Zentrale Frage Musterklauseln

Zentrale Frage. Die übergeordnete zentrale Frage, welcher im Rahmen dieses Projektes nachgegangen wird, lautet: • Welche Rahmenbedingungen technischer, regulativer und ökonomischer Art müssen geschaffen werden, um Virtuelle Kraftwerke im fairen Wettbewerb im bestehenden Ener- gieversorgungssystems unternehmerisch betreiben zu können? Dazu gilt es im Vorfeld die Frage zu klären: • Wie definiert sich ein Virtuelles Kraftwerk vor dem Hintergrund des bestehenden Marktes, so dass eine unternehmerische Realisierung dieses Konzepts ermöglicht wird? Folgende Fragen stellen sich in verschiedenen für diese Aufgabe relevanten Gebieten: • Welche internationalen Erfahrungen bestehen in der Konzeption und im Betrieb von vernetzten dezentralen Kraftwerken und Verbrauchern und inwiefern sind diese für die österreichische Situation von Bedeutung? • Welche Realisierungsoptionen eines Virtuellen Kraftwerkes hinsichtlich dessen Komplexi- tät erscheinen unter bestimmten regulatorischen Rahmenbedingungen des österreichi- schen Marktes sinnvoll? • Welche Organisation des Marktes für Ausgleichsenergie kommt dem Konzept des Virtuel- len Kraftwerkes entgegen? In welchem Verhältnis dazu steht das derzeit angewandte Modell der Preisfeststellung und Verrechnung von Ausgleichsenergie? • Welchen Beitrag kann eine Flexibilisierung des Anmeldesystems für Stromgeschäfte für den erfolgreichen Betrieb eines Virtuellen Kraftwerkes leisten? • Welche Basisanforderungen bestehen an die Kommunikationstechnik zur Informations- gewinnung und Steuerung von Anlagen in einem Virtuellen Kraftwerk? Wie unterscheiden sich diese von weiterreichenden Anforderungen hinsichtlich der zur Anwendung kom- menden Schnittstellen? • Welcher Zusammensetzung von Technologien auf Seiten der Stromproduktion ist der Vorzug zu geben? Auf welche Weise können hohe Anteile von Windenergie optimal in- tegriert werden? Welche Interaktionen zwischen Einspeisung und Verbrauch innerhalb des Virtuellen Kraftwerkes sind zu beachten?

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.