Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt. Aufrechnungsverbot 1. Alle von DRB gestellten Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei DRB. Ein Nachlass oder Skontoabzug bedarf der vorherigen ausdrücklich für die konkrete Leistung erfolgten schriftlichen Vereinbarung mit DRB. 2. Bei von DRB zu bestellenden Waren ist stets, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, die Hälfte des Kaufpreises anzuzahlen. 3. Alle Zahlungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, im Vorhinein und schriftlich zu treffender Vereinbarung, und dann auch nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners. DRB ist berechtigt in Scheck- oder Wechselform angebotene Zahlungen ohne Angabe von Gründen ablehnen. 4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins ebenso wie bei verzögerter An- oder Übernahme durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % (acht Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB nach freier Xxxx berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, oder eine, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des vereinbarten Preises zu fordern. 5. DRB ist im Fall des Zahlungsverzugs von mehr als 14 Tagen berechtigt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen durch den Kunden/Vertragspartner, die auch aus anderen Aufträgen resultieren können, weitere Lieferungen 6. Im Falle der bankmäßigen Rückbuchung von an DRB überwiesenen Beträgen, aus welchen Gründen auch immer, ist DRB berechtigt € 15,- an Spesen (Bankspesen und Bearbeitung) an den Kunden/Vertragspartner zu verrechnen, sobald DRB diesen über die erfolgte Rückbuchung in Kenntnis setzt. Im Falle der Aussetzung oder Sperrung laufender Dienstleistungen wegen Zahlungsverzuges hat der Kunde/Vertragspartner DRB für das Entsperren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,- zuzgl. USt. je Anlassfall und Art der gesperrten Dienstleistung zu bezahlen. 7. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden/Vertragspartners in Eigentum vom DRB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware durch den Kunden/Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens DRB unzulässig. 8. Der Kunde/Vertragspartner ist unwiderruflich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Spesen- und Nebengebühren, sodann auf Serviceleistungen und erst zum Schluss auf den Preis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. 9. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte oder eine Pfändung oder Beschlagnahme dieser Ware erfolgen sollte, hat der Kunde/Vertragspartner DRB hiervon sofort mittels E- Mail und eingeschriebenen Briefes zu verständigen und hat Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde/Vertragspartner dennoch die Liefergegenstände (zulässig nur mit zuvor schriftlich seitens DRB zu erteilender Zustimmung) veräußert, tritt der Kunde/Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer zahlungshalber an DRB ab. Der Kunde/Vertragspartner ist verpflichtet, DRB alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. 10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls aber dann, wenn zwischen dem Termin der Lieferung und dem Termin der vollständigen Bezahlung an DRB mehr als 14 Tage liegen, ist der Kaufgegenstand vom Kunden/Vertragspartner jedenfalls auf seinen vollen Verkehrswert gegen alle Risiken, d.h. einschließlich Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung zu versichern und ist DRB auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Die Versicherungspolizzen sind zu Gunsten von DRB zu vinkulieren. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunde/Vertragspartners als an DRB abgetreten. Datenreisebüro EDV & IT Management und Dienstleistung GmbH 11. Der Kunde/Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Servicearbeiten/Reparaturen sofort – abgesehen von Gefahr im Verzug – nur von DRB selbst oder von einem seitens DRB hierfür als kompetent anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. 12. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein. Es sind dann all Ansprüche sofort und zur Gänze zur Zahlung fällig. Ferner ist DRB im Fall des eingetretenen Terminverlustes zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Abrechnung gemäß Punkt 13. Der Kunde/Vertragspartner ist nicht berechtigt aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern oder gegen diese aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber DRB ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass diese Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich seitens DRB anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt wurden.
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Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt. Aufrechnungsverbot7.1 Die vom Kunden zu zahlenden Preise bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste und den vertraglichen Vereinbarungen.
17.2 Alle Preise verstehen sich inklusive der nach geltendem Recht zu zahlenden Steuern, insbesondere der Mehrwertsteuer. Alle von DRB gestellten Rechnungen Dies gilt auch gegenüber Unternehmen, sofern der Preis nicht als exkl. ausgewiesen ist.
7.3 Nutzungsunabhängige Entgelte sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei DRB. Ein Nachlass oder Skontoabzug bedarf der vorherigen ausdrücklich für die konkrete Leistung erfolgten schriftlichen Vereinbarung Vertragslaufzeit im Voraus zahlbar und werden mit DRBZugang der Rechnung fällig, nutzungsabhängige Entgelte sind nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Vom Kunden in Anspruch genommene Leistungen, die keinen vollen Abrechnungszeitraum erfassen, werden anteilig abgerechnet.
2. Bei von DRB zu bestellenden Waren ist stets, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, die Hälfte 7.4 Die jeweils möglichen Zahlungsmöglichkeiten und Zahlungsbedingungen werden innerhalb des Kaufpreises anzuzahlenOnline-Bestellvorgangs angezeigt.
37.5 Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wird der Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto des Kunden eingezogen. Alle Zahlungen sind bar, spesenfrei Über Höhe und ohne Abzug zu leistenZeitpunkt des Einzuges wird der Kunde in seiner Rechnung informiert (Pre-Notification). Schecks und Wechsel werden nur Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf von 2 Werktagen nach besonderer, im Vorhinein und schriftlich zu treffender Vereinbarung, und dann auch nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners. DRB ist berechtigt in Scheck- oder Wechselform angebotene Zahlungen ohne Angabe von Gründen ablehnenZugang der Rechnung.
4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins ebenso wie bei verzögerter An- 7.6 Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder Übernahme aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder durch den Kunden/Vertragspartner Kunden widerrufen, kann RockingHoster dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.
7.7 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist DRB berechtigt RockingHoster berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 5% (acht Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz im Jahr zu verrechnenfordern. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden/Vertragspartner Ist der Kunde Unternehmer, so ist DRB nach freier Xxxx RockingHoster berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, oder eine, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe (Pönale) Verzugszinsen in Höhe von 10 9% (zehn Prozent) des vereinbarten Preises über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz im Jahr zu fordern. Falls RockingHoster nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist RockingHoster berechtigt, diesen geltend zu machen.
57.8 Der Kunde erhält eine elektronische Rechnung. DRB ist Die Rechnung wird im Kundenbereich als PDF- Dokument hinterlegt. Zusätzlich erhält der Kunde einen Hinweis auf die Hinterlegung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse. Verlangt der Kunde die postalische Zusendung einer Rechnung, fällt hierfür je Rechnung ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 2,90 € an.
7.9 Einwendungen gegen Rechnungen hat der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung in Textform gegenüber RockingHoster anzuzeigen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist gilt die Rechnung als genehmigt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
7.10 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der dem Entgelt zweier Monate entspricht, in Verzug, kann RockingHoster das Vertragsverhältnis nach einer erfolglosen Mahnung mit angemessener Zahlungsfrist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
7.11 Gegen Forderungen von RockingHoster kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
7.12 Wegen Zahlungsverzugs darf RockingHoster die in Anspruch genommenen Internetdienste (Server, Domain usw.) sperren, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der nach Abzug etwaiger Anzahlungen dem Entgelt zweier Monate entspricht und RockingHoster die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor in Textform angedroht hat. Der Kunde bleibt in diesem Fall des Zahlungsverzugs von mehr als 14 Tagen berechtigt weiterhin zur Zahlung der Leistung verpflichtet.
7.13 RockingHoster behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen (z.B. Hardware) bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen durch den Kunden/Vertragspartner, die auch aus anderen Aufträgen resultieren können, weitere Lieferungen
6. Im Falle der bankmäßigen Rückbuchung von an DRB überwiesenen Beträgen, aus welchen Gründen auch immer, ist DRB berechtigt € 15,- an Spesen (Bankspesen und Bearbeitung) an den Kunden/Vertragspartner zu verrechnen, sobald DRB diesen über die erfolgte Rückbuchung in Kenntnis setzt. Im Falle der Aussetzung oder Sperrung laufender Dienstleistungen wegen Zahlungsverzuges hat der Kunde/Vertragspartner DRB für das Entsperren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,- zuzgl. USt. je Anlassfall und Art der gesperrten Dienstleistung zu bezahlenZahlung vor.
7. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden/Vertragspartners in Eigentum vom DRB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware durch den Kunden/Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens DRB unzulässig.
8. Der Kunde/Vertragspartner ist unwiderruflich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Spesen- und Nebengebühren, sodann auf Serviceleistungen und erst zum Schluss auf den Preis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
9. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte oder eine Pfändung oder Beschlagnahme dieser Ware erfolgen sollte, hat der Kunde/Vertragspartner DRB hiervon sofort mittels E- Mail und eingeschriebenen Briefes zu verständigen und hat Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde/Vertragspartner dennoch die Liefergegenstände (zulässig nur mit zuvor schriftlich seitens DRB zu erteilender Zustimmung) veräußert, tritt der Kunde/Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer zahlungshalber an DRB ab. Der Kunde/Vertragspartner ist verpflichtet, DRB alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls aber dann, wenn zwischen dem Termin der Lieferung und dem Termin der vollständigen Bezahlung an DRB mehr als 14 Tage liegen, ist der Kaufgegenstand vom Kunden/Vertragspartner jedenfalls auf seinen vollen Verkehrswert gegen alle Risiken, d.h. einschließlich Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung zu versichern und ist DRB auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Die Versicherungspolizzen sind zu Gunsten von DRB zu vinkulieren. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunde/Vertragspartners als an DRB abgetreten. Datenreisebüro EDV & IT Management und Dienstleistung GmbH
11. Der Kunde/Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Servicearbeiten/Reparaturen sofort – abgesehen von Gefahr im Verzug – nur von DRB selbst oder von einem seitens DRB hierfür als kompetent anerkannten Betrieb ausführen zu lassen.
12. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein. Es sind dann all Ansprüche sofort und zur Gänze zur Zahlung fällig. Ferner ist DRB im Fall des eingetretenen Terminverlustes zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Abrechnung gemäß Punkt
13. Der Kunde/Vertragspartner ist nicht berechtigt aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern oder gegen diese aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber DRB ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass diese Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich seitens DRB anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt wurden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt. Aufrechnungsverbot
1. Alle Mangels anderweitiger Vereinbarung sind vereinbarte Abo-Entgelte monatlich im Vorhinein zu entrichten. Wiederverkäufer oder Einzelhändler dürfen dabei nicht als Zahler auftreten. Der gewerbliche Weiterverkauf von DRB gestellten Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend Abhol-Abo-Zeitungen ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei DRB. Ein Nachlass oder Skontoabzug bedarf der vorherigen ausdrücklich für die konkrete Leistung erfolgten schriftlichen Vereinbarung mit DRBuntersagt.
2. Bei von DRB zu bestellenden Waren ist stets, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden istMit einem unterschriebenen SEPA-Lastschriftmandat wird der Verlag bis auf Widerruf ermächtigt, die Hälfte des Kaufpreises anzuzahlenvereinbarten Zahlungsbeträge bei Fälligkeit im SEPA-Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto (IBAN) einzuziehen. Der Kontoinhaber weist damit zugleich das jeweilige Kreditinstitut an, vom Verlag auf dieses Konto gezogene Lastschriften einzulösen, kann jedoch unter den mit dem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen binnen 8 Wochen ab Belastungsdatum die Rückerstattung abgebuchter Beträge verlangen.
3. Alle Zahlungen Höhe und Intervalle der Abbuchungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, im Vorhinein und schriftlich zu treffender VereinbarungAbo-Vertrag vorweg vereinbart, und dann auch nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommensodass der Kunde bis auf anderweitige Mitteilung auf gesonderte Benachrichti- gung vor Durchführung der einzelnen Lastschriften verzichtet. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners. DRB ist berechtigt in Scheck- oder Wechselform angebotene Zahlungen ohne Angabe Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die konkrete Betragshöhe, insbesondere im Falle von Gründen ablehnenLiefer- unterbrechungen, variieren kann.
4. Bei Überschreitung Zahlungsverzug ist der Verlag ab fruchtlosem Ablauf der ersten Nachfrist im Mahnlauf bis zur vollständiger Begleichung aller Außenstände zur Einstellung der Belieferung berechtigt (Zurückbehaltungsrecht); die Verpflichtung des Zahlungstermins Kunden zur Bezahlung des weiterlaufenden Abonnements bleibt in diesem Fall aufrecht. Hat der Verlag Raten- oder Teilzahlung gewährt, gilt ein Terminverlust als vereinbart, sodass alle noch aushaftenden Beträge sofort fällig gestellt werden können. Zudem kann der Verlag die gesetzlichen Verzugszinsen und maximal € 15,00 je eigener Mahnung verrechnen und/oder die Angelegenheit einem Inkassobüro oder Rechtsanwalt zur weiteren Betreibung übergeben. Die zweckentsprechenden Kosten externer Betreibungen sind ebenso wie bei verzögerter An- oder Übernahme durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % (acht Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom Kunden zu verrechnen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB nach freier Xxxx berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, oder eine, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des vereinbarten Preises zu fordernersetzen.
5. DRB ist im Fall des Zahlungsverzugs von mehr als 14 Tagen berechtigt Der Verlag behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen das Eigentumsrecht an gelieferten Nebenwaren (nicht an den Zeitungen selbst) bzw. die Schutzrechte an bereitgestellten Services/Inhalten vor. Xxxxxxxxxx elektronische Kopien sind im Falle eines Vertragsrücktritts vom Kunden zu löschen. Vor Bezahlung erfolgt eine etwaige Nutzung der Services/Inhalte durch den Kunden/Vertragspartner, die auch aus anderen Aufträgen resultieren können, weitere Lieferungen
6. Im Falle der bankmäßigen Rückbuchung von an DRB überwiesenen Beträgen, aus welchen Gründen auch immer, ist DRB berechtigt € 15,- an Spesen (Bankspesen und Bearbeitung) an den Kunden/Vertragspartner zu verrechnen, sobald DRB diesen über die erfolgte Rückbuchung in Kenntnis setzt. Im Falle der Aussetzung oder Sperrung laufender Dienstleistungen wegen Zahlungsverzuges hat der Kunde/Vertragspartner DRB für das Entsperren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,- zuzgl. USt. je Anlassfall und Art der gesperrten Dienstleistung zu bezahlenKunden auf Grundlage einer vom Verlag jederzeit widerrufbaren Leihe.
7. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden/Vertragspartners in Eigentum vom DRB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware durch den Kunden/Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens DRB unzulässig.
8. Der Kunde/Vertragspartner ist unwiderruflich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Spesen- und Nebengebühren, sodann auf Serviceleistungen und erst zum Schluss auf den Preis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
9. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte oder eine Pfändung oder Beschlagnahme dieser Ware erfolgen sollte, hat der Kunde/Vertragspartner DRB hiervon sofort mittels E- Mail und eingeschriebenen Briefes zu verständigen und hat Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde/Vertragspartner dennoch die Liefergegenstände (zulässig nur mit zuvor schriftlich seitens DRB zu erteilender Zustimmung) veräußert, tritt der Kunde/Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer zahlungshalber an DRB ab. Der Kunde/Vertragspartner ist verpflichtet, DRB alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls aber dann, wenn zwischen dem Termin der Lieferung und dem Termin der vollständigen Bezahlung an DRB mehr als 14 Tage liegen, ist der Kaufgegenstand vom Kunden/Vertragspartner jedenfalls auf seinen vollen Verkehrswert gegen alle Risiken, d.h. einschließlich Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung zu versichern und ist DRB auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Die Versicherungspolizzen sind zu Gunsten von DRB zu vinkulieren. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunde/Vertragspartners als an DRB abgetreten. Datenreisebüro EDV & IT Management und Dienstleistung GmbH
11. Der Kunde/Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Servicearbeiten/Reparaturen sofort – abgesehen von Gefahr im Verzug – nur von DRB selbst oder von einem seitens DRB hierfür als kompetent anerkannten Betrieb ausführen zu lassen.
12. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein. Es sind dann all Ansprüche sofort und zur Gänze zur Zahlung fällig. Ferner ist DRB im Fall des eingetretenen Terminverlustes zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Abrechnung gemäß Punkt
13. Der Kunde/Vertragspartner ist nicht berechtigt aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern oder gegen diese aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber DRB ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass diese Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich seitens DRB anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt wurden.
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Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt. Aufrechnungsverbot
1. Alle von DRB gestellten Rechnungen Mangels anderweitiger Vereinbarung sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbarvereinbarte Abo-Entgelte für den vertraglichen Mindest- und jeden Fortsetzungszeitraum im Vorhinein zu entrichten. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei DRB. Ein Nachlass Wiederverkäufer oder Skontoabzug bedarf der vorherigen ausdrücklich für die konkrete Leistung erfolgten schriftlichen Vereinbarung mit DRBEinzelhändler dürfen dabei nicht als Zahler auftreten.
2. Bei von DRB zu bestellenden Waren ist stets, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden istMit einem unterschriebenen SEPA-Lastschriftmandat wird der Verlag bis auf Widerruf ermächtigt, die Hälfte des Kaufpreises anzuzahlenvereinbarten Zahlungsbeträge bei Fälligkeit im SEPA-Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto (IBAN) einzuziehen. Der Kontoinhaber weist damit zugleich das jeweilige Kreditinstitut an, vom Verlag auf dieses Konto gezogene Lastschriften einzulösen, kann jedoch unter den mit dem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen binnen 8 Wochen ab Belastungs- datum die Rückerstattung abgebuchter Beträge verlangen.
3. Alle Zahlungen Höhe und Intervalle der Abbuchungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, im Vorhinein und schriftlich zu treffender VereinbarungAbo-Vertrag vorweg vereinbart, und dann auch nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommensodass der Kunde bis auf anderweitige Mitteilung auf gesonderte Benachrichtigung vor Durchführung der einzelnen Lastschriften verzichtet. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners. DRB ist berechtigt in Scheck- oder Wechselform angebotene Zahlungen ohne Angabe Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die konkrete Betrags- höhe, insbesondere im Falle von Gründen ablehnenLieferunterbrechungen, variieren kann.
4. Bei Überschreitung Zahlungsverzug ist der Verlag ab fruchtlosem Ablauf der ersten Nachfrist im Mahnlauf bis vollständiger Begleichung aller Außenstände zur Einstellung der Belieferung berechtigt (Zurückbehaltungsrecht); die Verpflichtung des Zahlungstermins Kunden zur Bezahlung des weiterlaufenden Abonnements bleibt in diesem Fall aufrecht. Hat der Verlag Raten- oder Teilzahlung gewährt, gilt ein Terminverlust als vereinbart, sodass alle noch aushaftenden Beträge sofort fällig gestellt werden können. Zudem kann der Verlag die gesetzlichen Verzugszinsen und maximal € 15,00 je eigener Mahnung verrechnen und/oder die Angelegenheit einem Inkassobüro oder Rechtsanwalt zur weiteren Betreibung übergeben. Die zweckentsprechenden Kosten externer Betreibungen sind ebenso wie bei verzögerter An- oder Übernahme durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % (acht Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom Kunden zu verrechnen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB nach freier Xxxx berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, oder eine, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des vereinbarten Preises zu fordernersetzen.
5. DRB ist im Fall des Zahlungsverzugs von mehr als 14 Tagen berechtigt Der Verlag behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen das Eigentumsrecht an gelieferten Nebenwaren (nicht an den Druckschriften selbst) bzw. die Schutzrechte an bereitgestellten Services/Inhalten vor. Xxxxxxxxxx elektronische Kopien sind im Falle eines Vertragsrücktritts vom Kunden zu löschen. Vor Bezahlung erfolgt eine etwaige Nutzung der Services/Inhalte durch den Kunden/Vertragspartner, die auch aus anderen Aufträgen resultieren können, weitere Lieferungen
6. Im Falle der bankmäßigen Rückbuchung von an DRB überwiesenen Beträgen, aus welchen Gründen auch immer, ist DRB berechtigt € 15,- an Spesen (Bankspesen und Bearbeitung) an den Kunden/Vertragspartner zu verrechnen, sobald DRB diesen über die erfolgte Rückbuchung in Kenntnis setzt. Im Falle der Aussetzung oder Sperrung laufender Dienstleistungen wegen Zahlungsverzuges hat der Kunde/Vertragspartner DRB für das Entsperren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,- zuzgl. USt. je Anlassfall und Art der gesperrten Dienstleistung zu bezahlenKunden auf Grundlage einer vom Verlag jederzeit widerrufbaren Leihe.
7. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden/Vertragspartners in Eigentum vom DRB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware durch den Kunden/Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens DRB unzulässig.
8. Der Kunde/Vertragspartner ist unwiderruflich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Spesen- und Nebengebühren, sodann auf Serviceleistungen und erst zum Schluss auf den Preis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
9. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte oder eine Pfändung oder Beschlagnahme dieser Ware erfolgen sollte, hat der Kunde/Vertragspartner DRB hiervon sofort mittels E- Mail und eingeschriebenen Briefes zu verständigen und hat Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde/Vertragspartner dennoch die Liefergegenstände (zulässig nur mit zuvor schriftlich seitens DRB zu erteilender Zustimmung) veräußert, tritt der Kunde/Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer zahlungshalber an DRB ab. Der Kunde/Vertragspartner ist verpflichtet, DRB alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls aber dann, wenn zwischen dem Termin der Lieferung und dem Termin der vollständigen Bezahlung an DRB mehr als 14 Tage liegen, ist der Kaufgegenstand vom Kunden/Vertragspartner jedenfalls auf seinen vollen Verkehrswert gegen alle Risiken, d.h. einschließlich Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung zu versichern und ist DRB auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Die Versicherungspolizzen sind zu Gunsten von DRB zu vinkulieren. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunde/Vertragspartners als an DRB abgetreten. Datenreisebüro EDV & IT Management und Dienstleistung GmbH
11. Der Kunde/Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Servicearbeiten/Reparaturen sofort – abgesehen von Gefahr im Verzug – nur von DRB selbst oder von einem seitens DRB hierfür als kompetent anerkannten Betrieb ausführen zu lassen.
12. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein. Es sind dann all Ansprüche sofort und zur Gänze zur Zahlung fällig. Ferner ist DRB im Fall des eingetretenen Terminverlustes zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Abrechnung gemäß Punkt
13. Der Kunde/Vertragspartner ist nicht berechtigt aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern oder gegen diese aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber DRB ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass diese Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich seitens DRB anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt wurden.
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Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt. Aufrechnungsverbot
18.1. Alle von DRB gestellten Sämtliche Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt netto ohne Skonto, die laufende Monatsrechnung jedoch spätestens innerhalb von zehn 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei DRB. Ein Nachlass oder Skontoabzug bedarf der vorherigen ausdrücklich für die konkrete Leistung erfolgten schriftlichen Vereinbarung mit DRBAusstellung fällig.
28.2. Bei Eventuelle von DRB uns gewährte Xxxxxx sind den Fakturen zu bestellenden Waren ist stetsentnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Skonti dürfen nur abgezogen werden, sofern wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, die Hälfte des Kaufpreises anzuzahlenandere Forderungen aus Leistungen oder Verbindlichkeiten aus Wechseln offen sind.
3. Alle Zahlungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, im Vorhinein und schriftlich zu treffender Vereinbarung, und dann auch nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners. DRB ist berechtigt in Scheck- oder Wechselform angebotene Zahlungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
48.3. Bei Überschreitung des Zahlungstermins ebenso wie bei verzögerter An- oder Übernahme durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB berechtigt in der Faktura angegebenen Nettozahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe ab dem Tage der Lieferung von 8 4% (acht Prozent) über dem der jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnenBankrate, mindestens aber 12% p.a. verrechnet.
8.4. Bei Nichterfüllung Zahlungsverzug hat der Vertragspartner auch die Kosten außergerichtlicher Mahnungen (auch anwaltliche Mahnspesen) zu ersetzen.
8.5. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nachzuverrechnen. Weiters werden alle uns gegen den AG zustehenden Forderungen, insbesondere auch gestundete, fällig.
8.6. Unterbleibt die Ausführung eines Auftrags, so gebührt uns gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn wir zur Leistung bereit waren und durch Umstände, deren Ursache nicht in unserer Sphäre liegen, an der Leistungserbringung verhindert worden sind. In diesem Fall brauchen wir uns nicht anzurechnen lassen, was wir durch anderweitige Verwendung erworben haben oder erwerben hätten können
8.7. Bei Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AG sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB nach freier Xxxx berechtigtvon uns geeignet erscheinenden Sicherheiten einschließlich Vorauszahlungen abhängig zu machen. Zahlungseinstellung, entweder den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe Liquidation des Käufers entbinden uns von 10 % (zehn Prozent) des vereinbarten Preises der Liefer- bzw Leistungsverpflichtung
8.8. Bei Lieferung von eigentumsfähigen Sachen wird zu fordern.
5. DRB ist im Fall des Zahlungsverzugs von mehr als 14 Tagen berechtigt unseren Gunsten ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen durch den Kunden/Vertragspartner, die auch aus anderen Aufträgen resultieren können, weitere Lieferungen
6. Im Falle der bankmäßigen Rückbuchung von an DRB überwiesenen Beträgen, aus welchen Gründen auch immer, ist DRB berechtigt € 15,- an Spesen (Bankspesen des Rechnungsbetrages zuzüglich allfälliger Zinsen und Bearbeitung) an den Kunden/Vertragspartner zu verrechnen, sobald DRB diesen über die erfolgte Rückbuchung in Kenntnis setzt. Im Falle der Aussetzung oder Sperrung laufender Dienstleistungen wegen Zahlungsverzuges hat der Kunde/Vertragspartner DRB für das Entsperren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,- zuzgl. USt. je Anlassfall und Art der gesperrten Dienstleistung zu bezahlenMahnspesen vereinbart.
7. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden/Vertragspartners in Eigentum vom DRB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware durch den Kunden/Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens DRB unzulässig.
88.9. Der Kunde/Vertragspartner Anspruch auf das Entgelt ist unwiderruflich damit einverstandenvom Ausmaß der Witterung bedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, dass alle Zahlungenwenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche Elefantenstark keinen Einfluss hat.(z.B. Straßenarbeiten usw.) Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber die er leistetKosten von Mahnungen bzw. die durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehenden Spesen. Elefantenstark hat überdies das Recht, zuerst auf Zinsen und sonstige Spesen- und Nebengebühren, sodann auf Serviceleistungen und erst zum Schluss auf den Preis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
9. Sofern von dritter Seite auf ohne Minderung des Ihr zustehenden Entgeltes für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte oder eine Pfändung oder Beschlagnahme dieser Ware erfolgen sollte, hat der Kunde/Vertragspartner DRB hiervon sofort mittels E- Mail und eingeschriebenen Briefes zu verständigen und hat Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde/Vertragspartner dennoch Dauer des Verzuges die Liefergegenstände (zulässig nur mit zuvor schriftlich seitens DRB zu erteilender Zustimmung) veräußert, tritt der Kunde/Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer zahlungshalber an DRB abArbeiten einzustellen. Der Kunde/Vertragspartner säumige Auftraggeber ist verpflichtet, DRB alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und in solchen Fällen für die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringenwegen mangelhafter Reinigung entstehenden Schäden allein verantwortlich.
10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls aber dann, wenn zwischen dem Termin der Lieferung und dem Termin der vollständigen Bezahlung an DRB mehr als 14 Tage liegen, ist der Kaufgegenstand vom Kunden/Vertragspartner jedenfalls auf seinen vollen Verkehrswert gegen alle Risiken, d.h. einschließlich Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung zu versichern und ist DRB auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Die Versicherungspolizzen sind zu Gunsten von DRB zu vinkulieren. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunde/Vertragspartners als an DRB abgetreten. Datenreisebüro EDV & IT Management und Dienstleistung GmbH
11. Der Kunde/Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Servicearbeiten/Reparaturen sofort – abgesehen von Gefahr im Verzug – nur von DRB selbst oder von einem seitens DRB hierfür als kompetent anerkannten Betrieb ausführen zu lassen.
12. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein. Es sind dann all Ansprüche sofort und zur Gänze zur Zahlung fällig. Ferner ist DRB im Fall des eingetretenen Terminverlustes zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Abrechnung gemäß Punkt
13. Der Kunde/Vertragspartner ist nicht berechtigt aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern oder gegen diese aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber DRB ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass diese Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich seitens DRB anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt wurden.
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Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt. Aufrechnungsverbot
1Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt für die Lieferung von Software und Hardware bzw. Alle von DRB gestellten für ein- malige Vergütungen die Verrechnung nach der Leistungserbringung. Die Verrechnung für Dauerschuld- verhältnisse, wie z.B.: Wartungsverträge, erfolgt monatlich im Voraus. Die Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen 14 Tage ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei DRB. Ein Nachlass oder Skontoabzug bedarf der vorherigen ausdrücklich für die konkrete Leistung erfolgten schriftlichen Vereinbarung mit DRB.
2. Bei von DRB zu bestellenden Waren ist stets, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, die Hälfte des Kaufpreises anzuzahlen.
3. Alle Zahlungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leistenund spesenfrei fällig. Schecks und Wechsel Überschreitet der AG die Zahlungsfristen, so werden nur nach besonderer, im Vorhinein und schriftlich zu treffender Vereinbarung, und dann auch nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners. DRB ist berechtigt in Scheck- oder Wechselform angebotene Zahlungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins ebenso wie bei verzögerter An- oder Übernahme durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB berechtigt ab Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % (acht Prozent) über p.a. verrechnet. Sofern nicht abweichend vereinbart, stellt der AN Rechnungen ausschließlich elektronisch im PDF-For- mat aus und übermittelt diese per Email. Auf Wunsch des AG kann der AN Rechnung auch in Papierform erstellen und auf dem jeweiligen Basiszinssatz Postweg versenden. Die Einhaltung der Europäischen Zentralbank vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragser- füllung durch den AN. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt den AN, die laufenden Arbeiten einzustellen und/oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, z.B.: Mahn- und Rechtsanwaltskosten, sowie ein allfälliger entgangener Gewinn sind vom AG zu verrechnentragen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur wegen Gegenforderungen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden/Vertragspartner laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jeder Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Der AN ist DRB nach freier Xxxx berechtigt, entweder Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichender Sicherheit auszuführen, wenn Gründe vorliegen, die die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs des ANs gegen den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, oder eine, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von 10 % (zehn Prozent) AG als gefähr- det erscheinen lassen. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises zu fordern.
5. DRB ist hierfür (samt Zinsen und Kosten) bleiben verkaufte Sachen im Fall Eigentum des Zahlungsverzugs von mehr als 14 Tagen berechtigt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen durch den Kunden/Vertragspartner, die auch aus anderen Aufträgen resultieren können, weitere Lieferungen
6. Im Falle der bankmäßigen Rückbuchung von an DRB überwiesenen Beträgen, aus welchen Gründen auch immer, ist DRB berechtigt € 15,- an Spesen (Bankspesen und Bearbeitung) an den Kunden/Vertragspartner zu verrechnen, sobald DRB diesen über die erfolgte Rückbuchung in Kenntnis setzt. Im Falle der Aussetzung oder Sperrung laufender Dienstleistungen wegen Zahlungsverzuges hat der Kunde/Vertragspartner DRB für das Entsperren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,- zuzgl. USt. je Anlassfall und Art der gesperrten Dienstleistung zu bezahlen.
7. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden/Vertragspartners in Eigentum vom DRB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware durch den Kunden/Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens DRB unzulässig.
8ANs. Der Kunde/Vertragspartner ist unwiderruflich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, AG trägt in dieser Zeit die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Spesen- und Nebengebühren, sodann auf Serviceleistungen und erst zum Schluss auf den Preis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
9. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte oder eine Pfändung oder Beschlagnahme dieser Ware erfolgen sollte, hat der Kunde/Vertragspartner DRB hiervon sofort mittels E- Mail und eingeschriebenen Briefes zu verständigen Gefahr und hat Dritte für die ordnungsgemäße Instandhaltung auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde/Vertragspartner dennoch die Liefergegenstände (zulässig nur mit zuvor schriftlich seitens DRB eigene Kosten Sorge zu erteilender Zustimmung) veräußert, tritt der Kunde/Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer zahlungshalber an DRB ab. Der Kunde/Vertragspartner ist verpflichtet, DRB alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringentragen.
10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls aber dann, wenn zwischen dem Termin der Lieferung und dem Termin der vollständigen Bezahlung an DRB mehr als 14 Tage liegen, ist der Kaufgegenstand vom Kunden/Vertragspartner jedenfalls auf seinen vollen Verkehrswert gegen alle Risiken, d.h. einschließlich Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung zu versichern und ist DRB auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Die Versicherungspolizzen sind zu Gunsten von DRB zu vinkulieren. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunde/Vertragspartners als an DRB abgetreten. Datenreisebüro EDV & IT Management und Dienstleistung GmbH
11. Der Kunde/Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Servicearbeiten/Reparaturen sofort – abgesehen von Gefahr im Verzug – nur von DRB selbst oder von einem seitens DRB hierfür als kompetent anerkannten Betrieb ausführen zu lassen.
12. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein. Es sind dann all Ansprüche sofort und zur Gänze zur Zahlung fällig. Ferner ist DRB im Fall des eingetretenen Terminverlustes zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Abrechnung gemäß Punkt
13. Der Kunde/Vertragspartner ist nicht berechtigt aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern oder gegen diese aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber DRB ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass diese Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich seitens DRB anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt wurden.
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Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt. Aufrechnungsverbot
1. Alle von DRB gestellten 9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sind innerhalb von zehn 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei DRB. Ein Nachlass oder Skontoabzug bedarf der vorherigen ausdrücklich für die konkrete Leistung erfolgten schriftlichen Vereinbarung mit DRBohne jeden Abzug fällig.
29.2 Die Preise sind Nettopreise. Bei von DRB Zusätzlich zu bestellenden Waren ist stets, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, allen Entgelten und Preisen wird die Hälfte des Kaufpreises anzuzahlenzum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Umsatzsteuer erhoben.
39.3 Die Preise beinhalten allgemein keine Transport-, Porto- und Verpackungskosten sowie keine Versicherung oder andere Nebenabgaben.
9.4 Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Alle Zahlungen sind barZahlungsanweisungen, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, im Vorhinein und schriftlich zu treffender Vereinbarung, und dann auch nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. erfüllungshalber unter Berücksichtigung aller Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners. DRB ist berechtigt in Scheck- oder Wechselform angebotene Zahlungen ohne Angabe von Gründen ablehnenAuftraggebers angenommen.
49.5 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei Überschreitung vertragswidrigem Verhalten des Zahlungstermins ebenso wie Auftraggebers, insbesondere bei verzögerter An- oder Übernahme Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht zur Zurücknahme des Vertragsgegenstandes und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Darin sowie in der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB berechtigt Auftragnehmer, liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Auftragnehmer dieses ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.6 Der Auftraggeber darf keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Auftragnehmer zunichte macht oder beeinträchtigt. Der Auftraggeber bleibt auch nach der Abtretung ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
9.7 Sofern ein Festpreis vereinbart ist, kann der Auftragnehmer je nach Umfang des Projektes bereits mit der Auftragsbestätigung eine erste Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50% auf den im Auftrag ausgewiesenen Endbetrag in Rechnung stellen. Er kann darüber hinaus entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
9.8 Beanstandungen der Rechnungen des Auftragnehmers sind durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen.
9.9 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit einer Teilrechnung oder der Endrechnung ergeben sich vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 8 6 % (acht Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskont- Überleitungs-Gesetz. Der Auftragnehmer ist ohne besondere Inverzugsetzung – vorbehaltlich anderer Rechtsformen – hierzu berechtigt. Außerdem kann der Europäischen Zentralbank Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen und die Fristen für die Ausführung der Arbeiten entsprechend verlängern.
9.10 Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
9.11 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
9.12 Macht der Auftraggeber bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Vermögenssituation bzw. verschlechtern sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse derart, dass seine Kreditwürdigkeit nach objektiven, bankmäßigen Gesichtspunkten erheblich verschlechtert ist und die Realisierung der Forderungen des Auftragnehmers konkret gefährdet sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Restschuld fällig zu verrechnenstellen bzw. Bei Nichterfüllung das Vertragsverhältnis einseitig vorzeitig zu beenden. Bisher erbrachte Teile des Vertrages durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB nach freier Xxxx berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, oder eine, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des vereinbarten Preises zu fordern.
5bleiben davon unberührt. DRB ist Dies gilt auch im Fall des Zahlungsverzugs der Annahme von mehr als 14 Tagen berechtigt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen durch den Kunden/Vertragspartner, die auch aus anderen Aufträgen resultieren können, weitere Lieferungen
6. Im Falle der bankmäßigen Rückbuchung von an DRB überwiesenen Beträgen, aus welchen Gründen auch immer, ist DRB berechtigt € 15,- an Spesen (Bankspesen und Bearbeitung) an den Kunden/Vertragspartner zu verrechnen, sobald DRB diesen über die erfolgte Rückbuchung in Kenntnis setzt. Im Falle der Aussetzung Wechseln oder Sperrung laufender Dienstleistungen wegen Zahlungsverzuges hat der Kunde/Vertragspartner DRB für das Entsperren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,- zuzgl. USt. je Anlassfall und Art der gesperrten Dienstleistung zu bezahlenSchecks.
7. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus 9.13 Sofern die oben genannte Kreditverschlechterung bei dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden/Vertragspartners in Eigentum vom DRB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware durch den Kunden/Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens DRB unzulässig.
8. Der Kunde/Vertragspartner ist unwiderruflich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Spesen- und Nebengebühren, sodann auf Serviceleistungen und erst zum Schluss auf den Preis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
9. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte oder eine Pfändung oder Beschlagnahme dieser Ware erfolgen sollte, hat der Kunde/Vertragspartner DRB hiervon sofort mittels E- Mail und eingeschriebenen Briefes zu verständigen und hat Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde/Vertragspartner dennoch die Liefergegenstände (zulässig nur mit zuvor schriftlich seitens DRB zu erteilender Zustimmung) veräußert, tritt der Kunde/Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer zahlungshalber an DRB ab. Der Kunde/Vertragspartner ist verpflichtet, DRB alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls aber dann, wenn zwischen dem Termin der Lieferung und dem Termin der vollständigen Bezahlung an DRB mehr als 14 Tage liegenAuftraggeber eintritt, ist der Kaufgegenstand vom Kunden/Vertragspartner jedenfalls auf seinen vollen Verkehrswert gegen alle RisikenAuftragnehmer berechtigt, d.h. einschließlich Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung zu versichern und ist DRB auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Die Versicherungspolizzen sind zu Gunsten von DRB zu vinkulieren. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunde/Vertragspartners als an DRB abgetreten. Datenreisebüro EDV & IT Management und Dienstleistung GmbH
11. Der Kunde/Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Servicearbeiten/Reparaturen sofort – abgesehen von Gefahr im Verzug – nur von DRB selbst oder von einem seitens DRB hierfür als kompetent anerkannten Betrieb ausführen zu lassen.
12. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein. Es sind dann all Ansprüche sofort und zur Gänze zur Zahlung fällig. Ferner ist DRB im Fall des eingetretenen Terminverlustes zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Abrechnung gemäß Punkt
13. Der Kunde/Vertragspartner ist nicht berechtigt aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern oder gegen diese aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber DRB ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass diese Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich seitens DRB anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt wurdenzurückzutreten.
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Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt. Aufrechnungsverbot
1. Alle von DRB gestellten Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbarFalls keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, ist ein Drittel des Kaufpreises bei Vertragsschluss fällig und ein Drittel, nachdem der Lieferer dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder wesentlicher Teile des Liefergegenstandes erklärt hat. Maßgebend Die Schlusszahlung ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei DRB. Ein Nachlass oder Skontoabzug bedarf der vorherigen ausdrücklich für die konkrete Leistung erfolgten schriftlichen Vereinbarung mit DRBLieferung fällig.
2. Bei von DRB zu bestellenden Waren ist stetsUngeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben ist, die Hälfte des Kaufpreises anzuzahlen.
3. Alle Ist der Besteller mit seinen Zahlungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, im Vorhinein und schriftlich zu treffender VereinbarungVerzug, und dann auch nur zahlungshalber und nicht so kann der Lieferer vom Tag des Verzuges an Erfüllungsstatt angenommenVerzugszinsen fordern. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden/VertragspartnersDer Zinssatz ist von den Parteien festzulegen. DRB ist berechtigt in Scheck- oder Wechselform angebotene Zahlungen ohne Angabe Fehlt eine solche Festlegung, gilt ein Zinssatz von Gründen ablehnen8 v.H. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank als vereinbart.
4. Bei Überschreitung Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Zahlungstermins ebenso wie Lieferers. Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei verzögerter An- oder Übernahme durch seinen Bemühungen umfassend zu unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Kunden/Vertragspartner ist DRB berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % (acht Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnenGefahrübergang nach IV Ziff. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden/Vertragspartner ist DRB nach freier Xxxx berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, oder eine, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe (Pönale) in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des vereinbarten Preises zu fordern1.
5. DRB Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand ist im Fall vom Besteller pfleglich zu behandeln und gegen alle Risiken, insbesondere Feuer-, Diebstahl- und Wassergefahren angemessen zu versichern. Auf Wunsch des Zahlungsverzugs von mehr als 14 Tagen berechtigt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen durch den Kunden/Vertragspartner, die auch aus anderen Aufträgen resultieren können, weitere LieferungenLieferers hat der Besteller diese Versicherung nachzuweisen.
6. Im Falle der bankmäßigen Rückbuchung von an DRB überwiesenen Beträgen, aus welchen Gründen auch immer, ist DRB berechtigt € 15,- an Spesen (Bankspesen und Bearbeitung) an den Kunden/Vertragspartner zu verrechnen, sobald DRB diesen über die erfolgte Rückbuchung in Kenntnis setztVerpfändungen oder sonstige Belastungen des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sind dem Besteller verboten. Im Falle der Aussetzung oder Sperrung laufender Dienstleistungen wegen Zahlungsverzuges Bei etwaiger Anspruchserhebung durch Dritte hat der Kunde/Vertragspartner DRB für Besteller den Lieferer umgehend hiervon zu verständigen und das Entsperren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,- zuzgl. USt. je Anlassfall und Art der gesperrten Dienstleistung Eigentumsrecht des Lieferers zu bezahlenschützen.
7. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Gerät der Besteller mit Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden/Vertragspartners Vertrag in Eigentum vom DRB. Solange der Eigentumsvorbehalt bestehtVerzug, ist eine Veräußerungder Lieferer jederzeit berechtigt, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Verfügung oder Überlassung der Ware durch den Kunden/Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens DRB unzulässig.
8. Der Kunde/Vertragspartner ist unwiderruflich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, vom Vertrag zurückzutreten und die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Spesen- und Nebengebühren, sodann auf Serviceleistungen und erst zum Schluss auf den Preis der Rückgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
9Liefergegenstandes zu verlangen. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte oder eine Pfändung oder Beschlagnahme dieser Ware erfolgen sollte, In diesem Fall hat der Kunde/Vertragspartner DRB hiervon sofort mittels E- Mail und eingeschriebenen Briefes Besteller dem Lieferer den Gebrauchswert zu verständigen und hat Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisenvergüten sowie evtl. Für den Fall, dass der Kunde/Vertragspartner dennoch die Liefergegenstände (zulässig nur mit zuvor schriftlich seitens DRB vorliegende Beschädigungen an dem Liefergegenstand zu erteilender Zustimmung) veräußert, tritt der Kunde/Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer zahlungshalber an DRB ab. Der Kunde/Vertragspartner ist verpflichtet, DRB alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls aber dann, wenn zwischen dem Termin der Lieferung und dem Termin der vollständigen Bezahlung an DRB mehr als 14 Tage liegen, ist der Kaufgegenstand vom Kunden/Vertragspartner jedenfalls auf seinen vollen Verkehrswert gegen alle Risiken, d.h. einschließlich Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung zu versichern und ist DRB auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisenersetzen. Die Versicherungspolizzen sind Höhe der Gebrauchsvergütung bzw. des Ersatzes für Beschädigungen kann verbindlich auch durch eine vom Lieferer zu Gunsten veranlassende Schätzung seitens einer von DRB ihm zu vinkulierenbestimmenden Schätzungsstelle festgestellt werden. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch Das Recht des Kunde/Vertragspartners als an DRB abgetreten. Datenreisebüro EDV & IT Management und Dienstleistung GmbH
11. Der Kunde/Vertragspartner hat die PflichtLieferers, während der Dauer Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand Vertrages zu halten und erforderlich werdende Servicearbeiten/Reparaturen sofort – abgesehen von Gefahr im Verzug – nur von DRB selbst oder von einem seitens DRB hierfür als kompetent anerkannten Betrieb ausführen zu lassenverlangen, bleibt unberührt.
12. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein. Es sind dann all Ansprüche sofort und zur Gänze zur Zahlung fällig. Ferner ist DRB im Fall des eingetretenen Terminverlustes zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Abrechnung gemäß Punkt
13. Der Kunde/Vertragspartner ist nicht berechtigt aufgrund irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängeln erhoben sind, mit Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern oder gegen diese aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber DRB ist ausschließlich für den Fall zulässig, dass diese Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich seitens DRB anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt wurden.
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