Wärmebezugspflicht Musterklauseln

Wärmebezugspflicht. Der Wärmekunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer seinen Wärmebedarf für die vertraglich vereinbarten Zwecke und das vertragliche Objekt ausschliesslich beim Wärmelieferanten zu decken. Der Wärmekunde verzichtet auf die Erstellung eigener Energieerzeugungsanlagen und legt allfällige bestehende Anlagen still. Davon ausgenommen sind Solaranlagen, Holzzusatzheizungen kleiner Leistung (Cheminées, Cheminéeöfen und dergleichen) oder andere Anlagen zur Nutzung regenerier- barer Energien, sofern und soweit sie bloss eine Hilfsfunktion haben. Wenn eine unverschuldete Unmöglichkeit eines Wärmebezuges durch den Kunden, z.B. in Folge ei- nes Brandes oder höherer Gewalt vorliegt, muss dies den tb.glarus mitgeteilt werden.
Wärmebezugspflicht. Mit der Unterzeichnung des Wärmeliefervertrags verpflichtet sich der Kunde, sich ans Fern- wärmenetz anzuschliessen, sobald dies technisch möglich ist. Der Kunde ist verpflichtet, wäh- rend der Vertragsdauer seinen Wärmebedarf für die vertraglich vereinbarten Zwecke aus- schliesslich von der EASZ zu decken. Er verzichtet auf die Erstellung eigener Wärmeerzeugungs- anlagen und legt allfällige bestehende Anlagen still. Davon ausgenommen sind kleine Wärme- erzeugungsanlagen wie kleine Solaranlagen, Abwärmenutzungsanlagen, Holzzusatzheizungen kleiner Leistung (Cheminées, Cheminéeöfen und dergleichen ohne Anschluss an das Heizungs- netz) oder andere Anlagen zur Nutzung regenerierbarer Energien, sofern sie bloss eine Hilfs- funktion haben und nicht an das Heizsystem angeschlossen sind.
Wärmebezugspflicht. Der WB verpflichtet sich, während der Vertragsdauer seinen Wärmebedarf für die vertraglich vereinbarten Zwecke ausschliesslich beim WL zu decken. Er verzichtet auf die Erstellung eigener Energieerzeugungsanlagen. Davon ausgenommen sind Solaranlagen, Holzzusatz- heizungen kleiner Leistung (Cheminées, Cheminéeöfen und dergleichen) oder andere Anla- gen zur Nutzung regenerierbarer Energien, sofern sie bloss eine Hilfsfunktion haben.

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  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.