Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. (§§ 27, 33 AVBWasserV)
Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. (zu § 27 und 33 AVB Wasser V)
Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. 9.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Von der Bezahlung des BKZ und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.
Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. (zu §§ 27, 33 AVBWasserV) Baukostenzuschuss (zu Ziffer 2 der Ergänzenden Bedin- gungen zur AVBWasserV)
Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. (zu §§ 27 bis 33 AVBWasserV) 15.1.Der ZV WALO behält sich das Recht vor, zum hygienischen Schutz des Wassers nicht mehr oder wenig benutzte Hausanschlussleitungen zu spülen bzw. nach einem Jahr von den im Betrieb befindlichen örtlichen Versorgungsleitungen zu trennen. Der Trennung der Hausanschlussleitungen vom Verteilungsnetz geht die fristgemäße Kündigung voraus. Die Kosten für die Trennung oder Spülung (einschließlich Spülwassermenge) hat der Anschlussnehmer zu tragen.
Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges, einer Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden nach folgenden Pauschalsätzen zu ersetzen: netto brutto schriftliche Mahnung: 0,90 € Versuch der Versorgungsunterbrechung: 44,90 € Unterbrechung der Versorgung: 44,90 € netto brutto Wiederherstellung der Versorgung: 59,90 € 71,28 € *) *) Bruttopreise inkl. Umsatzsteuer auf 2 Nachkommastellen kfm. gerundet. Bei Außensperrung wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. Der Kunde hat der AggerEnergie anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und nicht von AggerEnergie zu vertretende Rücklastschriften zu erstatten.
Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus der erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind mit folgenden Pauschalen zu bezahlen:
Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus der erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind mit folgenden Pauschalen zu bezahlen: ........................................................ netto brutto
Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. (zu § 27 und § 33 AVBWasserV) Die Kosten aus Zahlungsverzug, Sperrung sowie der erneuten Inbetriebsetzung der Kundenanlage richten sich nach dem Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen.
Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung. Für Maßnahmen gemäß § 27 AVBWasserV werden Verrechnungssätze gemäß dem Preisblatt „Allgemeiner Tarif für die Wasserversorgung nach AVBWas- serV“ für Inbetriebsetzungskosten für sonstige Leistungen sowie Schadener- satz erhoben. Für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung kann nach § 33 Abs. 3 AVBWasserV eine Pauschale verrechnet werden. Sofern die Messeinrichtung im Zusammenhang mit der Einstellung der Versorgung abgebaut wurde, kön- nen diese Leistungen auch nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden. Die Kosten der schriftlichen Mahnung, Verzugszinsen, Gerichtskosten, Bank- spesen usw. können entweder unmittelbar oder mit der Jahresschlussrechnung erhoben werden. Für die Aufhebung der Liefersperre sowie für Inkassogänge werden die Kosten generell sofort abgerechnet.