Xxxxxxxxxxxxx und Fristen Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. 4.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung.
Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. Vereinbarte Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. 11.1 Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich vereinbart und können als verbindlich oder unverbindlich gekennzeichnet werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und –fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten.
Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. Unsere Lieferverpflichtung steht im kaufmännischen Verkehr unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen uns gegen nicht erfüllt sowie im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. - Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Käufer, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Statt des Rücktritts kann der Käufer Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung verlangen, höchstens jedoch in Höhe von 5 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit zwingend haften. - Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Kriege, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nich...
Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. 4.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von der SPIE TELBA GmbH und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass die SPIE TELBA GmbH ihrerseits die für sie notwendigen Lieferungen und Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. 7.1. Die vereinbarten Anlieferfristen und -termine sind verbindlich. Dies gilt sowohl in Bezug auf das Datum als auch auf die Uhrzeit. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist der Eingang der unbeschädigten und vollständigen Ware bei der von WEIG benannten Anlieferungsanschrift. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragserteilung, soweit zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen etwas abweichendes ergibt.
Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Weber Fibertech. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. 6.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von TAS und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertrags- schluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung.
Xxxxxxxxxxxxx und Fristen. 1. Der Verkäufer ist bemüht, vorgesehene Liefertermine einzuhalten. Die Liefertermine und Fristen sind jedoch immer nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen sind ausgeschlossen.