Zentren Musterklauseln

Zentren. Das Zentrum für interreligiöse Studien (ZIS) bildet eine Plattform zur Vernetzung interdisziplinärer Forschung und Lehre zu monotheistischen Religion(en), zu deren Rolle in der Gegenwartsgesellschaft und zu den Herausforderungen interreligiöser Verständigung. Konkrete Entwicklungen in jüngster Zeit betreffen die Integration der Judaistik (Neueinrichtung) sowie der Arabistik (Neubesetzung als eigenständige Pro- fessur) und die Kooperation mit der Forschungsstelle für Öffentliche Theologie (Fa- kultät Humanwissenschaften; siehe oben). Angestrebt werden inneruniversitär eine intensivere und regelmäßige Einbindung weiterer gesellschaftswissenschaftlicher Fächer (v.a. Soziologie) und der Philosophie, interuniversitär die Etablierung neuer Kooperationen in Forschung und Lehre, u. a. mit der Universität Erfurt (Interdiszipli- näres Forum Religion) im Rahmen eines umfassenderen Kooperationsvertrags zwi- schen den beiden Universitäten, und die Fortführung und Intensivierung der vertrag- lich vereinbarten Kooperation mit ausländischen Partnern. Gemeinsame For- schungsprojekte verbunden mit der Strukturierung der Nachwuchsförderung befinden sich in der Planungsphase. Das Zentrum für Mittelalterstudien (ZEMAS) plant einen Antrag bei der DFG mit dem Thema 'Räume und Identitäten im mittelalterlichen Europa'.
Zentren. Charitè / Xxx Xxxxxxxxx-Centrum für Molekulare Medizin Berlin • Universität Düsseldorf • Universität Dresden • Medizinische Hochschule Hannover • Universität Heidelberg • Universität Kiel • Universität Köln • Universität Leipzig • Universität München • Universität Münster • Universität Ulm • Universität Würzburg § 42 ist auch anzuwenden auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Niederkunft einer berücksichtigungsfä- higen Tochter der oder des Beihilfeberechtigten. Für die Schwangerschaftsüberwachung werden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung („Mutterschafts-Richtlinien“) in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz Nr. 60a vom 27. Xxxx 1986), zuletzt geändert am 13. Xxxx 2008, BAnz S. 2261, in Kraft getreten am 28. Juni 2008, zugrunde gelegt. Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. In diesem Zusam- menhang sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig. Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (z. B. Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik) bedür- fen keiner gesonderten ärztlichen Verordnung. Leistungsabrechnungen von Hebammen oder Entbindungspflegern richten sich nach den jeweiligen Verordnungen der Bundesländer über die Gebühren für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Anzuwenden ist jeweils die Verordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen für von Hebammen oder Entbindungspfleger geleitete Einrichtungen dann beihilfefähig, wenn die Spitzenverbände der Krankenkassen mit den Berufsverbänden der Hebammen und Entbindungspfleger und den Verbänden der von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen einen bindenden Versorgungsvertrag geschlossen ha...
Zentren. Zentren sind an der PLUS eingerichtet, um relevante Themenfelder interdisziplinär zu bear- beiten und eine wissenschaftliche Akzentuierung vorzunehmen. In der nächsten Entwick- lungsplanperiode werden die im Jahr 2021 bestehenden Zentren einer Evaluierung unter- zogen, in der Leistungsdaten sowie Perspektiven der unterschiedlichen Akteur*innen zu- sammengeführt und Entwicklungspotentiale sowie der Mehrwert für die PLUS auf Grund- lage einer Stärken- und Schwächenanalyse identifiziert werden. Durch Konsolidierung be- stehender und Einrichtung neuer Zentren soll das Profil der PLUS klarer herausgearbeitet werden. Nachwuchsförderung durch gute Doktoratsausbildung ist ebenfalls ein wichtiges Thema für die Forschung. Grundsätzlich sind die Eckpunkte einer strukturierten Doktoratsausbildung über die verschiedenen Doktoratscurricula an der PLUS umgesetzt. Es ist geplant 2022 die Doctoral School PLUS Programme im Rahmen einer uniweiten Ausschreibung neu zu starten und die DSPs als Dachorganisation für die strukturierte Doktoratsausbildung auszubauen (siehe auch Lehre C 1.3 – Abschnitt 4, Vorhaben 11). Damit soll zum einen die individuelle Betreuung von Dissertationen, die sicher mit das wichtigste Instrument der Qualitätssiche- rung darstellt, in einen noch strukturierteren Rahmen gegeben werden. Zum anderen aber auch die Doktoratsprogramme in die Profilbildung und strategische Entwicklung der PLUS mit einbezogen werden. Dazu gehört auch, dass im Rahmen von thematischen Doktorats- ausbildungsprogrammen (z. B. MSCA Doctoral Networks) die PLUS Nachwuchswissen- schaftler*innen optimale Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Die drittmittelfi- nanzierten Stellen schaffen die Möglichkeit, hervorragende Kandidat*innen aus dem In- und Ausland zu fördern und die internationale Vernetzung und Zusammenarbeit auszu- bauen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.