Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungen können im Wege des SEPA-Lastschriftmandats, mittels Dauerauftrag oder Überweisung oder durch Barzahlung erfolgen. 4.2. Bei Zahlungsverzug kann das Regionalwerk Würmtal, wenn es erneut zur Zah- lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die da- durch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauscha- len Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. 4.4. Gegen Ansprüche des Regionalwerks Würmtal kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Stromliefervertrag, Gasliefervertrag, Gasliefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage ab Rechnungszugang spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungen können im Wege des SEPA-Lastschriftmandats, Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder Überweisung oder durch Barzahlung erfolgenzu zahlen.
4.2. Bei Zahlungsverzug kann das Regionalwerk Würmtalder Lieferant, wenn es er erneut zur Zah- lung Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die da- durch dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauscha- len pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattetges- tattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die in Höhe der Pauschale.
4.34.2. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Ver- brauch Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
4.44.3. Gegen Ansprüche des Regionalwerks Würmtal Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Stromliefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge 5.1 Rechnungen des Lieferanten sind 14 Tage ab Rechnungszugang zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungen können im Wege des SEPA-Lastschriftmandats, Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder Überweisung oder durch Barzahlung erfolgenzu zahlen.
4.2. 5.2 Bei Zahlungsverzug kann das Regionalwerk Würmtalder Lieferant, wenn es er erneut zur Zah- lung Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die da- durch dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauscha- len pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. 5.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in der einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Ver- brauch Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
4.4. 5.4 Gegen Ansprüche des Regionalwerks Würmtal Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Stromliefervertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage ab Rechnungszugang zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungen können im Wege des SEPA-Lastschriftmandats, Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder bzw. Überweisung oder durch Barzahlung erfolgenzu zahlen.
4.2. Bei Zahlungsverzug kann das Regionalwerk Würmtalstellt der Lieferant, wenn es er erneut zur Zah- lung Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, dem Kunden die da- durch dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnengemäß den „Ergänzenden Bedingungen der Gas - Versorgungsbetriebe Cottbus GmbH“ (dort Ziffer 10) in Rechnung. Bei einer pauscha- len Die pauschale Berechnung ist muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem Kunden gewöhnlichen Lauf der Nachweis gestattet, solche Kosten seien Dinge zu erwartenden Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
4.3übersteigen. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Ver- brauch Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.
4.44.3. Gegen Ansprüche des Regionalwerks Würmtal Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.19.1. Sämtliche Rechnungsbeträge Rechnungen und Abschlagszahlungen sind 14 Tage ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung zu den von der Stadtwerke Kiel AG festge- legten Zeitpunkten, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Zahlungen können im Wege des SEPA-Lastschriftmandats, mittels Dauerauftrag oder Überweisung oder durch Barzahlung erfolgenFälligkeiten der Abschlagszahlungen für den folgenden Abrechnungszeitraum werden dem Kunden in der jährlichen Abrechnung mitgeteilt.
4.29.2. Bei Zahlungsverzug kann das Regionalwerk Würmtaldie Stadtwerke Kiel AG, wenn es sie erneut zur Zah- lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die da- durch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauscha- len Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.Zahlung auffor-
4.39.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nurZah- lungsverweigerung, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen offensichtlichen Fehlers besteht be- steht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Ver- brauch Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
4.49.4. Gegen Ansprüche des Regionalwerks Würmtal der Stadtwerke Kiel AG kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
9.5. Die Stadtwerke Kiel AG kann eine Einzugsermächtigung des Kunden, sofern sie den
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Sie sind 14 Tage ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungen können im Wege des SEPA-Lastschriftmandats, Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder Überweisung oder durch Barzahlung erfolgenBanküberweisung zu zahlen.
4.2. Bei Zahlungsverzug kann das Regionalwerk Würmtalder Lieferant, wenn es er erneut zur Zah- lung Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die da- durch dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauscha- len pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die in Höhe der Pauschale.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsverwei- gerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen offensichtlichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in der einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Ver- brauch Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
4.4. Gegen Ansprüche des Regionalwerks Würmtal Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festgestell- ten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage ab Rechnungszugang Werktage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungen können im Wege des SEPA-Lastschriftmandats, Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag oder Überweisung oder durch Barzahlung erfolgenzu zahlen.
4.2. Bei Zahlungsverzug kann das Regionalwerk Würmtalder Lieferant, wenn es er erneut zur Zah- lung Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die da- durch dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauscha- len pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Ver- brauch Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
4.4. Gegen Ansprüche des Regionalwerks Würmtal Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag