Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199415 Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskrimi- nierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Die entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 3. Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeidenkeine restrikti- ven Massnahmen einzuführen.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199415 Handelsbeschränkungen Zahlungsbilanzbestimmungen16 Han- delsbeschränkungen einführen. Diese dürfen nur vorübergehend gelten, die zeitlich begrenzt keine Dis- kriminierungen schaffen und nichtdiskrimi- nierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche notwendige Mass nicht übersteigen dürfenübersteigen. Die entsprechenden relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum integralen Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss nach diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von aus Zahlungsbilanzgründen keine restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeideneinzuführen.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199415 Zahlungsbilanzbestimmungen15 Handelsbeschränkungen einführen. Diese dürfen nur vorübergehend gelten, die zeitlich begrenzt keine Diskriminierungen schaffen und nichtdiskrimi- nierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche notwendige Mass nicht übersteigen dürfenübersteigen. Die entsprechenden relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum integralen Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss nach diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeidenkeine restrikti- ven Massnahmen einzuführen.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199415 Handelsbeschränkungen Zahlungsbilanzbestimmungen15 Han- delsbeschränkungen einführen. Diese dürfen nur vorübergehend gelten, die zeitlich begrenzt keine Dis- kriminierungen schaffen und nichtdiskrimi- nierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche notwendige Mass nicht übersteigen dürfenübersteigen. Die entsprechenden relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum integralen Bestandteil dieses Abkommens erklärt.. 15 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c
3. Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss nach diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199415 199414 Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskrimi- nierend nichtdiskriminie- rend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche erfor- derliche Mass nicht übersteigen dürfen. Die entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199415 199414 Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskrimi- nierend nichtdiskriminierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Die entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199415 199414 Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskrimi- nierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Die entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeidenkeine restrikti- ven Massnahmen einzuführen.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199415 Zahlungsbilanzbestimmungen17 Handelsbeschränkungen einführen. Diese dürfen nur vorübergehend gelten, die zeitlich begrenzt keine 17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c Diskriminierungen schaffen und nichtdiskrimi- nierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Zahlungsbilanzschwierig- keiten notwendige Mass nicht übersteigen dürfenübersteigen. Die entsprechenden relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum integralen Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss nach diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
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