Wohnungseigentum Musterklauseln

Wohnungseigentum. 23.1 Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei (siehe Ziffern 11, 17, 18, 21 dieser Bedingungen sowie siehe Ziffern 4 und 7 APB), so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 23.1.1 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, wenn wir gegenüber einzelnen Miteigentümer leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. 23.1.2 Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten. 23.2 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gilt die Ziffer 23.1 entsprechend. 23.3 Die in den Ziffern 23.1 bis 23.2 getroffenen Regelungen gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.
Wohnungseigentum. 25.1 Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei (siehe Ziffern 13, 19, 20, 23 dieser Bedingungen sowie siehe Ziffern 4 und 7 APB), so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 25.1.1 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, wenn wir gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. 25.1.2 Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten. 25.2 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gilt die Ziffer 25.1 entsprechend. 25.3 Die in den Ziffern 25.1 bis 25.2 getroffenen Regelungen gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend. Es gelten die Klauseln, die im Versicherungsschein aufgeführt sind. A. Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges Gebäudezubehör A.1 In Erweiterung von Ziffer 1.2.4 WGB S versichern wir auf Ihrem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück A.1.1 freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude, welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach (umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser). Die Versicherung von Garagen und Carports regelt sich jedoch nach Ziffer 1.2.1 WGB S; A.1.2 Grundstückseinfriedungen. Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind nicht mitversichert; A.1.3 Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges Gebäudezubehör. Als bauliche Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen (z. X. Xxxxxx- und Freileitungen, Schwimmbecken im Freien, Müllboxen, Briefkastenanlagen). A.2 Je Versicherungsfall entschädigen wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. Versicherte Kosten gemäß Ziffer 2 WGB S werden ...
Wohnungseigentum. 1 Begriffsbestimmungen
Wohnungseigentum a) Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungs-Eigen- tümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh- nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern we- gen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungs- grund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Auf- wendungen zu ersetzen. b) Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber ein- zelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Ei- gentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungs- grund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehrauf- wendungen zu erstatten.
Wohnungseigentum. Der Verwalter vertritt den Vermieter, sofern es sich beim Verwaltungsobjekt um Wohnungseigentum handelt, in den Eigentümerversammlungen.
Wohnungseigentum a) Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums- sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. b) Haftet der Versicherer nach den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Feuerversicherung dem Realgläubiger trotz Leistungsfreiheit wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers, so ist der Versicherer zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung (siehe a) Satz 2) nicht verpflichtet. Der Versicherer ist verpflichtet, auf eine kraft Gesetzes auf ihn übergegangene Gesamthypothek/Gesamtgrundschuld zu verzichten und dabei mitzuwirken, dass der Verzicht auf Kosten der Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. In diesem Fall ist der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, verpflichtet, dem Versicherer die für seinen Eigentumsanteil und sein Sondereigentum an den Realgläubiger erbrachten Leistungen zu erstatten. c) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten a) und b) entsprechend.

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  • Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.

  • Rechnungswesen 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Erklärungsempfänger Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertrags- änderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schrift- liche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufent- halt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Ver- sicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.