Common use of Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt. 5.2.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Erhalt fällig. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des AG. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG. 5.2.2 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sons- tigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 5.2.3 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung – auch ohne Verschulden des AG – Ter- minsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig. 5.2.4 Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die gesetzlichen 5.2.5 Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten. 5.2.6 Ist der AG mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer 5.2.7 Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die erbrachte Leis- tung – soweit dies nicht unmöglich bzw. untunlich ist – unter Aus- schluss eines Zurückbehaltungsrechtes des AG ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf deren Kosten nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom AG hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der AG ist verpflichtet, dem AN umge- hend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen. 5.2.8 Die erbrachte Leistung sowie Bestandteile und Zubehör sind vom AG in allen Fällen der Vertragsaufhebung auf dessen Kosten 5.2.9 Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezah- lung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum des AN. 5.2.10 Der AG ist verpfl ichtet, die Leistung während des Be- stehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kos- ten regelmäßig durchzuführen und dies dem AN schriftlich nach- zuweisen. Der AG hat dem AN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem Besitzwechsel sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der AG hat dem AN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interven- tionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entste- hen. 5.2.11 Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Leistung durch den AG erfolgt stets im Namen des AN. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt der AN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegen- ständen verarbeitet oder vermengt wird. 5.2.12 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Leistung ist der AG verpflichtet, das Eigentum des AN geltend zu machen, den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen und dem AN alle Aufwendungen für die Erhaltung des Eigentums zu erset- zen.

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Samples: General Terms and Conditions

Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt. 5.2.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Erhalt fällig. Es wird ausdrücklich ein Zahlungsziel von 14 Werktagen ab Fälligkeit vereinbart, nach dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto des AN verbucht sein muss. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des AG. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG. 5.2.2 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sons- tigen sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 5.2.3 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung - auch ohne Verschulden des AG – Ter- minsverlust - Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig. 5.2.4 Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die gesetzlichengesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die im Fall des Verzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom AG zu tragen. 5.2.5 Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten. 5.2.6 Ist der AG mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einereiner angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen in Verzug oder verweigert der AG grundlos die Übernahme des Kaufgegenstandes, so treten die Rechtsfolgen nach Punkt 3.2.4 und 3.2.5 ein. 5.2.7 Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die erbrachte Leis- tung – Leistung - soweit dies nicht unmöglich bzw. untunlich ist - unter Aus- schluss Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des AG ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf deren Kosten nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom AG hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der AG ist verpflichtet, dem AN umge- hend umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen. 5.2.8 Die erbrachte Leistung sowie Bestandteile und Zubehör sind vom AG in allen Fällen der Vertragsaufhebung auf dessen KostenKosten und Gefahr an den AN zurückzustellen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistung unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 5.2.9 Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezah- lung Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum des AN. 5.2.10 Der AG ist verpfl ichtetverpflichtet, die Leistung während des Be- stehens Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kos- ten Kosten regelmäßig durchzuführen und dies dem AN schriftlich nach- zuweisennachzuweisen. Der AG hat dem AN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem Besitzwechsel sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der AG hat dem AN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interven- tionsmaßnahmen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entste- henentstehen. 5.2.11 Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Leistung durch den AG erfolgt stets im Namen des AN. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt der AN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegen- ständen Gegenständen verarbeitet oder vermengt wird. 5.2.12 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Leistung ist der AG verpflichtet, das Eigentum des AN geltend zu machen, den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen und dem AN alle Aufwendungen für die Erhaltung des Eigentums zu erset- zenersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt. 5.2.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Erhalt fällig. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des AG. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG. 5.2.2 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sons- tigen sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 5.2.3 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung – auch ohne Verschulden des AG – Ter- minsverlust Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig. 5.2.4 Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die gesetzlichengesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank p. a. zu verrechnen. Die im Fall des Verzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom AG zu tragen. 5.2.5 Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten. 5.2.6 Ist der AG mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einereiner angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen in Verzug oder verweigert der AG grundlos die Übernahme des Kaufgegenstandes, so treten die Rechtsfolgen nach Punkt 3.2.4 und 3.2.5 ein. 5.2.7 Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die erbrachte Leis- tung Leistung – soweit dies nicht unmöglich bzw. untunlich ist – unter Aus- schluss Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des AG ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf deren Kosten nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom AG hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der AG ist verpflichtet, dem AN umge- hend umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen. 5.2.8 Die erbrachte Leistung sowie Bestandteile und Zubehör sind vom AG in allen Fällen der Vertragsaufhebung auf dessen KostenKosten und Gefahr an den AN zurückzustellen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistung unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 5.2.9 Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezah- lung Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum des AN. 5.2.10 Der AG ist verpfl ichtetverpflichtet, die Leistung während des Be- stehens Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kos- ten Kosten regelmäßig durchzuführen und dies dem AN schriftlich nach- zuweisennachzuweisen. Der AG hat dem AN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem Besitzwechsel sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der AG hat dem AN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interven- tionsmaßnahmen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entste- henentstehen. 5.2.11 Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Leistung durch den AG erfolgt stets im Namen des AN. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt der AN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegen- ständen Gegenständen verarbeitet oder vermengt wird. 5.2.12 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Leistung ist der AG verpflichtet, das Eigentum des AN geltend zu machen, den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen und dem AN alle Aufwendungen für die Erhaltung des Eigentums zu erset- zenersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt. 5.2.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Erhalt fällig. Es wird ausdrücklich ein Zahlungsziel von 10 Werktagen ab Fälligkeit vereinbart, nach dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto des AN verbucht sein muss. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des AG. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG. 5.2.2 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sons- tigen sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 5.2.3 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung - auch ohne Verschulden des AG – Ter- minsverlust - Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig. 5.2.4 Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die gesetzlichengesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die im Fall des Verzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom AG zu tragen. 5.2.5 Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten. 5.2.6 Ist der AG mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einereiner angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen in Verzug oder verweigert der AG grundlos die Übernahme des Kaufgegenstandes, so treten die Rechtsfolgen nach Punkt 3.2.4 und 3.2.5 ein. 5.2.7 Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die erbrachte Leis- tung – Leistung - soweit dies nicht unmöglich bzw. untunlich ist - unter Aus- schluss Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des AG ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf deren Kosten nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom AG hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der AG ist verpflichtet, dem AN umge- hend umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen. 5.2.8 Die erbrachte Leistung sowie Bestandteile und Zubehör sind vom AG in allen Fällen der Vertragsaufhebung auf dessen KostenKosten und Gefahr an den AN zurückzustellen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistung unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 5.2.9 Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezah- lung Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum des AN. 5.2.10 Der AG ist verpfl ichtetverpflichtet, die Leistung während des Be- stehens Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kos- ten Kosten regelmäßig durchzuführen und dies dem AN schriftlich nach- zuweisennachzuweisen. Der AG hat dem AN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem Besitzwechsel sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der AG hat dem AN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interven- tionsmaßnahmen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entste- henentstehen. 5.2.11 Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Leistung durch den AG erfolgt stets im Namen des AN. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt der AN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegen- ständen Gegenständen verarbeitet oder vermengt wird. 5.2.12 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Leistung ist der AG verpflichtet, das Eigentum des AN geltend zu machen, den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen und dem AN alle Aufwendungen für die Erhaltung des Eigentums zu erset- zenersetzen.

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Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt. 5.2.1 5.2.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Erhalt fällig. Es wird ausdrücklich ein Zahlungsziel von 10 Werktagen ab Fälligkeit vereinbart, nach dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto des AN verbucht sein muss. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des AG. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG. 5.2.2 5.2.2. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sons- tigen sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 5.2.3 5.2.3. Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung - auch ohne Verschulden des AG – Ter- minsverlust - Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig. 5.2.4 5.2.4. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die gesetzlichengesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die im Fall des Verzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom AG zu tragen. 5.2.5 5.2.5. Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten. 5.2.6 5.2.6. Ist der AG mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einereiner angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen in Verzug oder verweigert der AG grundlos die Übernahme des Kaufgegenstandes, so treten die Rechtsfolgen nach Punkt 3.2.4 und 3.2.5 ein. 5.2.7 5.2.7. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die erbrachte Leis- tung – Leistung - soweit dies nicht unmöglich bzw. untunlich ist - unter Aus- schluss Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des AG ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf deren Kosten nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom AG hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der AG ist verpflichtet, dem AN umge- hend umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen. 5.2.8 5.2.8. Die erbrachte Leistung sowie Bestandteile und Zubehör sind vom AG in allen Fällen der Vertragsaufhebung auf dessen KostenKosten und Gefahr an den AN zurückzustellen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistung unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 5.2.9 5.2.9. Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezah- lung Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum des AN. 5.2.10 5.2.10. Der AG ist verpfl ichtetverpflichtet, die Leistung während des Be- stehens Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kos- ten Kosten regelmäßig durchzuführen und dies dem AN schriftlich nach- zuweisennachzuweisen. Der AG hat dem AN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem Besitzwechsel sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der AG hat dem AN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interven- tionsmaßnahmen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entste- henentstehen. 5.2.11 5.2.11. Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Leistung durch den AG erfolgt stets im Namen des AN. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt der AN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegen- ständen Gegenständen verarbeitet oder vermengt wird. 5.2.12 5.2.12. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Leistung ist der AG verpflichtet, das Eigentum des AN geltend zu machen, den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen und dem AN alle Aufwendungen für die Erhaltung des Eigentums zu erset- zenersetzen.

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Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt. 5.2.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind sich Rechnungen prompt bei Erhalt fällig. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des AG. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG. 5.2.2 Der AN AG ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sons- tigen sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 5.2.3 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung – auch ohne Verschulden des AG – Ter- minsverlust Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig. 5.2.4 Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die gesetzlichengesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank pa ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen. Die im Fall des Verzuges entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom AG zu tragen. 5.2.5 Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten. 5.2.6 Ist der AG mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einereiner angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen in Verzug oder verweigert der AG grundlos die Übernahme des Kaufgegenstandes, so treten die Rechtsfolgen nach Punkt 3.2.4 und 3.2.5 ein. 5.2.7 Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die erbrachte Leis- tung Leistung – soweit dies nicht unmöglich bzw. untunlich ist – unter Aus- schluss Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des AG ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf deren Kosten nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom AG hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der AG ist verpflichtet, dem AN umge- hend umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen. 5.2.8 Die erbrachte Leistung sowie Bestandteile und Zubehör sind vom AG in allen Fällen der Vertragsaufhebung auf dessen KostenKosten und Gefahr an den AN zurückzustellen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistung unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 5.2.9 Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezah- lung Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum des AN. 5.2.10 Der AG ist verpfl ichtetverpflichtet, die Leistung während währen des Be- stehens Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kos- ten Kosten regelmäßig durchzuführen und dies dem AN schriftlich nach- zuweisennachzuweisen. Der AG hat dem AN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem Besitzwechsel sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der AG hat dem den AN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interven- tionsmaßnahmen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entste- henentstehen. 5.2.11 Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Leistung durch den AG erfolgt stets im Namen des AN. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt der AN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegen- ständen Gegenständen verarbeitet oder vermengt wird. 5.2.12 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Leistung ist der AG verpflichtet, das Eigentum des AN geltend zu machen, den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen und dem AN alle Aufwendungen für die Erhaltung des Eigentums zu erset- zenersetzen.

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Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt. 5.2.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Erhalt fällig. Es wird ausdrücklich ein Zahlungsziel von 10 Werktagen ab Fälligkeit vereinbart, nach dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto des AN verbucht sein muss. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des AG. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG. 5.2.2 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sons- tigen sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 5.2.3 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung - auch ohne Verschulden des AG – Ter- minsverlust - Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig. 5.2.4 Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die gesetzlichengesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die im Fall des Verzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom AG zu tragen. 5.2.5 Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten. 5.2.6 Ist der AG mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einereiner angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen in Verzug oder verweigert der AG grundlos die Übernahme des Kaufgegenstandes, so treten die Rechtsfolgen nach Punkt 3.2.4 und 3.2.5 ein. 5.2.7 Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die erbrachte Leis- tung – Leistung - soweit dies nicht unmöglich bzw. untunlich ist - unter Aus- schluss Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des AG ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf deren Kosten nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom AG hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der AG ist verpflichtet, dem AN umge- hend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen.AG 5.2.8 Die erbrachte Leistung sowie Bestandteile und Zubehör sind vom AG in allen Fällen der Vertragsaufhebung auf dessen KostenKosten und Gefahr an den AN zurückzustellen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistung unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 5.2.9 Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezah- lung Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum des AN. 5.2.10 Der AG ist verpfl ichtetverpflichtet, die Leistung während des Be- stehens Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kos- ten Kosten regelmäßig durchzuführen und dies dem AN schriftlich nach- zuweisennachzuweisen. Der AG hat dem AN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmenZwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem Besitzwechsel sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der AG hat dem AN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interven- tionsmaßnahmen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entste- henentstehen. 5.2.11 Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Leistung durch den AG erfolgt stets im Namen des AN. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt der AN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegen- ständen Gegenständen verarbeitet oder vermengt wird. 5.2.12 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Leistung ist der AG verpflichtet, das Eigentum des AN geltend zu machen, den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen und dem AN alle Aufwendungen für die Erhaltung des Eigentums zu erset- zenersetzen.

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