Common use of Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung Clause in Contracts

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Energielieferungsvertrag, Energielieferungsvertrag, Energielieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen sind spätestens 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, 4.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangenLieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal gemäß Ziffer 16 berechnen. Auf Verlangen Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als in Höhe der Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Liefervertrag, Gasliefervertrag, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten festgeleg- ten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des SEPA-Lastschrift- verfahrens per Einzugsermächtigung, mittels Überweisung oder in bar zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in VerzugZahlungsverzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen ist an- gemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die Berechnungsgrundlage dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine diese Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer sind als die Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnungs- zeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferan- ten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangel- hafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag, Electricity Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt6.1. Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von Köthen Energie festgelegten Zeitpunkten, frühestens aber zwei jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung Zahlungsaufforderung fällig. Monatliche Zahlungen werden zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit 6.2. Bei Zahlungsverzug kann Köthen Energie, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Bei einer Zahlung in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt Eine Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine oder wesentlich geringere Dinge zu erwartenden Kosten entstanden sindnicht übersteigen. 5.3 6.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 6.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der Köthen Energie kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 6.5. Köthen Energie kann eine Einzugsermächtigung des Kunden, sofern sie den Vorgaben seines Kreditinstituts entspricht, als SEPA-Basislastschriftmandat nutzen. Köthen Energie wird dem Kunden jeden SEPA-Basislastschrift-Einzug mit den Verbrauchsabrechnungen und / oder einem Abschlagsplan, spätestens jedoch drei Werktage vor Fälligkeit der Forderung, ankündigen.

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Samples: Erdgaslieferungs Sondervertrag, Erdgaslieferungs Sondervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, 4.2 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangenLieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Auf Verlangen Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Pauschale. 5.3 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Erdgas Sonderverträge, Erdgas Sonderverträge

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von SLW festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag, Überweisung oder Überweisung mit Bareinzahlung zu zahlen. 5.2 Kommt Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in VerzugZahlungsverzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten SLW angemessene Maßnahmen zur Durch- setzung ihrer Forderung ergreifen, fordert SLW erneut zur Zahlung auf oder lässt SLW den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt SLW dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal oder konkret in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Pauschale. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten von SLW kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen SLW aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Sparpaket Mit Flexoption, Sparpaketvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt Zeitpunkt, fällig und sind ohne Skontoabzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Überweisung zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto des Lieferanten. 5.2. Befindet sich der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in VerzugZahlungsverzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen ist angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine oder wesentlich geringere dadurch entstandenen Kosten entstanden sindin Rechnung. 5.3 5.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. 5.4. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des ist oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührtdie ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 5.5. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten 5.6. Der Kunde informiert den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 5.2 Kommt 4.2. Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde mit einer Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangenRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung , die pauschale Berech- nung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar- tenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung Rech- nung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf- grund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 5.2 Kommt 4.2. Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde mit einer Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die , die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Gasliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt5.1. Die Rechnungen sind zu den vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkten, frühestens aber jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung Zahlungsaufforderung fällig. Monatliche Zahlungen werden zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangenLieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen (siehe Ziffer 8). Auf Verlangen Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden auf Verlangen die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinEine Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindniedriger als die Pauschale ist. 5.3 5.2. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 5.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 5.4. Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise per Lastschriftverfahren oder Überweisung zu leisten. Wählt der Kunde das

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 6.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 6.2. Befindet sich der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in VerzugZahlungsverzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten angemessene Maßnah- men zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zah- lung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 18 in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindge- ringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist6.3. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kun- den gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens per Einzugsermächtigung, mittels Überweisung oder in bar zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, Zahlungsverzug kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen ist angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen, fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragen einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die Berechnungsgrundlage dadurch entstandenen Kosten nach tat- sächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine diese Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer sind als die Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 7.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug im Wege des Last- schriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 5.2 Kommt 7.2. Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde mit einer Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. Die ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht ent- standen oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 7.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 7.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangel- hafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Basisvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Ab- schläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 5.2 Kommt 4.2. Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde mit einer Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zah- lungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber Mess- einrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsgemä- ße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprü- che des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten von der EWF nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschrift- verfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in VerzugZahlungsverzug, kann die EWF angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen4.3. Auf Verlangen ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. 5.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber der EWF zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern soweit die ernsthafte Möglichkeit Möglich- keit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt ver- langt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung des Messgeräts festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben bleibt von Satz 1 unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass 4.4. Gegen Forderungen der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten EWF kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund voll- ständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsver- hältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Kunden Mit Strom

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der SWS festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug fällig. 5.2 Kommt der Kunde mit 5.2. Bei Zahlungsverzug kann die SWS, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer Zahlung in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen pauschalen Berechnung ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt Verbraucher der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Pauschale. 5.3 5.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde Verbraucher eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 5.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der SWS kann vom Verbraucher nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 5.5. Die SWS kann eine Einzugsermächtigung des Verbrauchers, sofern sie den Vorgaben seines Kreditinstituts entspricht, als SEPA- Basislastschriftmandat nutzen. Die SWS wird dem Verbraucher die Fälligkeitsdaten der SEPA-Lastschriften mit den Verbrauchsabrechnungen und / oder einem Abschlagsplan mitteilen.

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der EVF nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens oder des Dauerauftrages bzw. Überweisung zu zahlen. 5.2 Kommt Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in VerzugZahlungsverzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten die EVF angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; fordert die EVF erneut zur Zahlung auf oder lässt die EVF den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt die EVF dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 18 in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten der EVF kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die EVF aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Strom Sonderverträge

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten STADTWERK AM SEE nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung oder bar zu zahlen. 5.2 Kommt der Kunde mit einer 4.2. Bei Zahlungsverzug stellt das STADTWERK AM SEE, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen lässt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal oder nach Aufwand in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist4.3. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten STADTWERKS AM SEE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen das STADTWERK AM SEE aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Dies gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: General Terms and Conditions

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in VerzugZahlungsverzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen ist angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisendadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 15 in Rechnung. Die pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden § 288 Abs. 5 BGB bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindunberührt. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Energievertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschlä- ge zu dem vom Lieferanten von der SWVR festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag/Überweisung zu zahlen. Soweit der Kunde gerät am Einzug fälliger Beträge mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, ist die SWVR be- rechtigt, Erst- und Folgelastschriften mit einer verkürzten Einreichungsfrist von einem Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzuggeltend zu machen. Soweit für SEPA-Lastschriften ein Konto angegeben wird, des- sen Inhaber vom Kunden abweicht, obliegen die Informationsverpflichtungen gemäß SEPA-Richtlinien dem Kunden. 5.2 Kommt der Kunde mit 4.2 Bei Zahlungsverzug kann die SWVR, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer Zahlung in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen pauschalen Berechnung ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung Messein- richtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten der SWVR kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Wärmepumpenvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils Rechnungen sind zehn Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto des Lieferanten. 5.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung. 5.3 Einwände wegen offensichtlicher Fehler einer Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen können nur binnen dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung fälligschriftlich geltend gemacht werden. Monatliche Zahlungen werden zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und Einwände gegen Rechnungen, die der Kunde gerät am Tag ohne sein Verschulden nicht früher erkennen konnte, sind innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kenntnis, spätestens jedoch binnen eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugegangen ist, schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der festgelegten Fälligkeit in VerzugFrist ist die rechtzeitige Absendung der Einwendung. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. 5.3 5.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzugohne Ab- zug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Über- weisung zu zahlen. 5.2 Kommt 4.2. Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde mit einer Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kun- den ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen offensichtli- chen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare vergleichba- re Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte Rech- te des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechtskräf- tig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigen Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in VerzugZahlungsverzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 12 in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge 6.1 Rechnungen und Abschläge werden zum jeweils in zu dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsaufforderung genannten Zeitpunkt, frühestens aber jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung Zahlungsaufforderung fällig. Monatliche Zahlungen werden zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann 6.2 Bei Zahlungsverzug verlangt der Lieferant pro Ersatz für die dadurch entstandenen Kosten, die pauschal mit einem Betrag von € 4,00 je Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 berechnet werden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Auf Verlangen ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 6.3 Wird infolge Nichtzahlung fälliger Beträge die Entsendung eines Nachkassierers erforderlich, so werden als Ersatz für die entstandenen Kosten verlangen25,00 für jeden Kassierauftrag berechnet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Auf Verlangen ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Lieferant behält sich vor, anstelle der Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt Entsendung eines Nachkassierers erfolgt im Falle des Zahlungsverzuges, wenn die Voraussetzungen der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden Unterbrechung der Versorgung gegeben sind. 5.3 6.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschlä- ge zu dem vom Lieferanten von der SWV festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag/Überweisung zu zahlen. Soweit der Kunde gerät am Einzug fälliger Beträge mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, ist die SWV berech- tigt, Erst- und Folgelastschriften mit einer verkürzten Einreichungsfrist von einem Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzuggeltend zu machen. Soweit für SEPA-Lastschriften ein Konto angegeben wird, des- sen Inhaber vom Kunden abweicht, obliegen die Informationsverpflichtungen gemäß SEPA-Richtlinien dem Kunden. 5.2 Kommt der Kunde mit 4.2 Bei Zahlungsverzug kann die SWV, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer Zahlung in Verzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Auf Verlangen pauschalen Berechnung ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung Messein- richtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten der SWV kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festgestell- ten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Widerrufsbelehrung

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzugim Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderungen ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten (pro Mahnung Mahnkosten Mahn- schreiben 1,50 EUR) in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 5.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden zum jeweils in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Monatliche Zahlungen werden Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Über- weisung an den Lieferanten zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde gerät am Tag nach der festgelegten Fälligkeit in Verzug. 5.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in VerzugZahlungsverzug, kann der Lieferant pro Mahnung Mahnkosten angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 15 in Höhe von 0,96 € verlangenRechnung. Auf Verlangen des Kunden ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die ; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar seinsein und darf den nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt ist zudem der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten keine solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringere Kosten entstanden sindgeringer als die Höhe der Pauschale. 5.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit Möglich- keit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt fest- gestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 5.4 Ergibt sich aus einer vom Lieferanten veranlassten Bonitätsprüfung oder aus anderen begründeten Umständen, dass der Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden gefährdet sein könnte, so ist der Lieferant berechtigt, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. 5.5 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Liefervertrag