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Windenergie Musterklauseln

Windenergie. Zur Ermittlung der Potenziale im Bereich Windenergienutzung wurden durchschnittliche Ausbaudich- ten auf die Stadt Frankenberg übertragen, so dass etwa 1,3 % des Territoriums für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen (vgl. dazu Tabelle 12-27, S. 139). Somit würden insgesamt 9 Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamtleistung von 20 MW (Jahresertrag: 40.000 MWh/a) mehr als 90 % des Bedarfs an Elektroenergie in der Kommune decken. Das CO2-Einsparpotenzial liegt bei 23.000 tCO2/a. Für die Realisierung werden 20 Mio. € Investitionsvolumen veranschlagt. Wichtig ist hierbei, dass die Stadt eine Willensbekundung zur Nutzung der Windkraft vor Ort abgibt, Hemmnisse abbaut (Bereit- stellung von Flächen, keine Höhenbegrenzung) und die Akzeptanz bei der Bevölkerung steigern hilft (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Für die Stadt ergeben sich Gewerbe- steuereinnahmen von 000.000 €/a ab dem 10. Betriebsjahr und nach Abschreibung der Anlagen sogar bis 000.000 €/a (Tabelle 12-28, S. 140).
Windenergie. Die RURENERGIE ist nur mittelbar über die Beteiligung an Windparkgesellschaften an Windan- lagen beteiligt. Innerhalb jeder Windparkgesellschaft bestehen Serviceverträge mit den jeweili- gen Anlagenhersteller. Diese beinhalten feste Verfügbarkeitszusagen. Des Weiteren findet im Rahmen technischer Betriebsführungsverträge einer fortlaufende Überwachung aller Anlagen statt. Aufgrund der weiterhin festen Einspeisevergütung für Anlagen <750 kW und dem geringen Pla- nungsaufwand bestehen nur geringe Entwicklungsrisiken in diesem Segment. Die Planungskos- ten liegen bei einzelnen PVA dabei in der Regel deutlich unter 5T€. Im Gegensatz hierzu ist für die Entwicklung größerer Freiflächenanlagen in der Regel ein lang- wieriges und aufwändiges Bauleitverfahren mit Erstellung von Umweltgutachten durchzuführen. Aufgrund der bundesweitern (bisher jeweils überzeichneten) Ausschreibung bei gleichzeitig eher mäßigen Ertragswerten in NRW erscheint eine wirtschaftliche Umsetzung von Projekten in der Region derzeit kaum möglich.
Windenergie. Die Umsetzung von Windprojekten ist aufgrund der wachsenden regulatorischen Anforderun- gen insbesondere hinsichtlich des Umweltschutzes extrem komplex und langwierig. Mit Einfüh- rung der Ausschreibungen für Windenergie, ergeben sich weitere Risiken für Projektentwickler. Für die Teilnahme an den Ausschreibungen sind nur Projekte zugelassen, die bereits eine Ge- nehmigung nach BImSchG erhalten haben. Ausgenommen hiervon sind nur Bürgerenergiege- sellschaften. Für den Erhalt einer Genehmigung nach BISchG sind allerdings ein kostenintensi- ves Genehmigungsverfahren und meist noch ein vorgeschaltetes Bauleitverfahren notwendig. Die Kosten für die Genehmigungsplanung liegen dabei in der Regel zwischen 400-800 T€. Hin- zu kommen Kosten im Rahmen der Grundstückssicherung, die zwischen 50-100 T€ pro MW angesetzt werden können, und ggfls. aufgrund von städtebaulichen Verpflichtungen. Wenn das Projekt keinen Zuschlag erhält, kann es wirtschaftlich derzeit nicht umgesetzt werden. Bei ei- nem frühzeitigen Einstieg in ein Projekt ergeben sich damit wirtschaftliche Risiken, da die Pro- jektentwicklungskosten bereits getätigt wurden. Allerdings lassen sich erworbene Projektrechte in der Regel weitervermarkten, wodurch das Risiko etwas vermindert werden kann. Vor diesem Hintergrund prüft die RURENERGIE mögliche Projektoptionen sehr kritisch ggfls. unter Einbindung externer Berater. Während der Projektentwicklung findet im Rahmen eines aktiven Projektmanagements eine laufende Projektüberwachung statt, um möglichst frühzeitig Projektabbruchkriterien zu erkennen. Bereits im Vorfeld werden mögliche Projektausstiegsmög- lichkeiten eingeplant und meilensteinabhängige Zahlungen vereinbart.
Windenergie. Mit dem EEG 2017 untermauert die Bundesregierung die Ausbauziele im Bereich der Wind- energie an Land. Im Rahmen der nun anstehenden Ausschreibungen werden attraktive Stand- orte weiterhin wirtschaftlich realisierbar sein. Zudem können sich langfristig neue Geschäftsmo- delle vor allem in der Direktvermarktung in der Nähe von Industriestandorten ergeben. Die Bundesregierung und die Landesregierung NRW forcieren weiterhin den starken Ausbau der erneuerbaren Energien. Dabei baut die Bundesregierung weiterhin auf ein stabiles Förder- system. Das EEG 2017 sichert weiterhin den Betreibern von Anlagen zur Gewinnung erneuer- barer Energien eine Vergütung für 20 Jahre zu. Auch international wachsen die Märkte gerade für Solar- und Windenergie. Im Ergebnis sind sinkende Herstellkosten und damit sinkende Stromgestehungskosten beobachtbar.

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  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

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