Common use of Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung Clause in Contracts

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.14.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Sämtliche Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind zwei Wochen spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.24.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugEs obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten Kos- ten konkret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Verlangen des Kunden Bei einer pauschalen Berechnung ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf dem Kun- den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die in Höhe der Pauschale. 4.3. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies Dieses gilt nicht für Ansprüche die An- sprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie, Sonderabkommen Mobilwatt, Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Bar- überweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal pau- schal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrundla- ge der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrechnungszeit- raum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Ent- nahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Liefervertrag, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmespeicher, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmepumpen Und Wohnlüftungssysteme

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.14.1 Die Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Sämtliche Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind zwei Wochen spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.24.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugEs obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten Kos- ten konkret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Verlangen des Kunden Bei einer pauschalen Berechnung ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf dem Kun- den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die in Höhe der Pauschale. 4.3. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies Dieses gilt nicht für Ansprüche die An- sprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Sonderabkommen Mobilwatt, Sonderabkommen Mobilwatt, Liefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der EWS nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des SEPA- Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag Dauerauftrags bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant die EWS angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner ihrer Forderung ergreifen; fordert der Lieferant die EWS erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant die EWS den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant die EWS dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Der EWS ist es zudem gestattet, Forderungen an ein durch die EWS beauftragtes Inkassounternehmen zu übertragen, sofern diese 100 € übersteigen. Dem Kunden ist bewusst, dass hierzu die Höhe der Forderung, die hinterlegte Bankverbindung sowie die Kontaktdaten des Kunden an das entsprechende Inkassounternehmen übermittelt werden. Informationen über das Inkassounternehmen können bei der EWS per Mail unter xxxxxxxxxxxxx@x-xxxx-xxxxxxx.xx oder telefonisch unter 07472/7397 eingeholt werden. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.44.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten der EWS kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen-ansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten die EWS aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.oder

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlenzah- len. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifenergreif en; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale§ 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange so- lange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Da- tum, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen auf Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug sind im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrages oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen Maß- nahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 der vertraglichen Preisregelung in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Ver- zugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienst- leisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß der ver- traglichen Preisregelung berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Ansprü- che des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter man- gelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderun- gen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Wider- ruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Energielieferungsvertrag, Energielieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.16.1. Sämtliche Rechnungsbeträge Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von Köthen Energie fest- gelegten Zeitpunkten, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu Zahlungs- aufforderung fällig. Die Fälligkeiten der Abschlagszahlungen für den folgende Abrechnungszeitraum werden dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlenKunden mitgeteilt. 4.26.2. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug kann Köthen Energie, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn sie erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar nachzuweisen; . Eine Pauschale darf die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.36.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt. 4.46.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten von Köthen Energie kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 6.5. Dies Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise per Lastschriftverfahren, Überweisung oder bar zu leisten. Wählt der Kunde das Lastschriftverfahren gilt nicht für Ansprüche des Folgendes: Köthen Energie wird dem Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung jeden SEPA- Basislastschrift-Einzug rechtzeitig mitteilen, spätestens jedoch drei Werktage vor Fälligkeit der LieferpflichtForderung ankündigen.

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Samples: Erdgaslieferungs Sondervertrag, Gaslieferbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlags- plan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberwei- sung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preisblatt in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisender Pauschale nachzuwei- sen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Rechtsan- walts oder eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, sind die dadurch entstehenden Kosten (als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten) vom Kunden zu tragen. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtli- xxxx Xxxxxxx besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegen- den Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungs- gemäße Funktion bestätigt hat. 4.4. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.44.5. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHaupt- leistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Gasliefervertrag, Gasliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.15.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen eine Woche nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten von der Lition Energie GmbH nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung zu zahlen. 4.25.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene die Lition Energie GmbH an- gemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner ihrer Forderung ergreifen; fordert der Lieferant die Lition Energie GmbH erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellt der Lieferant die Lition Energie GmbH dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Verursacht der Kunde einen erfolglosen Lastschrifteinzug (z.B. durch Unterdeckung seines Xxxxxx), wird die Lition Energie GmbH die dadurch real entstandenen Kosten dem Kunden gem. Ziffer 16 in Rechnung stellen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.35.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen offensicht- lichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare vergleich- bare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.45.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der Lition Energie GmbH kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Terms and Conditions, Terms and Conditions

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf auf, oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Klausel unberührt. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt Rechnung fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens SEPA-Lastschriftmandats oder mittels durch Überwei- sung oder per Dauerauftrag bzw. Überweisung oder per Barzahlung an der Kasse in der Meeboldstra- ße 1 in 00000 Xxxxxxxxxx zu zahlen. 4.2. Befindet sich (2) Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des Fälligkeitstermins von der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag 24/7 an- gemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten einziehen, stellt beauftragten Dritten eingezogen werden. (3) Bei Zahlungsverzug wird die 24/7 die durch den Verzug entstehenden Kosten in folgender Höhe berechnen: a. Für jede erforderliche Mahnung zur Deckung der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 eine umsatzsteuerfreie Mahnpauschale in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigenHöhe von 2,50 Euro. Dem Kunden ist zudem bleibt jeweils der Nachweis gestattetvorbehalten, solche dass keine oder geringere Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschalesind. 4.3b. Für jeden vom Kunden zu vertretenden Bankrückläufer die jeweils anfallenden Bankgebühren. Dem Kunden bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. (4) Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen offensicht- lichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch Ver- brauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt hiervon unberührt. 4.4. (5) Gegen Ansprüche des Lieferanten der 24/7 kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche . (6) Hat der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt, ist die Deckung des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtXxxxxx zum reibungslosen Lastschrifteinzug sicherzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ §°315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszah- lung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant Lie- ferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Be- auftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Zif- fer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden er- wartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorhe- rigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Mess- einrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwech- selten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funk- tion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.15.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang Die Fälligkeiten der Rechnung, Abschläge zu Zahlungen für den monatlichen Abrechnungszeitraum werden dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlenKunden in der jeweiligen Monatsrechnung mitgeteilt. 4.25.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal gemäß berechnen (siehe Ziffer 16 in Rechnung8). Auf Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar nachzuweisen; . Eine Pauschale darf die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.35.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt. 4.45.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 5.5. Dies gilt nicht für Ansprüche Fällige Zahlungen werden monatlich mittels Lastschrift eingezogen. Hierzu erteilt der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat und weist mit diesem Mandat sein Kreditinstitut an, die vom Lieferanten auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Es gelten dabei die mit dem Kreditinstitut des Kunden gegen vereinbarten Bedingungen. Der Lieferant kann eine Einzugsermächtigung des Kunden, sofern sie den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung Vorgaben seines Kreditinstituts entspricht, als SEPA-Basislastschriftmandat nutzen. Der Lieferant wird dem Kunden jeden SEPA-Basislastschrift-Einzug mit den Verbrauchsabrechnungen spätestens jedoch drei Werktage vor Fälligkeit der LieferpflichtForderung, ankündigen.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Smart Mieterstrom, Auftrag Zur Lieferung Von Smart Mieterstrom

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der STW nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt in voller Höhe fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag Dauerauftrags bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant die STW angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant . Fordert die STW erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant die STW den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant die STW dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 gem. den Preisangaben in den ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Entstehen der STW durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Verbrauchsstellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der STW kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten die STW aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflicht. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.19.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlags- plan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberwei- sung) zu zahlen. 4.29.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preisblatt in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisender Pauschalen nachzuwei- sen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.39.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 9.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 9.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtli- xxxx Xxxxxxx besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsge- mäße Funktion bestätigt hat. 9.4. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 9.3 unberührt. 4.49.5. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHaupt- leistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten Liefe- ranten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene an- gemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifener- greifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePauscha- le. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde Kun- de eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres er- kennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rück- abwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, so- wie für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.15.1. Sämtliche Rechnungsbeträge Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von MVV festgelegten Zeitpunkten, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu Zahlungsaufforderung fällig. Die Fälligkeiten der Abschlagszahlungen für den folgenden Abrechnungszeit- raum werden dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlenKunden mitgeteilt. 4.25.2. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug kann MVV, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn sie erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Bei einer pau- schalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachvollziehbar nachzuweisen; . Eine Pauscha- le darf die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden erwar- tenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis geringerer Kosten gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.35.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit ernst- hafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare vergleich- bare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsgemä- ße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt. 4.45.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten von MVV kann vom Kunden nur mit unbestrittenen unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 5.5. Dies Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise per Lastschriftverfahren, Dauerauftrag oder Überweisung zu leisten. Wählt der Kunde das Lastschriftverfahren gilt nicht für Ansprüche des Folgen- des: MVV wird dem Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung jeden SEPA-Basislastschrift-Ein- zug rechtzeitig mitteilen, spätestens jedoch drei Werktage vor Fälligkeit der LieferpflichtForderung ankündigen.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten von den GWA nach billigem Er- messen Ermes- sen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. Dauerauftrag, Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet 4.2 Befinden sich der Kunde Kund:innen in Zahlungsverzug, kann der Lieferant können die GWA angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner ihrer Forderung ergreifen; fordert der Lieferant . Fordern die GWA erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant lassen die GWA den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden stellen sie Kund:innen die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden der Kund:innen ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden er- wartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden Kund:innen ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde Kund:innen eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt Messeinrich- tung verlangen und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 4.3.2 sofern aus Sicht verständiger Kund:innen die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Namen, verwechselten Entnah- mestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden der Kund:innen nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten Forderungen der GWA kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für An- sprüche der Kund:innen, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten der Kund:innen aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung Erfül- lung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen der Kund:innen, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Wider- ruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie Für Den Eigenverbrauch

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.110.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung an den Lieferanten zu zahlen. 4.210.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene an- gemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifener- greifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePau- schale. 4.310.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.410.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflichtvertraglichen Pflichten des Lieferanten.

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlenzahlen sowie mittels Prepayment bei einem unserer Partner. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale§ 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne oh-ne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden Kun-den nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser teil- weiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: General Terms and Conditions for Business Customers

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der SE nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Die SE ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. (2) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant die SE angemessene Maßnahmen Maßnah- men zur Durchsetzung seiner ihrer Forderung ergreifen; fordert der Lieferant . Fordert die SE erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellt der Lieferant sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen der SE durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrundla- ge der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. (3) Gegen Ansprüche des Lieferanten der SE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Erdgas Sonderabkommen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge Ab- schläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftverfahrens, mit- tels Dauerauftrag oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Be- auftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisender Pauschale(n) nach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigenüberstei- gen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Ansprü- che des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter man- gelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forde- rungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Wi- derruf des Vertrags entstehen.-

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Eigenverbrauch Von Erdgas Im Haushalt

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.16.1. Sämtliche Rechnungsbeträge Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von MVV festgelegten Zeitpunkten, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu Zahlungsaufforderung fällig. Die Fälligkeiten der Abschlagszahlungen für den folgenden Abrechnungszeit- raum werden dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlenKunden mitgeteilt. 4.26.2. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug kann MVV, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn sie erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Bei einer pau- schalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachvollziehbar nachzuweisen; . Eine Pauscha- le darf die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden erwar- tenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis geringerer Kosten gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.36.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit ernst- hafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare ver- gleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.46.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten von MVV kann vom Kunden nur mit unbestrittenen unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 6.5. Dies Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise per Lastschriftverfahren, Dauerauftrag oder Überweisung zu leisten. Wählt der Kunde das Lastschriftverfahren gilt nicht für Ansprüche des Folgen- des: MVV wird dem Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung jeden SEPA-Basislastschrift-Ein- zug rechtzeitig mitteilen, spätestens jedoch drei Werktage vor Fälligkeit der LieferpflichtForderung ankündigen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten festge- legten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag Dauerauftrag, Überweisung bzw. Überweisung Barzahlung während der Geschäftszei- ten zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauf- tragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer Xxxxxx 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer ge- ringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen offensicht- lichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare vergleich- bare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, ver- wechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern o- der bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funk- tion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechtskräf- tig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser teil- weiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten von der enewa nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) Ermessen im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zu- gang des Zahlungsplanes, fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift, mit- tels Dauerauftrag oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der ange- kündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bankge- schäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die enewa vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die enewa ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, 4.2 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant die enewa angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ihrer For- derung ergreifen; fordert der Lieferant wenn sie erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenBeauf- tragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässt, stellt der Lieferant die enewa dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigenGlei- ches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA-Lastschriftverfahren. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleAnsprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührt. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten der enewa kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten die enewa, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags ent- stehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Belieferung Mit Strom/Gas

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der RechnungRech- nung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ §315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Last- schriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netz- betreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden Kun- den ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder zur Zahlungsverweigerung nurrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleis- tungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte Rahmen des Kunden Rückabwicklungsverhältnisses nach § 315 BGB bleiben unberührtWiderruf des Ver- trags entstehen. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten fest- gelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag Dauerauf- trag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich 4.2 Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde in ZahlungsverzugLieferant, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preisblatt „Preisregelung Mahnwesen“, einsehbar auf der Inter- netseite der Stadtwerke Uelzen GmbH xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx, in Rechnung. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung Nich- terfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten Liefe- ranten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene an- gemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifener- greifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preisblatt zur StromGVV in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Scha- den nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer ge- ringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange so- lange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funk- tion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibi- lität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührtvon Ziffer 4.3 unbe- rührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entste- hen, sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtLiefer- pflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlags- plan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberwei- sung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellt der Lieferant werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preisblatt in RechnungRechnung ge- stellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.§ 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 4.3.2. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührtsofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtli- xxxx Xxxxxxx besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegen- den Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungs- gemäße Funktion bestätigt hat. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.15.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.25.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen Maßnah- men zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung Zah- lung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleis- ters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 6 der Ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.35.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 5.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrechnungszeit- raum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 5.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnah- mestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Mess- einrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 5.3 unberührt. 4.45.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung Erfül- lung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entste- hen. 5.5. Der Lieferant ist berechtigt im Falle einer Rücklastschrift infolge Nichteinlösung durch das Kreditinstitut die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Im Wie- derholungsfall sind die Stadtwerke Solingen berechtigt die Rabattierung zum erteilten SEPA-Lastschriftmandat aufzuheben. In diesem Fall ist der Kunde zur Selbstzahlung ver- pflichtet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.16.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszah- lungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.26.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung Durchset- zung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem Preisblatt der Ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.36.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 6.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder Stand: Oktober 2022/PA 6.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Re- chenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nach- prüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 6.3. unberührt. 4.46.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser teil- weiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von den Stadtwerken nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Dauer- auftrag oder Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant können die Stadtwerke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant lassen die Stadtwerke den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant stellen die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 geltendem Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt Mess- einrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Sondervertrag Isyerdgas

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.16.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlun- gen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.26.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf auf, oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem Preisblatt der Ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten Kos- ten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePauschale (vgl. Preisblatt Ergänzende Bedingungen SWU Energie GmbH). 4.36.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 6.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Mess- einrichtung festgestellt ist oder 6.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, Stand: Oktober 2022/PA z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung festge- stellt istderen ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von der Ziffer 6.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung (auch Barüber- weisung) zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfahrens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vora- bankündigung). 4.2. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugSoweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten – also nicht vom Kunden selbst – geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegenüber dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten kon- kret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.34.4. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.44.5. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies Dieses gilt nicht für die Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter man- gelhafter Erfüllung der Lieferpflicht. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt Rechnung fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens SEPA-Lastschrift-mandats oder mittels durch Überwei- sung oder per Dauerauftrag bzw. Überweisung oder per Barzahlung an der Kasse in der Xxxxxxxxxxxxx 0 in 00000 Xxxxxxxxxx zu zahlen. 4.2. Befindet sich (2) Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des Fälligkeitstermins von der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag 24/7 angemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten einziehen, stellt beauftragten Dritten eingezogen werden. (3) Bei Zahlungsverzug wird die 24/7 die durch den Verzug entstehenden Kosten in folgender Höhe berechnen: a. Für jede erforderliche Mahnung zur Deckung der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 eine umsatzsteuerfreie Mahnpauschale in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigenHöhe von 2,50 Euro. Dem Kunden ist zudem bleibt jeweils der Nachweis gestattetvorbehalten, solche dass keine oder geringere Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschalesind. 4.3b. Für jeden vom Kunden zu vertretenden Bankrückläufer die jeweils anfallenden Bankgebühren. Dem Kunden bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. (4) Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messein- richtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt hiervon unberührt. 4.4. (5) Gegen Ansprüche des Lieferanten der 24/7 kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche . (6) Hat der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt, ist die Deckung des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtXxxxxx zum reibungslosen Lastschrifteinzug sicherzustellen.

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten von GENO Energie nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. GENO Energie ist berechtigt Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant GENO Energie angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ihrer Forderungen ergreifen; fordert der Lieferant . Fordert GENO Energie erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant GENO Energie den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant GENO Energie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern 4.3.1.sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.festgestellt ist oder

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Samples: Gasliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt Rech- nung fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens SEPA-Lastschriftmandats oder mittels durch Überweisung oder per Dauerauftrag bzw. Überweisung oder per Barzahlung an der Kasse in der Xxxxxxxxxxxxx 0 in 00000 Xxxxxxxxxx zu zahlen. 4.2. Befindet sich (2) Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des Fälligkeitstermins von der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag 24/7 angemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten einziehen, stellt beauftragten Dritten eingezogen werden. (3) Bei Zahlungsverzug wird die 24/7 die durch den Verzug entstehenden Kosten in folgender Höhe berechnen: a. Für jede erforderliche Mahnung zur Deckung der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 eine umsatzsteuer- freie Mahnpauschale in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigenHöhe von 2,50 Euro. Dem Kunden ist zudem bleibt jeweils der Nachweis gestattetvorbehalten, solche dass keine oder geringere Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschalesind. 4.3b. Für jeden vom Kunden zu vertretenden Bankrückläufer die jeweils anfal- lenden Bankgebühren. Dem Kunden bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. (4) Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen offen- sichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare ver- gleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung Nach- prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt hiervon unberührt. 4.4. (5) Gegen Ansprüche des Lieferanten der 24/7 kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechtskräf- tig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche . (6) Hat der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt, ist die Deckung des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtXxxxxx zum reibungslosen Lastschrifteinzug sicherzustellen.

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Samples: Gasliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt Zeit- punkt fällig und ohne Abzug im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich 4.2 Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde in ZahlungsverzugLieferant, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des , oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührtdie ernsthafte Möglichkeit eines offensichtli- xxxx Xxxxxxx besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festgestell- ten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ §315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Dauerauftrag, Überweisung oder Überwei- sung mit Bareinzahlung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen Maßnah- men zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung Zah- lung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrech- nungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge Abschlä- ge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftver- fahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen Maßnah- men zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 mit 1,20 € in Rechnung. Lässt der Lieferant den Betrag durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB einziehen, sind diese ersatzfä- hige Kosten vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahme- stellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Kunden, aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Wiederruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten von den swt nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftver- fahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet 4.2 Befinden sich der Kunde Kund:innen in Zahlungsverzug, kann der Lieferant können die swt angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Durch- setzung ihrer Forderung ergreifen; fordert der Lieferant . Fordern die swt erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant lassen die swt den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden stel- len die swt Kund:innen die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden der Kund:innen ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden Kund:innen ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde Kund:innen eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt verlangen und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 4.3.2 sofern aus Sicht verständiger Kund:innen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Namen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden der Kund:innen nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten Forderungen der swt kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche der Kund:innen, die im Rahmen des Kunden gegen den Liefe- ranten Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche der Kund:innen aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen der Kund:innen, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen mit Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, Rechnung in Verzug. Abschläge werden zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlender Kunde gerät am Tag nach der Fälligkeit in Verzug. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, 5.2 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauffordert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Verlangen des Kunden ist Der Lieferant veröffentlicht die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf Höhe der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Pauschalen unter: xxxxx://xxxx-xxxxxxxxxxx.xx/XXX/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx/. Dem Kunden ist zudem bleibt der Nachweis gestattet, solche dem Lieferanten seien die entstandenen Kosten seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer entstanden als die Höhe angesetzte Pauschale. Der Lieferant kann zudem einen Dritten mit der PauschaleGeltendmachung der Forderung für den Kunden kostenpflichtig beauftragen. 4.3. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Energielieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.16.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt Rechnung fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens SEPA-Lastschriftmandats oder mittels durch Überweisung oder per Dauerauftrag bzw. Überweisung oder per Barzahlung an der Kasse in der Xxxxxxxxxxxxx 0 in 89522 Hei- denheim zu zahlen. 4.26.2. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug kann die SWH, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn sie erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten kon- kret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungmit der Kostenpauschale nach Ziff. 18.1 berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.36.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrech- nungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt Messeinrich- tung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt hiervon unberührt. 4.46.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der SWH kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Gaslieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.15.1. Sämtliche Rechnungsbeträge Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von MVV festgelegten Zeitpunkten, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu Zahlungsaufforderung fällig. Die Fälligkeiten der Abschlagszahlungen für den folgenden Abrechnungszeit- raum werden dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlenKunden mitgeteilt. 4.25.2. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug kann MVV, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn sie erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Bei einer pau- schalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachvollziehbar nachzuweisen; . Eine Pauscha- le darf die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden erwar- tenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis geringerer Kosten gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.35.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit ernst- hafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare vergleich- bare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.verlangt 4.45.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten von MVV kann vom Kunden nur mit unbestrittenen unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 5.5. Dies Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise per Lastschriftverfahren, Dauerauftrag oder Überweisung zu leisten. Wählt der Kunde das Lastschriftverfahren gilt nicht für Ansprüche des Folgen- des: MVV wird dem Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung jeden SEPA-Basislastschrift-Ein- zug rechtzeitig mitteilen, spätestens jedoch drei Werktage vor Fälligkeit der LieferpflichtForderung ankündigen.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der STAWAG festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt Zugang des Zahlungsplanes, fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift oder mittels Dauerauftrag bzw. mit- tels Überweisung zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bankgeschäftstag als Fälligkeitstag. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug4.2 Bei Zahlungsverzug kann die STAWAG, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn sie erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Verlangen des Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- Lastschriftverfahren. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Es gelten die folgenden Pauschalen: – jede schriftliche Mahnung * 2,50 € – je Inkassogang * 25,00 € – je unterjähriger Abrechnung gemäß Ziffer 3.3 ** 11,90 € * MwSt.-frei, ** inkl. MwSt. Die STAWAG ist berechtigt, diese Pauschalen an die tatsächliche Kostenentwicklung anzu- passen. Die neuen Pauschalen werden im Internet unter xxxxxx.xx veröffentlicht. 4.3. 4.3 Kommt es aufgrund eines Zahlungsverzuges oder durch ein sonstiges schuldhaftes Verhal- ten des Kunden zu einer Zählersperrung, ist die STAWAG berechtigt, die vom Netzbetreiber für die Zählersperrung/Zähleröffnung berechneten Entgelte an den Kunden weiter zu be- rechnen. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte Rech- te des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten der STAWAG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festgestell- ten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten ge- gen die STAWAG aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Voraus- zahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Ver- langen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung Durch- setzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleHöhe. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung Nachprü- fung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von GENO Energie nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. GENO Energie ist berechtigt Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant GENO Energie angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ihrer Forderungen ergreifen; fordert der Lieferant sie erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant GENO Energie den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant GENO Energie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer Ziff. 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der GENO Energie kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten die GENO Energie aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag Dauerauftrag, per Barzahlung bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Anlage Preisblatt in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene an- gegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange so- lange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge Ab- schläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Verlangen des Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich wesent- lich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht Feh- lers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrich- tung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funk- tion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben blei- ben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung Nichterfül- lung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.15.1 Die Abrechnung der Ladevorgänge erfolgt jährlich. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der RechnungRech- nung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. 5.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant können die Stadt- werke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung For- derung ergreifen; fordert der Lieferant fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant lassen die Stadtwerke den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant stellen die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen ent- standenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 11 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvollzieh- bar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder o- der wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istbesteht. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 5.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten die Stadtwerke aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung bei der LieferpflichtBereitstellung von Ladeinf- rastruktur nach diesem Vertrag.

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Samples: Vertrag Über Das Laden Von Elektrofahrzeugen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut er- neut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal pau- schal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.solche 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorheri- gen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messein- richtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwech- selten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forde- rungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtLie- ferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der StW nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Voraus- zahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag mit- tels Dauerauftrags bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant . Fordert StW erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant StW den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen StW durch die Be- auftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB er- satzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleHöhe. Die Pauschalen betragen a) für jede Mahnung umsatzsteuerfrei 4,50 Euro b) für jede Sperrankündigung umsatzsteuerfrei 4,50 Euro. c) für jede Ratenzahlungsvereinbarung umsatzsteuerfrei 10,00 Euro 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , a. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder b. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Feh- lers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres er- kennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten Forderungen der StW kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Ge- genansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflich- ten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsver- hältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der StW nach billigem Er- messen Ermessen (§ §315 BGB) mit Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Voraus- zahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag mit- tels Dauerauftrags bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant . Fordert StW erneut zur Zahlung auf auf, oder lässt der Lieferant StW den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen StW durch die Be- auftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB er- satzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauf- tragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten nach Aufwand berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden ent- standen oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschalegeringer. Die Pauschalen betragen a) für jede Mahnung umsatzsteuerfrei 4,50 Euro b) für jede Sperrankündigung umsatzsteuerfrei 4,50 Euro. c) für jede Ratenzahlungsvereinbarung umsatzsteuerfrei 10,00 Euro 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , a. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder b. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Feh- lers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres er- kennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4von dieser Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Gegen Ansprüche des Lieferanten unberührt 4.4.Gegen Forderungen der StW kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Ge- genansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger vollständi- ger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiter- hin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehe.

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Samples: Gasliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge Ab- schläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Dauerauftrags oder Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen Maß- nahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (1) sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrechnungszeit- raum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt fest- gestellt ist. , der (2) sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahme- stellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausi- bilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Liefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten Lie- feranten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig fäl- lig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, in bar im Kundencen- ter (siehe Preisblatt zu den ergänzenden Bedingungen des Lieferanten), mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkasso- dienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 ge- mäß Preisblatt zu den ergänzenden Bedingungen des Liefe- ranten in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Be- auftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kunden Kun- den ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich we- sentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare vergleich- bare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange so- lange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funk- tion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei fal- schen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger voll- ständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung Erfül- lung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für For- derungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsver- hältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Stromversorgung

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten festge- legten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftrag- ten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 (d)5 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden er- wartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe Hö- he der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Mess- einrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsgemä- ße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Ansprü- che des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Ab- schlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Bar- überweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal pau- schal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden entstan- den oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrechnungszeit- raum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnah- mestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Mess- einrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rah- men des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen. 4.5. Der Lieferant ist berechtigt im Falle einer Rücklastschrift infolge Nichteinlösung durch das Kreditinstitut die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Im Wiederho- lungsfall sind die Stadtwerke Solingen berechtigt die Rabattierung zum erteilten SEPA-Last- schriftmandat aufzuheben. In diesem Fall ist der Kunde zur Selbstzahlung verpflichtet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrechnungszeit- raum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahme stellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausi- bilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrich- tung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHaupt- leistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von den Stadtwerken nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens per SEPA-Lastschrift oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. (2) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant können die Stadtwerke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner ihrer Forderung ergreifen; fordert der Lieferant fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant lassen die Stadtwerke den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant stellen die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen entstanden Kosten konkret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Bei einer pauschalen Berechnung betragen die Mahnkosten umsatzsteuerfrei € 3,00 und die Inkassokosten € 30,00. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; , die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche die pauschal berechneten Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. (3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt des Messgeräts festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. (4) Gegen Ansprüche des Lieferanten der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund die Stadtwerke auf- grund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge am 15. des Kalendermonats, und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt Zeitpunkt, fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftverfahrens, durch Barzahlung oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.Rechnung.‌ 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder nur,‌ 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist,‌ oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.von Ziffer 4.3 unberührt.‌ 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Gasliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale§ 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der RechnungRech- nung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftverfahrens, mittels Dau- erauftrag oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Für ge- werbliche Verbraucher gilt: Der Kunde informiert den Lieferanten vorab in Text- form, sofern Dritte für ihn leisten. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene angemes- sene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant Lie- ferant erneut zur Zahlung auf auf, oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauf- tragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Für private Verbraucher gilt: Dem Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Für gewerbliche Verbraucher gilt: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersichtli- chen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messein- richtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.,

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Samples: Gas Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.15.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von den Stadtwerken nach billigem billigen Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Überweisung, Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Für Barzahlungen wird eine Ge- bühr gemäß dem als Anlage beigefügten Preisblatt berechnet. 4.25.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant stellen die Stadtwerke dem Kunden Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem als Anla- ge beigefügten Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; , die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.35.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung Rech- nung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrech- nungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrich- tung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.45.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund die Stadtwerke auf- grund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Sonderabkommen Ahlener Gasfonds Vorkasse

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag SEPA-Lastschriftmandats bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich 5.2 Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde in ZahlungsverzugLieferant, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch da- durch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 wie folgt in Rechnung. Auf Verlangen des Für schriftliche Mahnungen werden berechnet1: Für Rücklastschriften1: Für die Einleitung eines Sperrverfahrens an der Zählerstelle, nach Ablauf der ge- setzlichen Zahlungsfrist, werden berechnet: EUR 15,7922 brutto (EUR 13,612 netto) (Von der Pauschale nicht umfasst sind Kosten der Sperrung, die entstehen, wenn vom Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein der Zugang zum Zähler nicht gewährt wird und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf eine externe Sper- rung vorgenommen oder der Dinge zu erwartenden Schaden Zugang rechtlich durchgesetzt werden muss. Diese Kosten werden in tatsächlicher Höhe berechnet.) 1 Die Kosten unterliegen nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleUmsatzsteuer. 4.32 Diese Kosten gelten zzgl. der Kosten des jeweiligen Netzbetreibers, der vom Lieferanten beauftragt wird. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 5.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.15.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgeleg- ten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Der Lieferant ist be- rechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.25.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung ei- nes Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale§ 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.35.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder : 5.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funkti- on der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 5.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechsel- ten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 5.3 unberührt. 4.45.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Ansprü- che des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter man- gelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten.

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Samples: Preisblatt Zur Elektrizitätsversorgung Sonderpreisregelung Für Sonstiger Bedarf

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen spätestens 10 Werktage nach Zugang der RechnungRech- nung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung (auch Barüberweisung) zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfahrens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugSoweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten – also nicht vom Kunden selbst – geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegenüber dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informie- ren (4.1 gilt entsprechend). 4.3. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten kon- kret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungberechnen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrundla- ge der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvollzieh- bar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die in Höhe der Pauschale. 4.34.4. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrech- nungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt Messeinrich- tung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.44.5. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies Dieses gilt nicht für die Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kun- den, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf . Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenInkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, stellt der Lieferant dem sind diese vom Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschaleersetzen. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder a) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kos- ten kalkuliert, die ordnungsgemäße Funktion für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, das an den Netzbetreiber abzuführende Netz- entgelt, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Zif- fern 6.3.1 bis 6.3.7 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe des Preisbestandteils nach Ziffer 6.3.5 wird bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenige der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.3, 6.3.4 und 6.3.7 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 6.3.1. Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbe- hörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Ent- gelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung festge- stellt i. S. d. MsbG ausgestat- tet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbe- triebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsent- gelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Re- gelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständi- gen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kun- den das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags vom Liefe- ranten an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsys- temen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbe- treiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Rechte Ziffer 6.3.1.1 gilt entsprechend. 6.3.3. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende KWKG-Umlage nach § 26 KWKG (ab 01.01.23: nach § 12 EnFG). Mit der KWKG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertra- gungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromer- zeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. 6.3.4. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertra- gungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu er- statten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsver- halten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. 6.3.5. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab 01.01.23: § 12 EnFG). Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Ver- zögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie u. a. Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG. 6.3.6. Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Be- treiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf An- forderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität redu- ziert werden kann. 6.3.7. Ab 2023: Die vom Lieferanten an den Netzbetreiber zu zahlende Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. 6.4. Ist eine Umlage nach Ziffern 6.3.3 bis 6.3.7 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe. 6.5. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnli- ches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entste- hens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Rege- lung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten be- schränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 6.6. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwaige zukünftige Steu- ern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. 6.7. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.5 und 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.8. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Be- lastungen nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bleiben unberührtanzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.8 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.8 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbe- stimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungüns- tigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich über- prüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 4.46.9. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 06251/0000-000 oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflichtim Internet unter xxx.xxxx.xx.

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Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag mit- tels Dauerauftrags bzw. Überweisung (auch durch Banküberweisung) zu zahlenzah- len. 4.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant Liefe- rant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem zu- dem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich we- sentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorheri- gen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messein- richtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist, oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwech- selten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung Nichterfül- lung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsver- hältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen Maßnah- men zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung Zah- lung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleis- ters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 6 der Ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrechnungszeit- raum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnah- mestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Mess- einrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung Erfül- lung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entste- hen. 4.5. Der Lieferant ist berechtigt im Falle einer Rücklastschrift infolge Nichteinlösung durch das Kreditinstitut die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Im Wie- derholungsfall sind die Stadtwerke Solingen berechtigt die Rabattierung zum erteilten SEPA-Lastschriftmandat aufzuheben. In diesem Fall ist der Kunde zur Selbstzahlung ver- pflichtet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von den Stadtwerken nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant können die Stadtwerke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner ihrer Forderung ergreifen; fordert der Lieferant fordern die Stadtwerke erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant lassen die Stadtwerke den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant stellen die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 der geltenden Preisregelung in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten die Stadtwerke aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Strom Privatkunden

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge Rechnungs- und Abschlagsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von GVG nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung/ Abschlagsanforderung fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so kann der Lieferant GVG angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Durch- setzung der Forderung ergreifen; fordert der Lieferant GVG erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant GVG den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant GVG dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 der Preisliste zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Elektrizität und Erdgas von GVG, Gasversorgung Görlitz GmbH in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Scha- den nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.315 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten von GVG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten GVG aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtLiefer- pflicht.

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Samples: General Terms and Conditions for the Supply of Natural Gas

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge Abschlä- ge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. per Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; Zahlungsverzug und fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrech- nungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt Messeinrich- tung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden Kun- den gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge Ab- schläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten festgeleg- ten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut er- neut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal pau- schal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Mess- einrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsgemä- ße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Ansprü- che des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.15.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.25.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen Maß- nahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut er- neut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Anlage Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisender Pauschale nachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigenüberstei- gen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.35.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 5.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum vorherigen Abrech- nungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 5.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Ent- nahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.45.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Ansprü- che des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter man- gelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für For- derungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge 4.1 Rechnungen des Lieferanten sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich 4.2 Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde in ZahlungsverzugLieferant, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; , die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferung

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von den Stadtwerken nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant können die Stadtwerke angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant lassen die Stadtwerke den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant stellen die Stadtwerke dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 geltendem Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Sondervertrag Isyerdgas

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten Lieferant- en nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschrift- verfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal paus- chal gemäß Ziffer 16 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale§ 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene angege- bene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Ge- genansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen geben den Liefe- ranten aufgrund Lieferanten aufgr- und vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der SE nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Die SE ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. (2) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant die SE angemessene Maßnahmen Maßnah- men zur Durchsetzung seiner ihrer Forderung ergreifen; fordert der Lieferant . Fordert die SE erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellt der Lieferant sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen der SE durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrundla- ge der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. (3) Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung Nachprü- fung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. (4) Gegen Ansprüche des Lieferanten Forderungen der SE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gitl dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Preisblatt

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem Preisblatt der Ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt istfestgestellt ist oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3. unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen