Mangelhafte Rechnungslegung Musterklauseln

Mangelhafte Rechnungslegung. Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.
Mangelhafte Rechnungslegung. 4.3.7.1 Ist eine Schluss- oder Teilschlussrechnung so mangelhaft, dass der AG sie weder prüfen noch berichtigen kann, ist sie dem AN binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzu- stellen und von diesem binnen 30 Tagen neu vorzulegen. 4.3.7.2 Fehlen nur einzelne Unterlagen, ist die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist so weit wie möglich zu prüfen. Der AN ist sofort nach Feststellung der Unvollständigkeit der Unter- lagen aufzufordern, die fehlenden Unterlagen innerhalb angemessener Frist nachzubringen. Die Nachforderung aller fehlenden Unterlagen muss innerhalb der jeweiligen Frist nach 4.4.1 erfolgen.
Mangelhafte Rechnungslegung. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass der AG sie weder prüfen noch berichtigen kann, ist sie dem AN binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen 30 Tagen neu vorzulegen. Fehlen nur einzelne Unterlagen und ist die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist uneingeschränkt prüfbar, wird der AG den AN sofort nach Feststellung der Unvollständigkeit der Unterlagen auffordern, die fehlenden Unterlagen innerhalb angemessener Frist nachzubringen.
Mangelhafte Rechnungslegung. Die Feststellung der Vollständigkeit der Rechnungsunterlagen erfolgt im Rahmen der Rechnungsprüfung gem. der vertraglich vereinbarten Prüffristen. Bei Vorlage nicht prüffähiger Rechnungen, fehlender oder mangelhafter Aufmassunterlagen oder anderer Unterlagen, die zur Rechnungsprüfung notwendig sind, werden diese zurückgesandt bzw. sind innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung nachzureichen. Bei Nichteinhaltung gelten die Rechnungen als nicht gelegt. Die Prüffrist beginnt ab dem neuerlichen Eingang der mangelfreien Rechnungsunterlagen bei der vom AG bestimmten prüfenden Stelle von vorne zu laufen. Es wird empfohlen, vor Rechnungslegung ein Rechnungskonzept mit der vom AG bestimmten prüfenden Stelle samt Rechnungsbeilagen abzustimmen.
Mangelhafte Rechnungslegung. (ZU 8.3.7)
Mangelhafte Rechnungslegung. Ist eine Schluss- oder Teilschlussrechnung mangelhaft, dass der Auftraggeber sie weder prüfen noch berichtigen kann, ist sie dem Auftragnehmer binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen 30 Tagen neu vorzulegen. Fehlen einzelne Unterlagen, sind diese vom Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfrist anzufordern und vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nachzubringen.
Mangelhafte Rechnungslegung. Ist eine Rechnung mangelhaft und/oder unvollständig, wird sie dem Auftragnehmer retourniert. Sie ist binnen 30 Tagen in korrigierter und ergänzter Form neu einzubringen. Bis zur neuerlichen Übermittlung der korrigierten Rechnung gilt die Rechnung als nicht eingebracht.
Mangelhafte Rechnungslegung. 9.8.1 Ist eine Schlussrechnung oder eine Teilrechnung so mangelhaft, dass der AG sie weder prüfen noch berichtigen kann, so kann der AG sie dem AN binnen 30 Tagen nach ihrem Eingang zur Verbesserung zurückstellen. Der AG ist auch dann zur Zurückstellung berechtigt, wenn zwar die Prüfung oder Berichtigung grundsätzlich möglich, diese aber – aufgrund der Mangelhaftigkeit – mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Solange die Rechnung – entsprechend verbessert – nicht wieder vorgelegt wird, gilt sie als nicht eingebracht. 9.8.2 Fehlen lediglich einzelne Unterlagen oder kann sie grundsätzlich geprüft werden, so ist der AN aufzufordern, fehlende Unterlagen innerhalb angemessener Frist nachzubringen oder sonstige Verbesserungen vorzunehmen. Kommt er dem fristgerecht nach, so gilt die Rechnung als mit dem ursprünglichen Datum eingereicht. Kommt er der Aufforderung innerhalb der Frist nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Rechnung so lange als nicht eingereicht, bis der Nachbesserung vollständig entsprochen ist. 9.8.3 Unterlässt es der AN, innerhalb der sich aus 9.6.2 ergebenden Frist eine überprüfbare Schluss- oder Teilschlussrechnung vorzulegen und hält er eine ihm gestellte Nachfrist nicht ein, ist der AG berechtigt, selbst eine Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hierfür kann er eine angemessene Vergütung verlangen.
Mangelhafte Rechnungslegung. 9.8.1 Ist eine Schlussrechnung oder eine Teilrechnung so mangelhaft, dass der AG sie weder prüfen noch berichtigen kann, so kann der AG sie dem AN binnen 30 Tagen nach ihrem Eingang zur Verbesserung zurückstellen. Der AG ist auch dann zur Zurückstellung berechtigt, wenn zwar die Prüfung oder Berichtigung grundsätzlich möglich, diese aber – aufgrund der Mangelhaftigkeit – mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Solange die Rechnung – entsprechend verbessert – nicht wieder vorgelegt wird, gilt sie als nicht eingebracht. 9.8.2 Fehlen lediglich einzelne Unterlagen oder kann sie grundsätzlich geprüft werden, so ist der AN aufzufordern, fehlende Unterlagen innerhalb angemessener Frist nachzubringen oder sonstige Verbesserungen vorzunehmen. Kommt er dem fristgerecht nach, so gilt die Rechnung als mit dem ursprünglichen Datum eingereicht. Kommt er der Aufforderung innerhalb der Frist nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Rechnung so lange als nicht eingereicht, bis der Nachbesserung vollständig entsprochen ist.
Mangelhafte Rechnungslegung. 11.1 Ist eine Rechnung formwidrig, mangelhaft oder ohne Beilage der erforderlichen Nachweise gelegt oder ist die Rechnungslegung gemäß den Bestimmungen über die Rechnungslegung noch nicht zulässig, so wird die Rechnung der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber zur Verbesserung zurückgestellt. 11.2 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat die korrigierte Rechnung mit entsprechend neuem Ausstellungsdatum nach Möglichkeit binnen 14 Tagen bzw zum zulässigen Zeitpunkt dem Auftraggeber neu vorzulegen. Die Zahlungsfrist (30 Tage netto) beginnt mit dem Einlan- gen der korrigierten und ordnungsgemäß gelegten Rechnung beim Auftraggeber neu zu lau- fen.