Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Serbiens kann, je nach Fall, dieser EFTA-Staat oder Serbi- en in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT sowie den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds28 Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Der betreffende EFTA-Staat oder Serbien unterrichtet die anderen Vertragspar- teien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Serbiens kann, je nach Fall, dieser EFTA-Staat oder Serbi- en in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT sowie den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds28 Währungsfonds29 Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Der betreffende EFTA-Staat oder Serbien unterrichtet die anderen Vertragspar- teien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.
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Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Serbiens kann, je nach Fall, dieser EFTA-Staat oder Serbi- en Ser- bien in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT sowie den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds28 Währungsfonds25 Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Der betreffende EFTA-Staat oder Serbien unterrichtet die anderen Vertragspar- teien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.
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