Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Befindet sich ein Vertragsstaat in Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist er ernsthaft davon bedroht, kann er von den Bestimmungen von Artikel 4 und 7 abwei- chen und gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. 2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuss alle im Einklang mit Absatz 1 getroffenen Massnahmen vor deren Einführung. Sofern es die Umstände erlauben, prüft der Gemischte Ausschuss die Massnahmen, bevor sie in Kraft treten. 3. Die Anwendung dieser Massnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den in den einschlägigen Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens12 vorge- sehenen Bedingungen, der Erklärung des GATT aus dem Jahr 1979 betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen und den einschlägigen Instrumen- ten, welche die Vertragsparteien inskünftig im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aushandeln werden. 12 SR 0.632.21 4. Der Gemischte Ausschuss schenkt der Lage laufend seine Aufmerksamkeit, insbesondere um ernste Störungen im Funktionieren dieses Abkommens zu vermei- den. Aufgrund dieser Lagebeurteilung oder auf Verlangen eines Vertragsstaates prüft er die Notwendigkeit, die getroffenen Massnahmen aufrechtzuerhalten.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Befindet sich ein Vertragsstaat in Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist er ernsthaft davon bedroht, kann er von den Bestimmungen von Artikel 4 und 7 abwei- chen und gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuss alle im Einklang mit Absatz 1 getroffenen Massnahmen vor deren Einführung. Sofern es die Umstände erlauben, prüft der Gemischte Ausschuss die Massnahmen, bevor sie in Kraft treten.
3. Die Anwendung dieser Massnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den in den einschlägigen Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens12 Handelsabkommens15 vorge- sehenen Bedingungen, der Erklärung des GATT aus dem Jahr 1979 betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen und den einschlägigen Instrumen- ten, welche die Vertragsparteien inskünftig im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aushandeln werden. 12 15 SR 0.632.21
4. Der Gemischte Ausschuss schenkt der Lage laufend seine Aufmerksamkeit, insbesondere um ernste Störungen im Funktionieren dieses Abkommens zu vermei- den. Aufgrund dieser Lagebeurteilung oder auf Verlangen eines Vertragsstaates prüft er die Notwendigkeit, die getroffenen Massnahmen aufrechtzuerhalten.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Befindet sich ein Vertragsstaat in Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist er ernsthaft davon bedroht, kann er von den Bestimmungen von Artikel 4 und 7 abwei- chen und gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuss alle im Einklang mit Absatz 1 getroffenen Massnahmen vor deren Einführung. Sofern es die Umstände erlauben, prüft der Gemischte Ausschuss die Massnahmen, bevor sie in Kraft treten.
3. Die Anwendung dieser Massnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den in den einschlägigen Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens12 Handelsabkommens13 vorge- sehenen Bedingungen, der Erklärung des GATT aus dem Jahr 1979 betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen und den einschlägigen Instrumen- ten, welche die Vertragsparteien inskünftig im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aushandeln werden. 12 13 SR 0.632.21
4. Der Gemischte Ausschuss schenkt der Lage laufend seine Aufmerksamkeit, insbesondere um ernste Störungen im Funktionieren dieses Abkommens zu vermei- den. Aufgrund dieser Lagebeurteilung oder auf Verlangen eines Vertragsstaates prüft er die Notwendigkeit, die getroffenen Massnahmen aufrechtzuerhalten.
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Samples: Abkommen
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Befindet sich ein Vertragsstaat in Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist er ernsthaft davon bedroht, kann er von den Bestimmungen von Artikel 4 und 7 abwei- chen und gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuss alle im Einklang mit Absatz 1 getroffenen Massnahmen vor deren Einführung. Sofern es die Umstände erlauben, prüft der Gemischte Ausschuss die Massnahmen, bevor sie in Kraft treten.
3. Die Anwendung dieser Massnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den in den einschlägigen Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens12 Handelsabkommens16 vorge- sehenen Bedingungen, der Erklärung des GATT aus dem Jahr 1979 betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen und den einschlägigen Instrumen- ten, welche die Vertragsparteien inskünftig im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aushandeln werden. 12 16 SR 0.632.21
4. Der Gemischte Ausschuss schenkt der Lage laufend seine Aufmerksamkeit, insbesondere um ernste Störungen im Funktionieren dieses Abkommens zu vermei- den. Aufgrund dieser Lagebeurteilung oder auf Verlangen eines Vertragsstaates prüft er die Notwendigkeit, die getroffenen Massnahmen aufrechtzuerhalten.
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Samples: Abkommen