Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restrikti- ven Massnahmen betreffend Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Massnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor. 2. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden ernsten Zahlungs- bilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko unter den Voraussetzungen des GATT 1994 die Einfuhren beschränkende Massnahmen treffen. Diese sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht übersteigen. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko teilt dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restrikti- ven Massnahmen betreffend Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch den- noch derartige Massnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.
2. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden ernsten Zahlungs- bilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko unter den Voraussetzungen des GATT 1994 die Einfuhren beschränkende Massnahmen treffen. Diese sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht übersteigen. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko teilt dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restrikti- ven restriktiven Massnahmen betreffend Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Massnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.
2. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden ernsten Zahlungs- bilanzschwierigkeiten Zahlungsbilanz- schwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko Me- xiko unter den Voraussetzungen des GATT 1994 die Einfuhren beschränkende Massnahmen treffen. Diese sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht übersteigen. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko teilt dies der anderen Vertragspartei unverzüglich un- verzüglich mit.
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