Common use of Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung Clause in Contracts

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG nach billigem Ermessen im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug kann die STAWAG angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässt, stellt die STAWAG dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- Lastschriftverfahren. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührt. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der STAWAG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Energieliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG vom Lieferanten nach billigem Ermessen im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift, im Wege des Lastschriftverfah- rens oder mittels Dauerauftrag oder bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die STAWAG der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; wenn sie fordert der Liefe- rant erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässteinziehen, stellt die STAWAG der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenAuf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührtDem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen offensicht- lichen Fehlers besteht, oder so- fern sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare vergleich- bare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4 4.4. Gegen Ansprüche der STAWAG des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG VS nach billigem Ermessen im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschriftim Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag Dauer‐ auftrag bzw. Überweisung oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) per Barzahlung zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug 5.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die STAWAG angemessene VS ange‐ messene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifenergrei‐ fen; wenn sie fordert die VS erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt die VS den Betrag Be‐ trag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässteinziehen, stellt die STAWAG VS dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand bzw. pauschal gemäß Ziffer 15 in Rechnung in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenAuf Ver‐ langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührtDem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich ge‐ ringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 5.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub Zahlungsauf‐ schub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen vor‐ herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt festge‐ stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4 5.4. Gegen Ansprüche der STAWAG VS kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werdenwer‐ den. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund VS auf‐ grund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung Nichterfüllung oder mangelhafter mangelhaf‐ ter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Energy Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG vom STADTWERK AM SEE nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschriftim Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) bar zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG das STADTWERK AM SEE vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG Das STADTWERK AM SEE ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 4.2. Bei Zahlungsverzug kann die STAWAG angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; stellt das STADTWERK AM SEE, wenn sie es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiberauch des Netzbetreibers) einziehen lässt, stellt die STAWAG dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenDie pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Ansprüche aus § 288 Absatz Abs. 5 BGB bleiben bleibt unberührt. 4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, aus anderen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann das STADTWERK AM SEE den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des STADTWERKS AM SEE, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrich- tigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt das STADTWERK AM SEE dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 3.3. Das STADTWERK AM SEE kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist das STADTWERK AM SEE berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Vormonat gelieferte Energie abzurechnen. 3.4. Zum Ende jedes vom STADTWERK AM SEE festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom STADTWERK AM SEE eine Abrechnung nach seiner Xxxx in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem STADTWERK AM SEE erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgen Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Abrechnung auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des STADTWERKS AM SEE nach Ziffer 3.3. 4.3.1. sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der STAWAG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: General Terms and Conditions

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG den SWR nach billigem Ermessen im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug kann 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, können die STAWAG SWR angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; wenn sie fordert die SWR erneut zur Zahlung auffordert auf oder lassen die SWR den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässteinziehen, stellt stellen die STAWAG SWR dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal gemäß Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht ge- funden werden. in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenAuf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührtDem Kunden ist zu- dem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweige- rung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4 4.4. Gegen Ansprüche der STAWAG SWR kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden SWR aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtLie- ferpflicht. 5.1. Die SWR sind berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt die für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leis- tenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – soll- te kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Voraus- zahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlun- gen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vo- rauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können die SWR beim Kunden ein Vorkassensystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben. 5.3. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Xxxx in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäi- schen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufwei- sen. 5.4. Die SWR kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsver- pflichtungen in Verzug ist. Die Stadtwerke Rottenburg am Neckar wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erfor- derlich ist. 5.5. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 5.4 wird die SWR dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der An- nahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. 5.6. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5.7. Die Regelungen zur Einstellung und Unterbrechung der Belieferung sowie zur Kündigung in Ziffer 8 bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 4.3. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages fest- gestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrech- nung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Er- fahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang Wege des Zahlungsplanes, fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-LastschriftLastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG den Lieferanten vorab in TextformText- form, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug . Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die STAWAG der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; wenn sie fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässteinziehen, stellt die STAWAG der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenDie pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Ansprüche aus § 288 Absatz Abs. 5 BGB bleiben bleibt unberührt. 4.3 . Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der STAWAG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.,

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Samples: Electricity Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und im Abschlagsplan Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde Kun- de informiert die STAWAG den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die STAWAG der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifener- greifen; wenn sie fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässteinziehen, stellt die STAWAG der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenAuf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Ansprüche aus § 288 Absatz Abs. 5 BGB bleiben bleibt unberührt. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, , 4.3.1 sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung Messeinrich- tung festgestellt ist, oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen oder ohne Weitere erkennbaren Rechenfehlern. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der STAWAG des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleis- tungspflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Vorauszahlun- gen zu dem von der STAWAG GENO Energie nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschriftim Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG GENO Energie ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die STAWAG GENO Energie angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung Durchset- zung ihrer Forderung ergreifen; wenn sie . Fordert GENO Energie erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt GENO Energie den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiberauch des Netzbetreibers) einziehen lässteinziehen, stellt die STAWAG GENO Energie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal gemäß Ziffer 18 in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenAuf Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kos- ten nicht übersteigen. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührtDem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, , 4.3.1. sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung Mes- seinrichtung festgestellt istist oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z.B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Mes- seinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt. 4.4 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen der STAWAG GENO Energie kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAGaufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen Verlan- gen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschriftim Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, kann die STAWAG der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; wenn sie . Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässtauf, stellt die STAWAG er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal gemäß Ziffer 18 in Rechnung. Gleiches gilt Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsan- walts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. §288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- Lastschriftverfahrendes Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 18 berechnet. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührtAuf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale (n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, , 4.3.1 sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglich- keit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kunden- namen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der STAWAG Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAGaufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptlei- stungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und im Abschlagsplan Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die STAWAG der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifener- greifen; wenn sie fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässteinziehen, stellt die STAWAG der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenAuf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührtDem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder we- sentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, , 4.3.1 sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen ersicht- lichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung Messeinrich- tung festgestellt ist, oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen oder ohne Weitere erkennbaren Rechenfehlern. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der STAWAG des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAGaufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleis- tungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Ab- schläge zu dem von der STAWAG vom Lieferanten nach billigem Ermessen im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder bzw. Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die STAWAG der Lieferant angemessene Maßnahmen Maß- nahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; wenn sie fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässtein- ziehen, stellt die STAWAG der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenAuf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Ansprüche aus Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Absatz Abs. 5 BGB bleiben bleibt unberührt. 4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zah- lungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Mess- einrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4 4.4. Gegen Ansprüche der STAWAG des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Ansprü- che des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Vorauszah- lungen zu dem von der STAWAG vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschriftim Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die STAWAG der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; wenn sie Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiberauch des Netzbetreibers) einziehen lässteinziehen, stellt die STAWAG er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenWenn der Fälligkeitster- min für Rechnungen, Abschlagszahlungen nach Abschlagsplan oder Vorauszahlungsanforderungen um 10 Tage überschritten wird, erhält der Kunde ein erstes Mahnschreiben mit dem er zur Zahlung innerhalb einer Nachfrist aufgefordert wird. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührtSollte die in diesem Schreiben genannte Zahlungsfrist um 7 Tagen überschritten werden, erhält der Kunden ein zweites Mahnschreiben. Sollte die in diesem Schreiben genannte Zahlungsfrist ebenfalls um 7 Tagen überschritten werden behält sich der Lieferant vor, einen Inkassodienstleister zu beauftragen. Die hieraus resultierenden Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Der Liefervertrag wird dann seitens des Lieferanten gekündigt. 4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, , 4.3.1 sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des , oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührtdie ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. 4.4 4.4. Gegen Ansprüche der STAWAG des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten.

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Samples: Liefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind Rechnungen werden zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§315 BGB) angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Zahlungsaufforderung fällig. Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von werden jeweils am 1. Tag des der STAWAG nach billigem Ermessen im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnenLieferung nachfolgenden Kalendermonats fällig. 4.2 Bei Zahlungsverzug Neben einem SEPA-Lastschriftmandat kann der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen durch fristgerechte Überweisung bzw. Dauerauftrag nachkommen. 4.3 Lieferant und Kunde sind sich darüber einig, dass die STAWAG Vorabankündigung („Pre-Notification“) über einen Einzug mittels des vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandates spätestens einen Tag vor dem Einzug beim Kunden einzugehen hat. 4.4 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen; wenn sie fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässteinziehen, stellt die STAWAG dem Kunden er die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenPauschal werden für die erste Mahnung 3,00 €, für jeder weitere Mahnung 4,50 € berechnet. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührtAuf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. 4.3 4.5 Im Fall eines SEPA-Lastschriftmandats stellt der Kunde sicher, dass die für einen problemlosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem angegebenen Konto vorhanden ist. Bei einer SEPA-Rücklastschrift ist der Lieferant berechtigt, von dem Kunden die Erstattung der an die Kreditinstitute für die Bearbeitung jeder SEPA-Rücklastschrift zu zahlenden Rücklastgebühren in der tatsächlich aufgewendeten Höhe zu verlangen (derzeit max. 11,00 €). 4.6 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4 4.7 Gegen Ansprüche der STAWAG des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der STAWAG vom Liefe- ranten nach billigem Ermessen im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang des Zahlungsplanes, (§ 315 BGB) festge- legten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels im Wege des Lastschriftverfahrens (SEPA-Lastschrift, Lastschriftmandat) oder mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstag. Der Kunde informiert die STAWAG vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die STAWAG der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Durchset- zung seiner Forderung ergreifen; wenn sie fordert der Liefe- rant erneut zur Zahlung auffordert auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässteinziehen, stellt die STAWAG der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand pauschal in Rechnung. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- LastschriftverfahrenAuf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührtDem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, sol- che Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen offen- sichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare vergleichba- re Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Messeinrich- tung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung Messein- richtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche der STAWAG des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund den Lieferanten auf- grund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Gas Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Rechnung bzw. Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von lekker nach billigem Xxxxxxxx (§ 000 XXX) xx Xxxxxxxxxxxxx festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege eines SEPA-Last- schriflmandates oder mittels Überweisung, Überweisung mit Bareinzahlung oder Dauerauflrages zu zahlen. Hat der STAWAG Kunde für die ihm aus dem Vertrag entstehenden Zahlungsverpflichtungen ein SEPA-Lastschriflmandat erteilt, so verkürzt sich die Vorlagefrist der Vorabankündigung (sog. „Pre-Notifikation“) auf drei Tage. gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 5.2 sowie etwaige zukünflige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen - durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen im Abschlagsplan (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung nach Ziffer 5.1 Satz 2 maßgeblich sind, anzupassen (Erhöhung oder Senkung). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 5.1 Satz 2 genannten Kosten. lekker überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Diese Anpassung kann der Kunde gerichtlich gemäß § 315 Abs. 3 BGB überprüfen lassen. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 5.1 Satz 2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.3 bzw. mit Verlangen – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.3 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunktaktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegen- läufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung lekkers nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, frühestens aber zwei Wochen dass Kostensenkungen nicht nach Zugang des Zahlungsplanesfür den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, fällig und ohne Abzug durch Einzug mittels SEPA-Lastschrift, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Fällt der angekündigte Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Bank- geschäftstag als Fälligkeitstagalso Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde informiert hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die STAWAG vorab in TextformAusübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen nach dieser Ziffer 5.3 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, sofern Dritte für ihn leisten. Die STAWAG ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2 Bei Zahlungsverzug kann die STAWAG angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten (zum Beispiel Inkassobüro oder Netzbetreiber) einziehen lässt, stellt die STAWAG lekker dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in RechnungTextform mitteilt. Gleiches gilt auch bei wiederholt erfolglosem Einzug im SEPA- Lastschriftverfahren. Ansprüche aus § 288 Absatz 5 BGB bleiben unberührt. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder so- fern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und In diesem Fall hat der Kunde eine Nachprüfung das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührtKunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 4.4 Gegen Ansprüche der STAWAG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die STAWAG, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Strom Und Gasprodukte