Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges. (1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungs- nehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu erwerben.
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