Zeitzuschlag. (5c) Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis ein- schließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag von 25 %. Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Rest- stunden im Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag.
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Zeitzuschlag. (5c) Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis ein- schließlich einschließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag von 25 %. Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Rest- stunden Reststunden im Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag.
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