Motivation Musterklauseln

Motivation. Durch die vollkommene Liberalisierung des österreichischen Strommarktes eröffnet sich grundsätzlich für jedes Stromerzeugungsunternehmen die Möglichkeit, seine Produktion selbst an Endkunden oder Weiterverteiler zu verkaufen und somit unmittelbar zu einem Teilnehmer auf diesem Markt zu werden. Diese Marktöffnung stellt ein Ergebnis der Umset- zung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie der EU dar. Allerdings sehen sich Unternehmen, welche über dezentral situierte Erzeugungseinheiten mit vornehmlich kleiner Leistung verfü- gen, in der Praxis großen Barrieren gegenüber. Im Vergleich zu den alteingesessenen Stromerzeugern, deren Aufbringung vor allem durch große Erzeugungseinheiten charakteri- siert ist, erfahren diese kleineren dezentralen, oftmals fluktuierend erzeugenden Anlagen gravierende Wettbewerbsnachteile, welche sich neben rein ökonomischen Barrieren auch in administrativen Hürden und hohen Transaktionskosten manifestieren. International, speziell in der EU, bestehen Bestrebungen, diese Art von Defizit durch eine neue Art der Kooperation zu mindern. Durch den administrativen und steuerungstechnischen Zusammenschluss mehrerer dezentraler Erzeuger zu einem so genannten „Virtuellen Kraft- werk“ (VK) wird die Position jeder einzelnen Produktionseinheit gestärkt. Der Eintritt in den Markt wird erleichtert. In den USA liegen erste Erfahrungen mit so genannten „Mikronetzen“ (kleinräumige Erzeugungskooperationen) bereits vor. In Europa wurden einzelnen Punkte, welche bei einer solchen Kooperation zu beachten sind, z.B. im Rahmen des EU-Programms DISPOWER, an welchem sich auch österreichische Forschungseinrichtungen beteiligten, untersucht. Neben der Erzeugungsseite erlangen Maßnahmen der Flexibilisierung der Last in diesem Zusammenhang erneut Interesse. Im Rahmen dieses Projekts soll – aufbauend auf bisherigen Forschungsergebnissen – eine spezifisch für Österreich kompatible Lösung erarbeitet werden, die vor allem auch die Be- sonderheiten der Struktur der österreichischen Stromwirtschaft berücksichtigt.
Motivation. 9. Führung
Motivation. Menschenbilder - organisatorische Konsequenzen • Rational - economic man (Theorie X, Xx Xxxxxx): • Planen, organisieren, motivieren, kontrollieren • Social man (Human-relations-Bewegung, Mayo/Roethlisberger): • Gruppen fördern • Self-actualizing man (Theorie Y): • Delegation • Complex Man (Situationstheorie, Xxxxxxxxxx/ Xxxxx-Xxxxxx): • Es gibt keine generell richtige Organisation 04.07.2017 Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxx-Xxxxxx 38 Personal, Management, Führung • Selbstverwirklichung: eigene Fähigkeiten einsetzen • Bedürfnis nach Wertschätzung: Prestige, Macht und soziales Ansehen • Soziale Bedürfnisse: Wunsch nach Gruppenzugehörigkeit, Zuneigung und Akzeptanz • Sicherheitsbedürfnisse: Sicherheit vor physischen Gefahren und ökonomische Sicherheit • Physiologische Bedürfnisse: Grundbedürfnisse (Nahrung, Schlaf) 04.07.2017 Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxx-Xxxxxx 39 Personal, Management, Führung • Neu: Einführung von Frustration und Regression als Reaktionsmöglichkeit • Verstärkung des Bedürfnisses bei Frustration • Erfolgserlebnisse führen zur Erhöhung des Anspruchsniveaus 04.07.2017 Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxx-Xxxxxx 40 Personal, Management, Führung Herzbergs 2-Faktoren-Theorie Hygiene-Faktoren - Motivatoren • Geld • Unternehmenspolitik und Verwaltung • Personalführung • Interpersonelle Beziehungen • Physische Arbeitsplatzbedingungen • Arbeitsplatzsicherheit • Leistungserfolg • Anerkennung • Arbeit selbst, Verantwortung • Aufstieg • Entfaltungsmöglichkeiten 04.07.2017 Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxx-Xxxxxx 41 Personal, Management, Führung 04.07.2017 Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxx-Xxxxxx 42 Personal, Management, Führung • Job enrichment • Abbau von Kontrollen (aber Rechenschaftspflicht) • Verantwortung
Motivation. Der SWBSV strebt eine Eingliederung des 3RBL-Spielbetriebs an, um zum einen die Außenwir- kung durch einen größeren Spielbetrieb zu verbessern, zum anderen auch um gegenüber dem Deut- schen Baseball und Softball Verband e.V. (DBV) eine größere Anzahl an aktiven Mitgliedern auf- weisen zu können. Der SWBSV hat damit gegenüber dem DBV und den Landessportbünden ein höheres Gewicht. Dies bringt durch die größere Anzahl von Mitgliedern auch eine größere staatliche Förderung und damit mehr Geld, das unter allen SWBSV Vereinen verteilt werden kann. Auch die 3RBL strebt eine Eingliederung an, da die Nähe zum Verband Vorteile bringt, wie zum Beispiel eine bessere Wahrnehmung in der Lokalpolitik, wenn es um den Erhalt oder Neubau von Trainings- und Spielstätten geht, aber auch eine verbesserte Präsenz im Internet: Häufig werden Vereine über die Webseiten des SWBSV und/oder DBV von Interessierten und potentiellen neuen Mitgliedern gefunden. Zusammengefast bedeutet diese Bündelung der Mitglieder mehr Möglichkei- ten für alle Vereine in allen wichtigen Punkten.
Motivation. In diesem Abschnitt soll das Thema entsprechend motiviert und eingeleitet werden. Beschreiben Sie den praktischen Bedarf und/oder potenziellen Nutzen der Arbeit. Es geht nicht um eine persönliche Motivation für das Thema. Aus der Motivation soll auch der Übergang zur Problemstellung geschaffen werden.
Motivation. Immer mehr rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen empfangen den Leser mit beeindruckenden Zahlen über das Wachstum, mindestens aber die wirtschaftli- chen Potentiale des elektronischen Handels.2 Die gewerbliche und private Nut- zung des Internets steigt weiterhin.3 Ebenso vergrößert sich das Umsatzvolumen im E-Commerce stetig.4 Es werden inzwischen beinahe alle Verbrauchsgüter elek- tronisch gehandelt, von Lebensmittel über Medikamente und Reisen bis hin zu Un- terhaltungsmedien.5 Es bedarf wenig Mut zu der Vorhersage, dass sich die Bedeutung des elektroni- schen Handels in der Gesellschaft nicht verringern wird. Das Gegenteil ist wahr- scheinlicher. Nicht abgeschlossen ist die Entwicklung der Marktplattformen oder Erschei- nungsformen des elektronischen Handels. Es existieren „Online-Shops“, in denen eine Person, meist ein Unternehmer, anderen Waren oder Dienstleistungen anbie- tet.6 Daneben gibt es andere Plattformen, beispielsweise Auktionsplattformen, in denen der Anbieter einen Marktplatz zur Verfügung stellt, auf dem eine Vielzahl von Nutzern einer Vielzahl von Interessenten Waren oder Dienstleistungen zu ei- 2 Borges, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, 2003, S. V; Bräutigam/Leupold/Bräuti- gam/Leupold, Online-Handel, S. V
Motivation. Der bestehende Gründungsassistent, fachlich betrieben durch SWAE1 (Interimsbetrieb in einem BSI-zertifizierten RZ von init), wird um weitere Verwaltungsleistungen aus dem Leis- tungskatalog erweitert und als EfA-Service zur Nachnutzung für andere Bundesländern und Kommunen ertüchtigt. Projektmerkmale, welche bereits zum Zeitpunkt der Vertragserstellung bekannt sind, sind nachfolgend in den Abschnitten 2.2.2 bis 2.2.5 dokumentiert. Gesetzlicher Rahmen Aufgespannt wird der gesetzliche Rahmen durch das Onlinezugangsgesetz, welches nach §1 Abs.1 den Bund und die Länder zu einer Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistun- gen bis zum 31.12.2022 verpflichtet. Abhängigkeiten zu anderen Projekten Zum EfA-Projekt des Senators für Finanzen bestehen Abhängigkeiten zu folgenden Pro- jekten: • Eigenentwicklungen im Bereich Handwerk anderer Bundesländer Auf Grund bestehender Eigenentwicklungen anderer Bundesländer ergeben sich Bedarfe unterschiedlicher Mitnutzung • FITKO2-Projekt Gründungsassistent von SWAE Der Gründungsassistent digitalisiert Verwaltungsleistungen, die auf der selben technischen Basis beruhen. Die Übersicht stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar.
Motivation. Mit Urteil vom 06.10.2015 erklärte der Europäische Gesichtshof (EuGH) die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 wegen Grundrechtsverletzungen für ungültig (C-362/14). Mit Datum vom 26.11.2015 veröffentlichte das Netzwerk Datenschutzexpertise eine umfangreiche Urteilsanalyse und stellte die Voraussetzungen für einen Export-Import-Vertrag für Datentransfers ins Drittausland ohne angemessenen Datenschutz dar. xxxx://xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxx/xxxxxx-xxx-xxxx-xxxxxx-xxxxxxxxxxxx-xxx- eugh In Reaktion auf diese Veröffentlichung erhielt das Netzwerk Datenschutzexpertise eine Vielzahl von Anfragen, wie die abstrakt formulierten Anforderungen an den vorgeschlagenen Export-Import- Vertrag konkret umgesetzt werden können. Dies war Anlass, einen konkreten Formulierungsvorschlag auszuarbeiten. Der vorliegende Formulierungsvorschlag baut auf den bisher von der EU-Kommission anerkannten Standardvertragsklauseln auf. Es besteht Konsens, dass die bestehenden Standardvertragsklauseln zwar vorläufig weiterhin gültig sind, aber nicht die Voraussetzungen für grundrechtskonforme Datentransfers in einen Drittstaat ohne angemessenes Datenschutzniveau erfüllen. Bis Ende Januar 2016 haben die europäischen Datenschutzbehörden den beteiligten Stellen, insbesondere den Unternehmen und der EU-Kommission, Zeit eingeräumt, die nunmehr vom EuGH benannten Grundrechtsverletzungen bei Drittlands-Datentransfers zu beheben. Viele Unternehmen, die ihre Datentransfers in die USA in der Vergangenheit über Safe Harbor legitimierten, haben nach Wegfall dieser Rechtsgrundlage kurzfristig Standardvertragsklauseln verabredet und in Kraft gesetzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Datenschutzaufsichtsbehörden nach Ablauf der Stillhaltefrist Ende Januar 2016 die bestehenden Standardvertragsklauseln angreifen werden, so dass kurz- bis mittelfristig damit gerechnet werden muss, dass diese ebenso wie Safe Harbor vom EuGH aufgehoben werden. Es wäre daher besser, wenn Unternehmen stattdessen vertragliche Vereinbarungen träfen, die den Anforderungen des EuGH genügen. In den nun vom Netzwerk vorgelegten Vorschlägen wurden die bisherigen Standardvertragsklauseln so weiterentwickelt, dass sie mit der EuGH-Rechtsprechung in Einklang stehen. Am 15.12.2015 wurde das Verhandlungsergebnis des Trilogs zwischen Kommission, Parlament und Rat der Europäischen Union (EU) über eine Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) veröffentlicht, das gegenüber der bisher gelte...
Motivation. Die Leistungsfähigkeit der Struktureinheiten wird wesentlich durch Motivation und Engagement der Beschäftigten bestimmt. Diese sollen gefördert werden durch: Steigerung der Verantwortlichkeit der/des Einzelnen am Arbeitsplatz, Vereinfachung von Entscheidungswegen, Erhöhung der Transparenz von Führungsentscheidungen, insbesondere durch rechtzeitige Information der betroffenen Beschäftigten und deren Einbeziehung in Entscheidungsprozesse. Dazu sollen auch Gespräche mit dem Ziel geführt werden, den Beschäftigten bei der Gestaltung ihrer individuellen Arbeitszeit im Rahmen der Möglichkeiten bei den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen mehr Souveränität einzuräumen.

Related to Motivation

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Cloud-Service 1.1. SAP Analytics Cloud ist in den folgenden Editionen verfügbar: SAP Analytics Cloud für Planung, Professional Edition; SAP Analytics Cloud für Planung, Standard Edition; und SAP Analytics Cloud für Business Intelligence. Die in jeder dieser Editionen sowie für bestimmte Rechenzentrumsstandorte enthaltenen Funktionen sind in der Funktionsumfangsbeschreibung in der Dokumentation beschrieben. Jede Edition muss gesondert in einer Order Form vereinbart werden. Für die Zwecke dieser Ergänzenden Bedingungen bezeichnet Cloud Service die Editionen, die in einer Order Form festgelegt sind. 1.2. Der Auftraggeber kann für SAP Analytics Cloud Vereinbarungen über private und öffentliche Test-Tenants (jeweils ein „Test-Tenant“) treffen. Test-Tenants dürfen nur für nicht produktive Tests und nicht mit personenbezogenen Daten genutzt werden. 1.3. SAP Analytics Cloud, Embedded Edition wird dem Auftraggeber gemäß dem Cloud-Enterprise-Agreement- Modell bereitgestellt, das einer separaten Vereinbarung und Vergütung unterliegt, und ist ein In Frage kommender Cloud Service. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, umfassen Verweise auf Cloud Services oder SAP Analytics Cloud in diesen Ergänzenden Bedingungen nicht SAP Analytics Cloud, Embedded Edition.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.

  • Inflationsrisiko Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds liegen.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Begriff Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Maßnahmen, soweit diese eine Änderung oder den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen, Versetzungen oder Kündigungen führen können. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.