Zessionen. 14.1. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers dürfen Rechnungsbeträge weder ganz noch teilweise an Dritte abgetre- ten werden.
Zessionen. 15. Ergänzende Bedingungen für Importware von Nicht-EU-Lieferanten
Zessionen. 11.1 Ohne schriftliche Zustimmung von L&T dürfen Rechnungsbeträge weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.
Zessionen. Die Verpfändung, Anweisung und Zession von Rechten aus dem Vertrag durch den Auftragnehmer ist unzulässig und dem Klimafonds gegenüber unwirksam. Unmittelbare Überweisungen an Gläubiger des Auftragnehmers erfolgen daher nicht.
Zessionen. Die Weitergabe (Zession) von Forderungen des Auftragnehmers an Dritte ist unzulässig und wird ausgeschlossen. · Die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten sind umzusetzen. · Der Auftragnehmer ist als Arbeitgeber oder Selbständiger im Sinne des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes verpflichtet die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere die Bauarbeiterschutzverordnung, einzuhalten. · Werden Einrichtungen mitbenutzt, so sind diese auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Vorhandene Mängel sind dem Baustellenkoordinator mitzuteilen. · Werden Einrichtungen, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, aus arbeitstechnischen Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen, das die Einrichtungen entfernt, entsprechend wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. · Es ist strikt verboten Maßnahmen/Einrichtungen, die zum Fernhalten von Unbefugten dienen, zu entfernen. · Ergeben sich im Zuge des Bauablaufes Gefahren für Dritte, mit denen nicht gerechnet wurde, so sind entsprechende Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Baustellenkoordinator festzulegen. · Sind Änderungen bzw. Erweiterungen gegenüber den Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bzw. der Unterlage für spätere Arbeiten erforderlich, so ist dies dem Baustellenkoordinator vor Ausführung der Arbeiten mitzuteilen. · Die Arbeitnehmer sind mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung auszustatten. Dabei sind Schutzhelme (z. B. im Schwenkbereich des Kranes), Gehörschutz (z.B. in der Nähe von Abbruchhämmern) und filtrierende Halbmasken ( Staubschutz) auch dann unentgeltlich bereitzuhalten und einzusetzen, wenn die Ursache für den Einsatz nicht durch eigene Arbeiten bedingt ist. · Lagerungen haben derart zu erfolgen, daß daraus keine Gefährdung für die eigenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. von Selbständigen erfolgt. · Jedes Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß durch regelmäßiges Entfernen des von den eigenen Arbeiten herrührenden Abfalles die Ordnung auf der Baustelle aufrechterhalten wird. · Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt, so ist dies rechtzeitig vor dem Einsatz des Arbeitsstoffes dem Baustellenkoordinator mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z.B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. für Selbständige im Sinne des Bauarbeiterkoordinations...
Zessionen. Eine Zedierung der dem „AN“ gegen den „AG“ aus diesem Vertrag erwachsenen Forderung ganz oder zum Teil an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine vertragswidrige Zession ist jedenfalls gegenüber dem „AG“ unwirksam.
Zessionen. In den allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unserer Kunden enthaltene Zessionsverbote und alle sonstigen die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht vereinbart.
Zessionen. Zessionen von Forderungen des AN an Dritte werden vom AG ausnahmslos nicht anerkannt, sofern nicht zwingende Gesetze dem AN das Recht einer Abtretung seiner Forderung gegen den AG einräumen. Allfälli- ge Zessionsvermerke auf Rechnungen oder wo immer sonst sie angebracht werden mögen, gelten als nicht beigesetzt, und zwar auch dann, wenn sie vom AG nicht durchgestrichen werden. Sofern dem AN aus zwingenden Gesetzen dennoch ein Abtretungsrecht zusteht, hat er dem AG die Abtre- tung schriftlich anzuzeigen. Der AG hat dann 30 Kalendertage Zeit, die Abtretungserklärung des AN zu prü- fen. Sämtliche Zahlungs- und Skontofristen verlängern sich um diese Prüfungsfrist. Der AN trägt sämtliche Kosten und Gebühren aus oder im Zusammenhang mit seiner Abtretung. Dem AG steht eine Bearbeitungs- gebühr von 1 % der Bruttosumme (inkl. USt) der abgetretenen Forderung, maximal jedoch ein Betrag von € 5.000,- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Abtretung zu, die der AG von der nächsten Zahlung an den AN (bzw an den neuen Gläubiger) einbehalten darf oder gesondert dem AN in Rechnung stellen kann.