Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminie- render und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten.
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