Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung Musterklauseln

Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung. Sie müssen uns einen Wohnungswechsel in der Schweiz oder eine Wohnsitzverlegung ins Ausland melden. Wir sind berechtigt, die einzelnen Versicherungen und die Prämien den neuen Verhältnissen anzupassen.
Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung. 1 Wohnungswechsel in der Schweiz und im Fürs- tentum Liechtenstein sind uns innerhalb von 3 Monaten zu melden. 2 Wohnsitzverlegungen ins Ausland sind uns sofort zu melden. Als Wohnsitzverlegung gilt die Abmeldung bei den zuständigen Behörden oder der Umzug vom bisherigen Wohnort ins Ausland. Für Wohnsitzverlegungen ins Fürstentum Liech- tenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz gelten die Bestimmungen zum Woh- nungswechsel.
Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung. 4.1 Wohnungswechsel in der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Enklaven Büsingen oder Cam- pione sind uns innerhalb von 3 Monaten zu melden. 4.2 Wohnsitzverlegungen ins Ausland sind uns sofort zu melden. Als Wohnsitzverlegung gelten die Abmeldung bei den zuständigen Behörden und das Wegbringen ver- sicherter Sachen und Tiere vom bisher versicherten Standort ins Ausland, in der Absicht umzuziehen. Die Versicherung am bisher versicherten Standort Nicht versichert ist Hausrat, der ins Ausland ver- legt wird, während des Umzuges und am neuen Standort. Für Wohnsitzverlegungen ins Fürstentum Liechten- stein sowie in die Enklaven Büsingen und Campione oder aus diesen Gebieten in die Schweiz gelten die Bestimmungen zum Wohnungswechsel.
Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung. 3.1 Wohnungswechsel in der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Enklaven Büsingen oder Cam- pione sind uns innerhalb von 3 Monaten zu melden. 3.2 Wohnsitzverlegungen ins Ausland sind uns sofort zu melden. Als Wohnsitzverlegung gelten die Abmeldung bei den zuständigen Behörden und das Wegbringen ver- sicherter Wertsachen vom bisher versicherten Stand- ort ins Ausland, in der Absicht umzuziehen. Für Wohnsitzverlegungen ins Fürstentum Liechten- stein sowie in die Enklaven Büsingen und Campione oder aus diesen Gebieten in die Schweiz gelten die Bestimmungen zum Wohnungswechsel.
Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung. 1 Wohnungswechsel in der Schweiz, dem Fürsten- tum Liechtenstein und den Enklaven Büsingen oder Campione sind uns innerhalb von 3 Mona- ten zu melden. 2 Wohnsitzverlegungen ins Ausland sind uns sofort zu melden. Als Wohnsitzverlegung gelten die Abmeldung bei den zuständigen Behörden oder der Umzug vom bisherigen Wohnort ins Ausland. Die Privathaftpflichtversicherung erlischt 3 Monate nach der Wohnsitzverlegung. Für Wohnsitzverlegungen ins Fürstentum Liech- tenstein sowie in die Enklaven Büsingen und Cam- pione oder aus diesen Gebieten in die Schweiz gelten die Bestimmungen zum Wohnungswech- sel.
Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung. 4.1 Wohnungswechsel in der Schweiz und im Fürsten- tum Liechtenstein sind uns innerhalb von 3 Mona- ten zu melden. 4.2 Wohnsitzverlegungen ins Ausland sind uns sofort zu melden. Als Wohnsitzverlegung gelten die Abmeldung bei den zuständigen Behörden und das Wegbringen versicherter Sachen, und Tiere vom bisher versi- cherten Standort ins Ausland in der Absicht umzu- ziehen. Die Versicherung am bisher versicherten Standort Haushalt- und Gebäudeversicherung Allgemeine Bedingungen | Wertsachenversicherung Nicht versichert ist Hausrat, der ins Ausland ver- legt wird, während des Umzuges und am neuen Standort. Für Wohnsitzverlegungen ins Fürstentum Liechten- stein oder vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz gelten die Bestimmungen zum Wohnungs- wechsel.
Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung. 4.1 Wohnungswechsel in der Schweiz und im Fürsten- tum Liechtenstein sind uns innerhalb von 3 Mona- ten zu melden. Die Versicherung gilt auch während des Umzuges sowie am neuen Standort. 4.2 Wohnsitzverlegungen ins Ausland sind uns sofort zu melden. Als Wohnsitzverlegung gelten die Abmeldung bei den zuständigen Behörden und das Wegbringen versicherter Wertsachen vom bisher versicherten Standort ins Ausland in der Absicht umzuziehen. Beachten Sie, dass die Wertsachenversicherung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland sofort erlischt. Für Wohnsitzverlegungen ins Fürstentum Liechten- stein oder vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz gelten die Bestimmungen zum Wohnungs- wechsel.
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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.