Wohnungseigentum Musterklauseln
Wohnungseigentum. 23.1 Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei (siehe Ziffern 11, 17, 18, 21 dieser Bedingungen sowie siehe Ziffern 4 und 7 APB), so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
23.1.1 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, wenn wir gegenüber einzelnen Miteigentümer leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
23.1.2 Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
23.2 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gilt die Ziffer 23.1 entsprechend.
23.3 Die in den Ziffern 23.1 bis 23.2 getroffenen Regelungen gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.
Wohnungseigentum. 25.1 Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei (siehe Ziffern 13, 19, 20, 23 dieser Bedingungen sowie siehe Ziffern 4 und 7 APB), so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
25.1.1 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, wenn wir gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
25.1.2 Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
25.2 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gilt die Ziffer 25.1 entsprechend.
25.3 Die in den Ziffern 25.1 bis 25.2 getroffenen Regelungen gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend. Es gelten die Klauseln, die im Versicherungsschein aufgeführt sind.
A. Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges Gebäudezubehör
A.1 In Erweiterung von Ziffer 1.2.4 WGB S versichern wir auf Ihrem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück
A.1.1 freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude, welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach (umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser). Die Versicherung von Garagen und Carports regelt sich jedoch nach Ziffer 1.2.1 WGB S; A.1.2 Grundstückseinfriedungen. Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind nicht mitversichert; A.1.3 Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges Gebäudezubehör. Als bauliche Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇- und Freileitungen, Schwimmbecken im Freien, Müllboxen, Briefkastenanlagen).
A.2 Je Versicherungsfall entschädigen wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Versicherte Kosten gemäß Ziffer 2 WGB S werden ...
Wohnungseigentum a) Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungs-Eigen- tümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh- nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern we- gen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungs- grund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Auf- wendungen zu ersetzen.
b) Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber ein- zelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Ei- gentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungs- grund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehrauf- wendungen zu erstatten.
Wohnungseigentum. Versicherung für fremde Rechnung
Wohnungseigentum. 1 Begriffsbestimmungen
Wohnungseigentum a) Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums- sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
b) Haftet der Versicherer nach den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Feuerversicherung dem Realgläubiger trotz Leistungsfreiheit wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers, so ist der Versicherer zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung (siehe a) Satz 2) nicht verpflichtet. Der Versicherer ist verpflichtet, auf eine kraft Gesetzes auf ihn übergegangene Gesamthypothek/Gesamtgrundschuld zu verzichten und dabei mitzuwirken, dass der Verzicht auf Kosten der Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. In diesem Fall ist der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, verpflichtet, dem Versicherer die für seinen Eigentumsanteil und sein Sondereigentum an den Realgläubiger erbrachten Leistungen zu erstatten.
c) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten a) und b) entsprechend.
Wohnungseigentum. Der Verwalter vertritt den Vermieter, sofern es sich beim Verwaltungsobjekt um Wohnungseigentum handelt, in den Eigentümerversammlungen.
