Meldefrist Musterklauseln

Meldefrist. Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. Werden jedoch An- sprüche so spät angemeldet, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit für die Vergangenheit nicht mehr nachweisbar ist (z. B. weil Unterlagen nicht mehr beigebracht werden können), kann der An- spruch auf Versicherungsleistungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen frühestens mit dem Monat entstehen, für den entsprechende Nach- weise vorgelegt werden.
Meldefrist. Unabhängig davon, wann uns die Berufs- / Erwerbsunfähig- keit gemeldet wird, leisten wir rückwirkend ab Beginn der Be- rufs- / Erwerbsunfähigkeit (siehe jedoch Stichwort Karenzzeit). ☞ BUZ / EUZ Abschnitt A
Meldefrist. Abweichend von Ziffer 11.1 AVB-VH gilt: Der Versicherungsnehmer muss den Ver- sicherer über jeden Versicherungsfall erst nach schriftlicher Inanspruchnahme inner- halb einer Woche informieren.
Meldefrist. Wohnungswechsel sind der Gesellschaft innert 30 Tagen zu melden. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein ist die Gesellschaft berechtigt, die einzelnen Versicherungen und Prämien den neuen Verhältnissen anzupassen. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz an einen Ort ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein, erlischt der Versicherungsschutz spätestens am Ende des laufenden Versicherungsjahres. Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte Klage erheben, entweder am Sitz der Gesellschaft oder an seinem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz. Wohnt der Versicherungsnehmer im Fürstentum Liechtenstein oder ist das versicherte Interesse im Fürstentum Liechtenstein gelegen, gilt bei Rechtsstreitigkeiten Vaduz als Gerichtsstand.
Meldefrist. Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. Werden jedoch An- sprüche so spät angemeldet, dass der Eintritt der Pflegebedürftigkeit für die Vergangenheit nicht mehr nachweisbar ist (z. B. weil Unterlagen nicht mehr beigebracht werden können), kann der An- spruch auf Versicherungsleistungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen frühestens mit dem Monat entstehen, für den entsprechende Nach- weise vorgelegt werden. Dasselbe gilt für Ihren Anspruch auf eine Erhöhung der Pflegerente we- gen einer Erhöhung des Umfangs der Pflegebe- dürftigkeit.
Meldefrist. Unabhängig davon, wann uns die Berufsunfähigkeit gemel- det wird, leisten wir rückwirkend ab Beginn der Berufsunfä- higkeit (siehe jedoch Stichwort Karenzzeit). ☞ AVB Abschnitt B
Meldefrist. Außer bei unvorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt haben Sie uns den Schadensfall innerhalb von 5 Werktagen, nachdem Sie davon Kenntnis erhalten haben, zu melden. Wird der Schadensfall nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gemeldet und stellen wir fest, dass dieser Verzug uns einen Schaden verursacht hat, können wir gemäß Artikel L. 113-2 des Versicherungsgesetzbuches die Verwirkung unserer Versicherungsleistungen geltend machen, es sei denn, Ihr Verzug ist durch ein unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt bedingt. Werden die übrigen vorangehend angeführten Pflichten nicht erfüllt (außer bei einem unvorhergesehenen Ereignis oder höherer Gewalt), können wir von Ihnen einen unserem Schaden entsprechenden anteiligen Schadenersatz verlangen. Sie verlieren jedweden Versicherungsschutz, wenn Sie in voller Kenntnis der Sachlage: - falsche Angaben zum Datum, zur Art, zu den Ursachen, zu den Umständen oder zu den Folgen eines Schadensfalls machen, - bewusst unrichtige Dokumente als Belege verwenden oder betrügerische Mittel einsetzen, - nicht angeben, dass es andere Versicherungen, die sich auf dasselbe Risiko beziehen, gibt, - uns nicht melden, dass Sie die gestohlenen Güter zurückbekommen haben.
Meldefrist. Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart. Werden jedoch Ansprüche so spät angemeldet, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit gemäß § 5 dieser Bedingungen für die Vergangenheit nicht mehr nachweisbar ist, kann der Anspruch auf Versicherungs- leistungen bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen frühestens mit dem Monat entstehen, für den entsprechende Nachweise gemäß § 27 Absatz 1 dieser Bedingungen vorgelegt werden. Wir dürfen weitere ärztliche Untersuchungen und notwendige Nachweise, z.B. auch über wirtschaftliche Verhältnisse und deren Veränderung, verlangen. Es geht hier vor allem um zusätzliche Informationen und Untersuchungen. Die versicherte Person muss Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, erlauben, dass sie uns die Infor- mationen geben, die wir für die Leistungsprüfung brauchen. Das gilt auch für Pflegepersonen, andere Personenversicherer, Behörden, Kran- kenkassen und Sozialversicherungsträger. Die Kosten dafür zahlen wir. Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die angefallenen Reise- und Unterbringungskosten jedoch maximal: − Anreisekosten in Höhe der Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse und – falls erforderlich – die Flugkosten für die Economy Class (oder eine vergleichbare Buchungsklasse) und − Unterbringungskosten bis zur Höhe für einen Aufenthalt in einem 4-Sterne-Hotel (oder einer vergleichbaren Hotelkategorie). Auf Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in der Bundesrepublik Deutschland angewendeten Grundsätzen/ Standards erfolgen.
Meldefrist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet einmal jährlich, spätestens 6 Monate nach Ablauf der Versicherungsperiode die relevanten Informationen der rechtlich selbstständigen Verträge zu mel- den, nach denen der Versicherer in einer gesonderten Mitteilung in Textform fragt. Diese Auffor- derung kann auch durch Aufdruck in der Beitragsrechnung erfolgen. Der Versicherungsnehmer hat auf Nachfrage des Versicherers den Nachweis für die relevanten Informationen zu erbringen.
Meldefrist. Alle Ansprüche dieser Ausfalldeckung verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsversuch beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.