Common use of Zeitliche Geltung der Versicherung Clause in Contracts

Zeitliche Geltung der Versicherung. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je- doch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- ges von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war.

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Zeitliche Geltung der Versicherung. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je- doch jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- ges Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war.

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Zeitliche Geltung der Versicherung. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf SchadenereignisseVersicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVGXxxx.XX) eingetreten sind. SchadenereignisseVersicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je- doch jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder und dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- ges Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis Schadensereignis geführt hat, nichts bekannt war.

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