Wohneigentumsförderung. 1. Ein Versicherter kann alle fünf Jahre, spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, längstens bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, oder bis zum Ein- tritt des Vorsorgefalles Invalidität, einen Betrag aus seinem Altersguthaben für Wohneigentum zum Eigenbedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) vorbeziehen oder verpfänden. 2. Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Hat der Versicherte das 50. Altersjahr überschritten, darf er höchs- tens die Austrittsleistung, auf die er im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder (wenn dieser Betrag höher ist) die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. 3. Im Einzelnen richten sich der Vorbezug und die Verpfändung sowie die Rückzahlung nach den Bestimmungen von Artikel 30a ff. BVG und von Artikel 1 ff. WEFV. Der Bundesrat legt die Min- destbezugshöhe wie auch die Höhe der Rückzahlung fest. Die Rückzahlung wird im gleichen Ver- hältnis dem BVG-Altersguthaben gutschrieben, wie dieses beim Vorbezug herabgesetzt wurde. Lässt sich der Anteil des Altersguthabens nach BVG beim Vorbezug nicht mehr feststellen, hat die Pensionskasse das Bundesrecht anzuwenden. 4. Der Versicherte kann schriftliche Auskunft verlangen über den Betrag, der ihm für Wohneigen- tum zur Verfügung steht und über die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden wäre. Die Pensionskasse hat den Versicherten auf die Möglichkeit zur Deckung der entstehen- den Versicherungslücken und auf die Steuerpflicht aufmerksam zu machen. Auf Wunsch des Versicherten vermittelt die Pensionskasse eine Zusatzversicherung. 5. Der Versicherte hat der Pensionskasse alle Urkunden einzureichen, die für die Regelung des Vor- bezugs oder der Verpfändung notwendig sind. Bei verheirateten Versicherten bzw. Versicherten in eingetragener Partnerschaft hat der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner dem Vorbezug oder der Verpfändung mit beglaubigter Unterschrift zuzustimmen. 6. Ein Vorbezug oder eine Pfandverwertung reduzieren das Altersguthaben um den vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrag. Entsprechend reduzieren sich die versicherten (anwartschaftli- chen) Altersleistungen. Rückzahlungen des vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrags wer- den dem Alterskonto des Versicherten gutgeschrieben. Die ganze oder teilweise Rückzahlung ist bis zur Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, längstens bis zum ordentlichen Rück- trittsalter oder längstens bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität oder Tod, längstens bis zum Ausscheiden aus der Pensionskasse möglich.
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Samples: Vorsorgereglement, Vorsorgereglement, Vorsorgereglement
Wohneigentumsförderung. 1. Ein Versicherter Verpfändung
1 Der Versicherte kann alle fünf Jahrebis zum Bezug von Altersleistungen, spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, längstens bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, oder je- doch bis zum Ein- tritt Erreichen des Vorsorgefalles InvaliditätRentenalters, einen Betrag aus seinem Altersguthaben für Wohneigentum zum Eigenbedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum seinen Anspruch auf Vorsorgeleis- tungen oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) vorbeziehen oder verpfänden.
2. Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung beziehen oder der Freizügigkeitsleistung für Wohnei- gentum zum eigenen Bedarf verpfänden. Hat der Versicherte Versicherte, die das 50. Altersjahr überschrittenüberschritten haben, darf er höchs- tens dürfen höchstens die AustrittsleistungFreizügigkeitsleistung, auf die er sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hättehätten, oder (wenn dieser Betrag höher ist) die Hälfte der Austrittsleistung Freizü- gigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. An ver- heiratete Xxxxxxxxxxx ist die Verpfändung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (siehe Art. 7 Abs. 6). Bei einer Pfandverwertung treten die Wirkungen des Bezuges in Anspruch nehmenVorbezugs ein (vgl. Art. 12).
3. Im Einzelnen richten sich 2 Die Zustimmung des Pfandgläubigers ist erforderlich, soweit die Pfandsum- me betroffen ist, für die
a) Xxxxxxxxxxxxx der Vorbezug und die Verpfändung sowie die Rückzahlung nach den Bestimmungen Freizügigkeitsleistung
b) Auszahlung von Artikel 30a ff. BVG und Vorsorgeleistungen
c) Übertragung von Artikel 1 ff. WEFV. Der Bundesrat legt die Min- destbezugshöhe wie auch die Höhe der Rückzahlung fest. Die Rückzahlung wird im gleichen Ver- hältnis dem BVG-Altersguthaben gutschrieben, wie dieses beim Vorbezug herabgesetzt wurde. Lässt sich der Anteil Mitteln infolge Ehescheidung auf eine Vorsorgeeinrich- tung des Altersguthabens nach BVG beim Vorbezug nicht mehr feststellen, hat die Pensionskasse das Bundesrecht anzuwendenanderen Ehegatten.
43 Bei einem Austritt muss die Veska Pensionskasse dies dem allfälligen Pfand- gläubiger mitteilen. Der Versicherte kann schriftliche Diese Mitteilung muss darüber Auskunft verlangen über den Betraggeben, der ihm für Wohneigen- tum zur Verfügung steht an wen und über in welchem Umfang die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden wäre. Die Pensionskasse hat den Versicherten auf die Möglichkeit zur Deckung der entstehen- den Versicherungslücken und auf die Steuerpflicht aufmerksam zu machen. Auf Wunsch des Versicherten vermittelt die Pensionskasse eine ZusatzversicherungFreizügigkeitsleistung übertragen worden ist.
5. Der Versicherte hat der Pensionskasse alle Urkunden einzureichen, die für die Regelung des Vor- bezugs oder der Verpfändung notwendig sind. Bei verheirateten Versicherten bzw. Versicherten in eingetragener Partnerschaft hat der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner dem Vorbezug oder der Verpfändung mit beglaubigter Unterschrift zuzustimmen.
6. Ein Vorbezug oder eine Pfandverwertung reduzieren das Altersguthaben um den vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrag. Entsprechend reduzieren sich die versicherten (anwartschaftli- chen) Altersleistungen. Rückzahlungen des vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrags wer- den dem Alterskonto des Versicherten gutgeschrieben. Die ganze oder teilweise Rückzahlung ist bis zur Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, längstens bis zum ordentlichen Rück- trittsalter oder längstens bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität oder Tod, längstens bis zum Ausscheiden aus der Pensionskasse möglich.
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Samples: Pension Fund Regulations
Wohneigentumsförderung. 1. Ein Versicherter 1 Die versicherte Person kann alle fünf Jahre, spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, längstens ihre Mittel der beruflichen Vorsorge bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, oder bis zum Ein- tritt des Vorsorgefalles Invalidität, einen Betrag aus seinem Altersguthaben Rentenalter zur Finanzierung von Wohneigentum für Wohneigentum zum den Eigenbedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) vorbeziehen oder verpfänden. Voraussetzungen und Um- fang des Anspruchs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zwecks Information für die versicherten Personen erstellt der Stiftungsrat Richtlinien zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
2. 2 Die anspruchsberechtigte Person hat der Stiftung die entstehenden Aufwendungen gemäss Gebührenreglement zu ersetzen.
3 Die Stiftung informiert die versicherte Person auf Anfrage über die Anspruchshöhe und die Folgen des Vorbezugs.
4 Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung beziehen Vorbezug oder verpfänden. Hat die Pfandverwertung werden dem individuellen Guthaben der Versicherte versicherten Person belastet, in- dem zuerst ein allfälliges VP-Konto vermindert wird, anschliessend ein allfälliges ZA-Konto und schliesslich das 50. Altersjahr überschritten, darf er höchs- tens die Austrittsleistung, auf die er Altersguthaben im 50Basisplan. Altersjahr Anspruch gehabt hätteDies führt zu einer Verminderung aller Leistungen, oder (wenn welche auf der Grundlage dieser Betrag höher ist) die Hälfte Guthaben berechnet werden. Alle weiteren individuellen Guthaben der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
3versicherten Person werden proportional gekürzt. Im Einzelnen richten sich der Vorbezug und die Verpfändung sowie die Rückzahlung nach den Bestimmungen von Artikel 30a ff. BVG und von Artikel 1 ff. WEFV. Der Bundesrat legt die Min- destbezugshöhe wie auch die Höhe der Rückzahlung fest. Die Rückzahlung wird im gleichen Ver- hältnis dem Das BVG-Altersguthaben gutschrieben, wie dieses beim Vorbezug herabgesetzt wurde. Lässt sich der Anteil des Altersguthabens nach BVG beim Vorbezug nicht mehr feststellen, hat die Pensionskasse das Bundesrecht anzuwendenwird proportional zum Vorsorgeguthaben im Basisplan herabgesetzt.
4. Der Versicherte kann schriftliche Auskunft verlangen über 5 Beim Vorbezug bleiben die weiteren, versicherten Leistungen unverändert (Invalidenrente, Beitragsbefreiung, Inva- lidenkinderrente, Ehegattenrente, Lebenspartnerrente, Waisenrente).
6 Die Rückzahlung eines Vorbezugs wird den Betrag, der ihm für Wohneigen- tum zur Verfügung steht und über die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden wäreoben erwähnten Konti in umgekehrter Reihenfolge zugewiesen. Die Pensionskasse hat versicherte Person kann den Versicherten auf die Möglichkeit zur Deckung der entstehen- den Versicherungslücken und auf die Steuerpflicht aufmerksam zu machen. Auf Wunsch des Versicherten vermittelt die Pensionskasse eine Zusatzversicherung.
5. Der Versicherte hat der Pensionskasse alle Urkunden einzureichen, die für die Regelung des Vor- bezugs oder der Verpfändung notwendig sind. Bei verheirateten Versicherten bzw. Versicherten in eingetragener Partnerschaft hat der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner dem Vorbezug oder der Verpfändung mit beglaubigter Unterschrift zuzustimmen.
6. Ein Vorbezug oder eine Pfandverwertung reduzieren das Altersguthaben um den Finanzierung ihres Wohneigentums vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrag. Entsprechend reduzieren sich die versicherten (anwartschaftli- chen) Altersleistungen. Rückzahlungen des vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrags wer- den dem Alterskonto des Versicherten gutgeschrieben. Die ganze oder teilweise Rückzahlung ist Betrag bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, längstens bis zum ordentlichen Rück- trittsalter oder längstens bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Bar- auszahlung der Freizügigkeitsleistung jederzeit zurückzahlen.
7 Wird während eines bestehenden Leistungsfalls, welcher der versicherten Person bekannt sein muss, ein Vorbe- zug für Wohneigentumsförderung getätigt, kann die Stiftung die erbrachten Leistungen zurückverlangen, um damit die geschuldeten Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistungen zu erbringen. Erfolgt durch die versicherte Person keine Rückzahlung, kann die Stiftung die Leistungen auf die Mindestleistungen gemäss BVG entsprechend kürzen.
8 Bei Eintreten eines Vorsorgefalls kann die versicherte Person keinen Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung ihrer Mittel der beruflichen Vorsorge geltend machen. Fällt der laufende Vorsorgefall dahin, kann die versicherte Person einen neuen Antrag auf Wohneigentumsförderung stellen.
9 Wird eine Verpfändung von der Stiftung bestätigt und verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist, so wird die Stiftung den entsprechenden Betrag sicherstellen und die Hinterbliebenen- leistungen oder Invalidenleistungen nicht auszahlen, bis ein Gericht über den Anspruch des Vorsorgefalles Invalidität Pfandgläubigers ent- schieden hat.
10 Wird eine Verpfändung von der Stiftung bestätigt, und wird die Verpfändung vom Pfandgläubiger direkt verwertet, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist, so wird die Stiftung die Hinterbliebenenleistungen oder Tod, längstens bis zum Ausscheiden aus der Pensionskasse möglichInvalidenleistungen entsprechend kürzen. Die Mindestleistungen gemäss BVG bleiben gewährleistet. In diesem Fall besteht kein An- spruch auf ein Standard-Todesfallkapital oder ein Rückgewähr-Todesfallkapital.
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Samples: Leistungsreglement
Wohneigentumsförderung. 1Art. Ein Versicherter 65 Finanzierung von Wohneigentum
1 Eine versicherte Person kann alle fünf Jahre, spätestens drei 5 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, längstens bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, oder bis zum Ein- tritt des Vorsorgefalles Invalidität, einen Betrag aus seinem Altersguthaben für Wohneigentum zum Eigenbedarf (eigenen Be- darf geltend machen für:
a) den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder oder
b) die Beteiligung am Wohneigentum, oder
c) die Rückzahlung von Hypothekardarlehen) vorbeziehen oder verpfänden.
22 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000. Der Versicherte darf bis Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligun- gen im Sinne von Abs. 1 lit. b hiervor.
3 Eine versicherte Person kann für Wohneigentum zum eigenen Bedarf den Anspruch auf Vor- sorgeleistungen oder einen Betrag in bestimmter Höhe der Freizügigkeitsleistung verpfän- den.
4 Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ih- rem gewöhnlichen Aufenthalt.
5 Vor Vollendung des 50. Altersjahr einen Altersjahres ist der Betrag bis zur auf die Höhe seiner Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Hat der Versicherte das Freizügigkeitsleistung be- schränkt.
6 Nach Vollendung des 50. Altersjahr überschritten, darf er höchs- tens Altersjahres ist der Betrag auf die AustrittsleistungHöhe der Freizügigkeitsleistung beschränkt, auf die er im bei Vollendung des 50. Altersjahr Altersjahres Anspruch gehabt hättebestand, oder (wenn dieser Betrag höher ist) auf die Hälfte der Austrittsleistung Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmenBezugs, falls diese höher ist.
3. Im Einzelnen richten sich der Vorbezug und die Verpfändung sowie die Rückzahlung nach den Bestimmungen von Artikel 30a ff. BVG und von Artikel 1 ff. WEFV. Der Bundesrat legt die Min- destbezugshöhe wie auch die Höhe der Rückzahlung fest. Die Rückzahlung wird im gleichen Ver- hältnis dem BVG-Altersguthaben gutschrieben, wie dieses beim Vorbezug herabgesetzt wurde. Lässt sich der Anteil des Altersguthabens nach BVG beim Vorbezug nicht mehr feststellen, hat die Pensionskasse das Bundesrecht anzuwenden.
4. Der Versicherte kann schriftliche Auskunft verlangen über den Betrag, der ihm für Wohneigen- tum zur Verfügung steht und über die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden wäre. Die Pensionskasse hat den Versicherten auf die Möglichkeit zur Deckung der entstehen- den Versicherungslücken und auf die Steuerpflicht aufmerksam zu machen. Auf Wunsch des Versicherten vermittelt die Pensionskasse eine Zusatzversicherung.
5. Der Versicherte hat der Pensionskasse alle Urkunden einzureichen, die für die Regelung des Vor- bezugs 7 Für verheiratete oder der Verpfändung notwendig sind. Bei verheirateten Versicherten bzw. Versicherten in eingetragener Partnerschaft hat lebende Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder der Ehepartner bzw. Vorbezug nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner dem Vorbezug schriftlich zustimmt. Die Unterschrift des Ehegatten, der ein- getragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners muss beglaubigt sein.
8 Der Antrag ist spätestens 1 Monat vor der Alterspensionierung im Sinne von Art. 8 oder der Verpfändung mit beglaubigter Unterschrift zuzustimmenvorzeitigen Entlassung altershalber im Sinne von Art. 9 der BVK einzureichen.
6. Ein Vorbezug oder eine Pfandverwertung reduzieren das Altersguthaben um den vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrag. Entsprechend reduzieren sich die versicherten (anwartschaftli- chen) Altersleistungen. Rückzahlungen des vorbezogenen oder pfandverwerteten Betrags wer- den dem Alterskonto des Versicherten gutgeschrieben. Die ganze oder teilweise Rückzahlung ist bis zur Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, längstens bis zum ordentlichen Rück- trittsalter oder längstens bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität oder Tod, längstens bis zum Ausscheiden aus der Pensionskasse möglich.
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Samples: Vorsorgereglement