Zeitliche Geltung der Versicherung. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je- doch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- ges von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war. 2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs- fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
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Zeitliche Geltung der Versicherung. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je- doch jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- ges Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war.
2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs- fall Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
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