Xxxxxxx und Schadensersatz. 11.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangels, zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ggf. übernommenen Garantie. 11.2 Der Lieferant haftet darüber hinaus für Schäden oder vergebliche Aufwendungen wenn sie vom Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, oder durch eine sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sind. 11.3 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und einen Betrag von maximal EUR 250.000,00 je Schadensfall. 11.4 Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossen. 11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. 11.6 Der Lieferant haftet nicht für Xxxxxxx, die von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind, es sei denn, diese verletzen grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht. § 278 S. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt. 11.7 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
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Xxxxxxx und Schadensersatz. 11.1 7.1. Der Lieferant Fotograf haftet unbeschränkt nur für Ansprüche wegen Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangelsfür die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
7.3. Ansprüche des Auftraggebers, zwingender Haftung die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer ggf. übernommenen Garantievorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.2 Der Lieferant haftet darüber hinaus 7.4. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Schäden oder vergebliche Aufwendungen wenn sie vom Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Rechnung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, oder durch eine sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sindAuftraggebers.
11.3 7.5. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichtunberechtigter Nutzung, haftet Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Lieferant auch bei einfacher FahrlässigkeitFotograf berechtigt, allerdings begrenzt auf den vertragstypischeneine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und einen Betrag von maximal EUR 250.000,00 je Schadensfall.
11.4 Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossen.
11.5 Einzelfall. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
11.6 Der Lieferant haftet nicht für Xxxxxxx, die von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind, es sei denn, diese verletzen grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht. § 278 S. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 3 BGB Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
11.7 Soweit 7.6. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung (soweit nicht anders schriftlich vereinbart) die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.4) oder wird der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber einen Aufschlag in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher HaftungEinzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Schadensersatz. 11.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt 7.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die DIGILED GmbH Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur - bei Vorsatz unbeschränkt; - bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte, je- doch unbeschränkt, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der DIGILED GmbH verursacht wurde; - bei einfacher Fahrlässigkeit nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens, der durch die Pflicht verhindert werden sollte, jedoch beschränkt auf 000.000 € pro Schadensfall, ins- gesamt höchstens 000.000 € aus dem Vertrag; - unabhängig vom Vorstehenden bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die DIGILED GmbH eine Garantie übernommen hat, entsprechend der Garantiebedingungen.
7.2. Für alle Ansprüche gegen die DIGILED GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervert- raglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung- eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen einer Verletzung Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjäh- rungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwer- ke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.
7.3. Die DIGILED GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Lebens, des Körpers Vorsatzes oder der Gesundheit, in groben Fahrlässigkeit der DIGILED GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestim- mungen. In anderen Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangels, zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ggf. übernommenen Garantie.
11.2 Der Lieferant haftet darüber hinaus für Schäden oder vergebliche Aufwendungen wenn sie vom Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung der Verzögerung der Leistung wird die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, oder durch eine sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sind.
11.3 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und einen Betrag von maximal EUR 250.000,00 je Schadensfall.
11.4 Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere ist die Haftung Haf- tung des Lieferanten für den Schadensersatz neben der Leistung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen 5 % und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils für den Schadensersatz statt der Leistung auf ein Verschulden ankommt, 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der DIGILED GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
11.5 Die 7.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des LieferantenRegelungen nicht verbunden.
11.6 Der Lieferant haftet nicht für Xxxxxxx, die von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind, es sei denn, diese verletzen grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht. § 278 S. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
11.7 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
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Xxxxxxx und Schadensersatz. 11.1 1. Der Lieferant Auftraggeber kann keinerlei Mängelschäden aufgrund von Mängeln der ihm geschuldeten Leistungen geltend machen. Dies gilt nicht, wenn AMB die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet hat. Wenn AMB den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht hat, ist die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden, insbesondere Betriebsunterbrechung oder entgangener Gewinn, aufgrund solcher Mängel ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn AMB eine Nacherfüllung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund von Mängeln. AMB haftet unbeschränkt für Ansprüche wegen einer Mängelfolgeschäden, die unter §§ 437 Nr. 3 und 634 Nr. 4 BGB fallen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen für Mängelschäden und Mängelfolgeschäden gelten nicht für eine fahrlässige Verursachung von Schäden durch AMB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangels, zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ggf. übernommenen Garantie.
11.2 Der Lieferant 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet darüber hinaus AMB - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur – bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die AMB arglistig verschwiegen oder deren Nichtvorhandensein AMB garantiert hat und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Schäden Personen- oder vergebliche Aufwendungen wenn sie vom Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, oder durch eine sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sind.
11.3 Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant AMB auch bei einfacher grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und einen Betrag von maximal EUR 250.000,00 je SchadensfallSchaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11.4 Weitere 3. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen der AMB gelten auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
4. Soweit nicht Ansprüche bestehen nichtaus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, richtet die Verjährungsfrist der Ansprüche zwischen AMB und Auftraggeber nach Abschnitt H 1 n dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Der Auftraggeber hat durch geeignete und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere durch Überwachung, sicherzustellen, dass ein etwaig durch Lieferungen und Leistungen der AMB eintretender Schaden so gering wie möglich gehalten wird.
6. AMB haftet in keinem Falle für Mängelfolgeschäden bei Kauf- oder Werkverträgen bei lediglich leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt nur. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. AMB haftet in keinem Fall über die gesetzlichen Ansprüche hinaus.
7. Bei Herstellung und/oder Lieferung von Material oder Bauteilen nach Anweisungen/Zeichnungen/Angaben des Auftraggebers ist die jedwede Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungseitens AMB ausgeschlossen, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommtsich erweist, ausgeschlossendass die Eignung des hergestellten/gelieferten Bauteils/Materials für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungsweck nicht gegeben ist. Die Pflicht zur Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck obliegt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ausschließlich dem Auftraggeber.
11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten 8. Mit den Regelungen in gleichem Umfang zugunsten diesem Abschnitt der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des LieferantenAllgemeinen Geschäftsbedingungen ist keine Änderung der Beweislast verbunden.
11.6 Der Lieferant haftet nicht für Xxxxxxx, die von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind, es sei denn, diese verletzen grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht. § 278 S. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
11.7 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Schadensersatz. 11.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für Ansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Arglist, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangelswegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzun g des Lebens, zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ggfdes Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. übernommenen Garantie.
11.2 Der Lieferant haftet darüber hinaus für Schäden oder vergebliche Aufwendungen wenn sie vom Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer PflichtWesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Besteller regelmäßig Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Im Übrigen haften wir, oder soweit der Schaden durch eine sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sindvom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundenen Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien o.ä.
11.3 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht4. Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, haftet beschränkt sich dieser auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Hat der Lieferant auch bei einfacher FahrlässigkeitVertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, allerdings begrenzt beschränkt sich der Anspruch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und einen Betrag von maximal EUR 250.000,00 je Schadensfall25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns.
11.4 Weitere 5. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, insbesondere ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, Vertragspartners sind ausgeschlossen.
11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten 6. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, so betragen diese 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des LieferantenVertragspartner einen niedrigeren Schaden nachweist.
11.6 Der Lieferant haftet nicht für Xxxxxxx, die von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind, es sei denn, diese verletzen grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht. § 278 S. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
11.7 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
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Xxxxxxx und Schadensersatz. 11.1 Der Lieferant 22.1. Die Agentur haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
22.2. Die Agentur haftet unbeschränkt für Ansprüche wegen einer vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertre- ter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfül- lungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 22.6 dieser AGB aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
22.3. Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit durch die Agentur, in Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangelsihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
22.4. Die Agentur haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Agentur bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
22.5. Die Agentur haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Umfang einer ggf. übernommenen GarantieProdukthaftungsgesetz.
11.2 Der Lieferant 22.6. Die Agentur haftet darüber hinaus für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder vergebliche Aufwendungen wenn sie vom LieferantenErfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichtdie die Grundlage des Ver- trags bilden, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung entscheidend für den Abschluss des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertrags waren und auf deren Einhaltung Erfüllung der Besteller regelmäßig Auftraggeber vertrauen darf. Wenn die Agentur diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, oder durch eine sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sindist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend "typischer Schaden") begrenzt.
11.3 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt 22.7. Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den vertragstypischenfestgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Auftraggebers für den Zeitraum, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und einen Betrag von maximal EUR 250.000,00 je Schadensfall.
11.4 Weitere Ansprüche bestehen in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, insbesondere ist wenn die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossenBeschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.
11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
11.6 Der Lieferant haftet nicht für Xxxxxxx, die von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind, es sei denn, diese verletzen grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht. § 278 S. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
11.7 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Schadensersatz. 11.1 Der Lieferant 27.1. Die Agentur haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
27.2. Die Agentur haftet unbeschränkt für Ansprüche wegen einer vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 27.6 dieser AGB aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
27.3. Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit durch die Agentur, in Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangelsihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
27.4. Die Agentur haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Agentur bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
27.5. Die Agentur haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Umfang einer ggf. übernommenen GarantieProdukthaftungsgesetz.
11.2 Der Lieferant 27.6. Die Agentur haftet darüber hinaus für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder vergebliche Aufwendungen wenn sie vom LieferantenErfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichtdie die Grundlage des Vertrags bilden, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung entscheidend für den Abschluss des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertrags waren und auf deren Einhaltung Erfüllung der Besteller regelmäßig Auftraggeber vertrauen darf. Wenn die Agentur diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, oder durch eine sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sindist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend "typischer Schaden") begrenzt.
11.3 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt 27.7. Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den vertragstypischenfestgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Auftraggebers für den Zeitraum, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und einen Betrag von maximal EUR 250.000,00 je Schadensfall.
11.4 Weitere Ansprüche bestehen in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, insbesondere ist wenn die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ausgeschlossenBeschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.
11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
11.6 Der Lieferant haftet nicht für Xxxxxxx, die von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind, es sei denn, diese verletzen grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht. § 278 S. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
11.7 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
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