Common use of Zahlung der Prämie nach Kündigung Clause in Contracts

Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi- cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- rers (Ziffer 6.3.2) bleibt unberührt.

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Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi- cherungsnehmer Versiche> rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung Kündi> gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden verbun> den worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- Versiche> rers (Ziffer 6.3.2Nr. 3 b) bleibt unberührt.. § 6 Lastschriftverfahren

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Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung Kün- digung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden ver- bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- rers Versicherers (Ziffer 6.3.2Nr. 3 b) bleibt unberührt.. § 15 Lastschriftverfahren

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Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung Kün- digung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden ver- bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- rers (Ziffer 6.3.2Nr. 3 b) bleibt unberührt.. § 6 Lastschriftverfahren

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Samples: www.interlloyd.de

Zahlung der Prämie nach Kündigung. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi- cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche- rers (siehe Abschnitt B, Ziffer 6.3.25.3 b)) bleibt unberührt.

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