Common use of Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung Clause in Contracts

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Werktage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen. Auf schriftlichen Kundenwunsch ist eine Überweisung der monatlichen Abschläge möglich. 4.2 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffor- dert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass solche Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale seien. 4.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschläge berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglich- keit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung fest- gestellt ist. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 9.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Werktage zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten NVU festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftver- fahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Auf schriftlichen Kundenwunsch ist eine Überweisung der monatlichen Abschläge möglich. 4.2 9.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferantdas NVU, wenn er sie erneut zur Zahlung auffor- dert auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, gemäß §27 AVBFernwärmeV die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnengemäß Ziffer 20.1 in Rechnung stellen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen, die pauschale Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale seienHöhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschläge berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglich- keit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung fest- gestellt ist. 4.4 9.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten der VES kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Ergänzende Allgemeine Versorgungsbedingungen Zur Avbfernwärmev

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Werktage vierzehn Tage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen. Auf schriftlichen Kundenwunsch ist eine Überweisung der monatlichen Abschläge möglich. 4.2 5.2 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffor- dert auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale seienPauschale. 4.3 5.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschläge berechtigen zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sofern die ernsthafte Möglich- keit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung fest- gestellt festgestellt ist. 4.4 5.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Erdgaslieferungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Werktage Tage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens Lastschriftverfahrens, Barzahlung oder mittels Dauerauftrag zu zahlen. Auf schriftlichen Kundenwunsch ist eine Überweisung der monatlichen Abschläge möglich. 4.2 4.2. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffor- dert auffordert oder den Betrag durch einen ei- nen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer ei- ner pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass solche Kosten seien nicht entstanden oder o- der wesentlich geringer als die Pauschale seienin Höhe der Pauschale. 4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen und Abschläge berechtigen zum Zahlungs- aufschub Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sofern die ernsthafte Möglich- keit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der einer Rechnung angegebene an- gegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange solan- ge durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung fest- gestellt festgestellt ist. 4.4 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen