Common use of Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung Clause in Contracts

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest- gelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant bzw. der Beauftragte dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nach- prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest- gelegten festgeleg- ten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens SEPA-Lastschrift- verfahrens per Einzugsermächtigung, mittels Überweisung oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung in bar zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifenergrei- fen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant Liefe- rant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant bzw. der Beauftragte Liefe- rant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche dass diese Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnungs- zeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nach- prüfung Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten Lieferan- ten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter mangel- hafter Erfüllung der Lieferpflicht. Es gilt weiterhin nicht für Forderun- gen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten von den STADTWERKEN MENGEN nach billigem Ermessen Xxxxxxxx 315 BGB000 XXX) fest- gelegten xx Xxxxxxxxxxxxx bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung oder bar zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug stellen die STADTWERKE MENGEN, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn sie erneut zur Zahlung auf auffordern oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenBeauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen lassen, stellt der Lieferant bzw. der Beauftragte dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Ziffer 16 pauschal oder nach Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nach- prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der STADTWERKE MENGEN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten die STADTWERKE MENGEN aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Dies gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge 4.1 Rechnungen des Lieferanten sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest- gelegten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich 4.2 Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde in ZahlungsverzugLieferant, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant bzw. der Beauftragte dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Ziffer 16 pauschal in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; , die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nach- prüfung Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Clubkasse Füllen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche 3.1 Rechnungsbeträge sind zu dem von der WEP festgelegten Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge einer entsprechenden Zahlungsaufforderung. Abschlagszahlungen sind zu dem vom Lieferanten Zeitpunkt fällig, den die WEP nach billigem Ermessen Xxxxxxxx 315 BGB000 XXX) fest- gelegten Zeitpunkt fällig xx Xxxxxxxxxxxxx festgelegt hat. Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen sind ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftverfahrens, per Dauerauftrag oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen(auch Barüberweisung). 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug3.2 Bei Zahlungsverzug kann die WEP, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant wenn sie erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant bzw. der Beauftragte dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß konkret oder pauschal berech- nen (vgl. Ziffer 16 in Rechnung13). Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisender Pauschale nachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 3.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverweige- rung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nach- prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt., 4.4. 3.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten der WEP kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten die WEP aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter mangelhafte Erfüllung der LieferpflichtLieferpflicht sowie für For- derungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Gasliefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge Der Lieferant wird unter Berücksichtigung des zu erwartenden Jahresverbrauchs des Kunden und der von ihm gewählten Tarifart monatliche Abschlagszahlungen oder Vo- rauszahlungen verlangen: Bei monatlicher Zahlungsweise sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt und bei Tarifen mit Vorauskasse je nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest- gelegten Zeitpunkt fällig und Tarif viertel- jährlich, halbjährlich oder jährlich ca. 6 Wochen vor Lieferung fällig. Die Zahlung ist ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlenentrichten. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant bzw. der Beauftragte dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigenpauschal mit 5 € berechnen. Dem Kunden ist zudem jeweils der Nachweis gestattet, sol- che Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Die Kosten der Rückbelastung einer Lastschrift (die nicht der Lieferant zu vertreten hat) werden dem Kunden pauschal mit 10 € in Rechnung gestellt. Dem Kunden ist der Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.34.4. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht be- steht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrech- nungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange so- lange durch die Nach- prüfung Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.44.5. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ §315 BGB) fest- gelegten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant bzw. der Beauftragte dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungvertraglicher Preisregelung berechnen. Auf Verlangen des Bei einer pauschalen Berech- nung ist dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, dass solche Kosten seien nicht entstanden sind oder wesentlich geringer ausgefallen sind als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nach- prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festgestell- ten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung Erfül- lung der Lieferpflicht.

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Samples: Liefervertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest- gelegten von SLW festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Dauerauftrag, Überweisung oder Überweisung mit Bareinzahlung zu zahlen. 4.2. 5.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant SLW angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner ihrer Forderung ergreifen; , fordert der Lieferant SLW erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant SLW den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant bzw. der Beauftragte SLW dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Ziffer 16 pauschal oder konkret in Rechnung. Auf Verlangen des Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nach- prüfung Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. 5.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten von SLW kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten SLW aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. 2.5 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirt- schaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturka- tastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest- gelegten im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschrift- verfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich 2.6 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant die Anschlussnutzung bzw. der Beauftragte dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten gemäß Ziffer 16 in RechnungMessstellenbetreiber den Messstel- lenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nach- prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der LieferpflichtUnterbrechung ein Verschulden trifft.

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Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest- gelegten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder Lastschriftver- fahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant bzw. der Beauftragte dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigenüberstei- gen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nach- prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung Nichterfül- lung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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