Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminie- render und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten. 2. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko informiert die andere Vertragspartei unverzüglich und unterbreitet dieser so rasch wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen. Diese sind in Einklang mit den anderen internatio- nalen Verpflichtungen der betroffenen Vertragspartei zu bringen, einschliesslich der Verpflichtungen gemäss dem WTO-Abkommen und den Artikeln des Übereinkom- mens über den Internationalen Währungsfonds31.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminie- render und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten.
2. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko informiert die andere Vertragspartei unverzüglich und unterbreitet dieser so rasch wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung Be- seitigung dieser Massnahmen. Diese sind in Einklang mit den anderen internatio- nalen internationa- len Verpflichtungen der betroffenen Vertragspartei zu bringen, einschliesslich der Verpflichtungen gemäss dem WTO-Abkommen und den Artikeln des Übereinkom- mens Abkommens über den Internationalen Währungsfonds31Währungsfonds.
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Samples: Freihandelsabkommen
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminie- render und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten.
2. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko informiert die andere Vertragspartei unverzüglich und unterbreitet dieser so rasch wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung Be- seitigung dieser Massnahmen. Diese sind in Einklang mit den anderen internatio- nalen internationa- len Verpflichtungen der betroffenen Vertragspartei zu bringen, einschliesslich der Verpflichtungen gemäss dem WTO-Abkommen und den Artikeln des Übereinkom- mens über den Internationalen Währungsfonds31.Währungsfonds32. 32 SR 0.979.1
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Samples: Freihandelsabkommen
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminie- render und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten.
2. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko informiert die andere Vertragspartei unverzüglich und unterbreitet dieser so rasch wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen. Diese sind in Einklang mit den anderen internatio- nalen Verpflichtungen der betroffenen Vertragspartei zu bringen, einschliesslich der Verpflichtungen gemäss dem WTO-Abkommen und den Artikeln des Übereinkom- mens über den Internationalen Währungsfonds31Währungsfonds32.
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Samples: Freihandelsabkommen