrund der Wertentwicklung der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Fonds kann sich in beiden Fällen zum vereinbar- ten Rentenbeginn ein Wert der Versicherung ergeben, der deutlich von dem Wert abweicht, der sich ohne die Beitrags- freistellung mit anschließender Wiederinkraftsetzung erge- ben hätte. Die Wiederinkraftsetzung von evtl. eingeschlossenen Zu- satzversicherungen erfolgt nach Beitragsfreistellung - innerhalb von zwölf Monaten oder - nach Beitragsfreistellung wegen Elternzeit innerhalb von 36 Monaten ohne erneute Risikoprüfung, sofern sich der insgesamt bei uns vereinbarte Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsschutz im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Beitragsfreistellung nicht erhöhtGesundheitsprüfung. Andernfalls Nach Ablauf dieser Frist können wir eine Wiederinkraftsetzung vom Ergebnis einer erneuten Ri- sikoprüfung abhängig Gesundheitsprüfung der versicherten Person ab- hängig machen. Voraussetzung für die Wiederinkraftsetzung von einge- schlossenen Zusatzversicherungen ist, dass weder der Ver- sicherungsfall eingetreten ist noch Leistungen aus der Zu- satzversicherung beantragt wurden. Erfolgt die Beitragsfreistellung wegen einer ElternzeitElternzeit der versicherten Person, kann diese frühestens drei Monate vor Beginn der Elternzeit be- ginnen beginnen und die Wiederinkraftsetzung Wiederinkraftset- zung muss spätestens drei Monate nach der Beendigung der Elternzeit beantragt wer- denwerden. Zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung darf die versicherte Person das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es sind entsprechende Nachweise über den Beginn und das Ende der Elternzeit zu erbringen.
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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung