Common use of Ziele, Geltungsbereich Clause in Contracts

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten mit Asthma bronchiale oder COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Anlage 5a und der Anlage 5b streben die Vertragspartner folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptome, Asthma bronchiale-Anfälle, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages in Anlage 9 bzw. 11 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale oder bronchiale/COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages nach dieser Vereinbarung und strukturieren die BehandlungsabläufeBehandlungsabläufe in Zusammenarbeit mit fachärztlich qualifizierten Ärzten. Ärzte und Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten an den DMP Asthma bronchiale/COPD in Westfalen-Lippe hin. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung RSAV sowie in den diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Die Therapie dient der Anlage 5a Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der Asthma bronchiale/COPD-bezogenen Lebensqualität. Dabei werden in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapieziele angestrebt: Programmteil Asthma bronchiale (vgl. Anlage 5b streben die Vertragspartner folgende Ziele an: 1. 9 der DMP-A-RL Ziffer 1.3) °Vermeidung/Reduktion von: ▪ − von akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptomeSymptome, Asthma bronchialeAsthma- Anfälle/Exazerbationen), − von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, − von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, − einer Progredienz der Krankheit, − von unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; °Reduktion der asthmabedingten Letalität °adäquate Behandlung der Komorbiditäten °das Erlernen von Selbstmanagementmaßnahmen Programmteil COPD (vgl. Ziffer 1.3 Anlage 11 der DMP-AnfälleA-RL) °Vermeidung/Reduktion − von akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptomen, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), − von einer krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen Beeinträchtigung der körperlichen und so- zialen Aktivitäten sozialen Aktivität im Alltag, − von einer raschen Progredienz der Krankheit, ▪ Erkrankung bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und ; °Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in Letalität °adäquate Behandlung der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.Komorbiditäten

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Samples: Vereinbarung, Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Patienten Mit Asthma Bronchiale Und Copd

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung Umset- zung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme dieses Behandlungsprogramm soll unter Beachtung der nach § 10 11 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPDDiabetes mellitus Typ 2, insbesondere ins- besondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation Kommunika- tion aller beteiligten Leistungserbringer und den der teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werdenerfolgen, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen Der koordinierende Arzt spielt eine zentrale Rolle beim Zugang des Versicherten in das DMP und bei der Umsetzung des DMP, auch im Hinblick auf die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die BehandlungsabläufeEinbeziehung, insbe- sondere des diabetologisch qualifizierten Versorgungssektors. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Nr. 1.3.1 Anlage 1 der Anlage 5a und der Anlage 5b DMP-A-RL streben die Vertragspartner dieses Vertrages folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z. B. Sym- ptomePolyurie, Asthma bronchiale-AnfällePolydipsie, ExazerbationenAb- geschlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symp- tome, Begleit- Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykä- mischer Stoffwechselentgleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und Folgeerkrankungensonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, − Vermeidung der mikrovaskulären Folgekomplikationen (insbesondere Re- tinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizi- enz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen − Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder os- teoarthropathischen Läsionen und von Amputationen. Generell geht es dabei um die Erhöhung der physischenLebenserwartung sowie die Erhal- tung und Verbesserung der durch Diabetes mellitus Typ 2 beeinträchtigten Le- bensqualität. Dabei werden in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkran- kung des Patienten unterschiedliche, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassenindividuelle Therapierziele, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1an den o .g. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von HamburgTherapiezielen orientieren, festgelegt und eine individuelle Therapie- planung vorgenommen. Die anderen AOKn haben Patienten sollen im Hinblick auf die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkanntgenannten Therapieziele von Ihrer Einschreibung profitieren. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: Vertrag, Vertrag

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages 9 geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten mit Asthma bronchiale oder COPD, von Brust- krebs-Patientinnen; insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer Ärzte und den der teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimierenKrankenkassen. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte Verein- barung teilnehmenden koordinierenden Gynäkologen übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages Versorgungsaufga- ben nach dieser Vereinbarung und strukturieren die BehandlungsabläufeBehandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Gynäkologen und Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teil- nahme der Versicherten am DMP Brustkrebs in Westfalen-Lippe hin. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie das DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Anlage 5a und der Anlage 5b streben die Vertragspartner folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptome, Asthma bronchiale-Anfälle, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die in den diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA festgelegt. Dabei werden in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankungen der Patientin unter- schiedliche, individuelle Therapieziele angestrebt: 1. Die Patientinnen, bezogen auf ihren Krankheitsfall und unter angemessener Berück- sichtigung ihres Lebensumfeldes, während des Behandlungsprozesses zu begleiten und sie durch gezielte, patientinnenorientierte, qualitativ gesicherte Informationen auf- zuklären. Die Informationen sollen die Patientinnen in die Lage versetzen, selbst stär- ker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken, 2. Verbesserung der Lebensqualität der Patientinnen und Steigerung der Lebenserwar- tung, 3. Verbesserung des operativen Standards, insbesondere im Hinblick auf eine nachhal- tige Senkung der Anzahl der Brustamputationen durch Erhöhung des Anteils bruster- haltender Operationen, 4. Verbesserung der Standards der adjuvanten Therapie durch Anwendung der in § 9 dieser Vereinbarung geregelten Versorgungsinhalte, 5. Hilfestellung durch ein strukturiertes Begleitungs- und Beratungsangebot im psychoso- zialen Bereich, um Auswirkungen und Folgezustände im Zusammenhang mit der Krebserkrankung zu lindern, damit Patientinnen die individuell empfundene Gefähr- dung ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergebenGesundheit besser verarbeiten können, 6. eine umfassende Nachsorge, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages insbesondere im Hinblick auf die physische, psychische und psychosoziale Rehabilitation, das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Re- zidivs bzw. kontralateralen Tumors, die Unterstützung der Patientin in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgender Umsetzung der empfohlenen und vereinbarten Therapie und Einleitung geeigneter vorbeugender Maßnahmen sowie das frühzeitige Erkennen von Nebenwirkungen und Folgeerschei- nungen der Therapie.

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Samples: Behandlungsprogramm, Behandlungsprogramm

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPD, insbesondere im Hinblick Hin- blick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer Leis- tungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werdenwer- den, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung Verein- barung nach § 3 teilnehmen- den teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben Versorgungs- aufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung RSAV und insbesondere in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des GDMP-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung A-RL festgelegt. Entsprechend der Anlage 5a und der Anlage 5b streben stre- ben die Vertragspartner folgende Ziele an: 1. : • Vermeidung/Reduktion von: von akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptomeSymptomen, Asthma bronchiale-Anfälle, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer raschen Progredienz der Krankheit, ▪ von unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen psy- chischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, Reduktion der Asthma bronchiale- Asthma- bzw. COPD-bedingten Letalität, • adäquate Behandlung der Komorbiditäten, • das Erlernen von Selbstmanagementmaßnahmen. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten Versicher- ten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Rheinland/Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre außerbudge- täre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- BKK-Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen Betriebs- krankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzteteilneh- menden Vertragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber ge- genüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärter- klärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden VertragsärzteVertrags- ärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKKbei- getretenen Innungskrankenkassen. (3) Grundlage dieses Vertrages ist sind die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des GDMP-BA in ihrer jeweils gültigen FassungA-RL. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte Versorgungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den wort- gleich der Anlage 9 DMP-Richtlinien Teil B IIA-RL und der Anlage 2 i.V.m. Anlage 10 der DMP- A-RL (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III Anlage 11 DMP-A-RL und An- lage 2 i.V.m. Anlage 12 der DMP-A-RL (Pro- grammteil Programmteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen von Änderungen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne eine Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen gemäß § 137g Abs. 2 SGB V zu erfolgen.

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Samples: Vertrag Nach § 137f SGB V, Vertrag Nach § 137f SGB V

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages geregelten in Anlage 1 bzw. 7 der DMP-A-RL gere- gelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimierenDiabetes mellitus Typ1 bzw. Typ 2. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages nach dieser Vereinbarung und strukturieren die BehandlungsabläufeBehandlungs- abläufe in Zusammenarbeit mit fachlich qualifizierten Ärzten. Ärzte und Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten an den DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 in Westfalen-Lippe hin. (2) Mit der vorliegenden Vereinbarung werden zudem Inhalte und die Qualitätssicherung ei- ner diabetologisch spezialisierten Versorgung von Patienten mit Diabetes mellitus durch DSPn geregelt. Ziel ist die Sicherung einer integrativen, arbeitsteilig gestalteten diabeto- logischen Versorgung zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Diabetikern. (3) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie die medizinischen Grundlagen das DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung RSAV sowie der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Die Therapie dient der Verbesserung der von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität, der Vermeidung diabetesbedingter und -assoziierter Folgeschäden sowie der Erhöhung der Lebenserwartung. Dabei werden in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkran- kungen des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapieziele angestrebt. a) Entsprechend Anlage 7 Nummer 1.3.1 der Anlage 5a und der Anlage 5b DMP-A-RL streben die Vertragspartner dieser Vereinbarung insbesondere folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion vonb) Für die Betreuung von pädiatrischen Patienten stehen gemäß Anlage 7 Nummer 1.7.1 der DMP-A-RL folgende Ziele im Vordergrund: c) Entsprechend Anlage 1 Nummer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner dieser Vereinbarung insbesondere folgende Ziele an: ▪ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen - Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z. B. Sym- ptomePolyurie, Asthma bronchiale-AnfällePolydipsie, ExazerbationenAbgeschla- genheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Begleit- Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypogly- kämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselentgleisungen, - Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und Folgeerkrankungensonstige makro angiopathische Morbidität und Mortalität, - Vermeidung der mikrovaskulären Folgekomplikationen (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendig- keit einer Nierenersatztherapie), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen- Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, psychi- angio- und/oder osteopathi- schen Läsionen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalitätvon Amputationen. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Diabetikern, Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Diabetikern

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarungdes Vertrages (1) Ziel der Vereinbarung des Vertrages ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in DMP Brustkrebs im Bereich der Region der KVHKVT. Über diese Behandlungsprogramme dieses DMP soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages 9 geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPDBrustkrebs, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den der teilnehmenden Krankenkassen Krankenkassen, gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten Patientinnen zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Qualifizierte Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe spielen als DMP- verantwortliche Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages und strukturieren die BehandlungsabläufeDMP. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie das DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung RSAV sowie in den Anlagen 3 und 4 der DMP-A-RL festgelegt. Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die am DMP Brustkrebs teilnehmenden Versicherten insbesondere folgende Therapieziele gemäß Anlage 3 Nummer 1.4 der DMP-A-RL an: − die Patientinnen, bezogen auf ihren Krankheitsfall und unter angemessener Berücksichtigung ihres Lebensumfeldes, während des Behandlungsprozesses zu begleiten und sie durch gezielte, patientinnenorientierte, qualitativ gesicherte Informationen aufzuklären. Die Informationen sollen die Patientinnen in die Lage versetzen, selbst stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken. − Verbesserung der Lebensqualität der Patientinnen, − Verbesserung des operativen Standards, insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige Senkung der Anzahl der Brustamputationen durch Erhöhung des Anteils brusterhaltender Operationen, − Verbesserung der Standards der adjuvanten Therapie durch Anwendung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, − Hilfestellung durch ein strukturiertes Begleitungs- und Beratungsangebot im psychosozialen Bereich, um Auswirkungen und Folgezustände im Zusammenhang mit der Krebserkrankung zu lindern, damit Patientinnen die individuell empfundene Gefährdung ihrer Gesundheit besser verarbeiten können, − eine umfassende Nachsorge, insbesondere im Hinblick auf die physische, psychische und psychosoziale Rehabilitation, − das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs bzw. eines kontralateralen Tumors, − die Unterstützung der Patientin in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) Umsetzung der empfohlenen und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Anlage 5a vereinbarten Therapie und der Anlage 5b streben die Vertragspartner folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten Einleitung geeigneter vorbeugender Maßnahmen sowie das frühzeitige Erkennen von Nebenwirkungen und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptome, Asthma bronchiale-Anfälle, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen Folgeerscheinungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: DMP Agreement for Breast Cancer Patients

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Diseaseder Dis- ease-Management-Programms Asthma bronchiale Programme Asthma/COPD und COPD in der Region der KVHdie Einbindung von Krankenhäusern im Bundesland Niedersachsen. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische sys- tematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten Versicherten mit Asthma bronchiale oder Asthma/ COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den der teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten Patien- ten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe. (2) Generell geht es um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesse- rung der durch Asthma/ COPD beeinträchtigten Lebensqualität der Patienten. Dabei werden in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unterschiedliche, individu- elle Therapieziele angestrebt. (3) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie sowie die medizinischen medizini- schen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung RSAV und in der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL, insbesondere in der Anlage 9 (Asthma) und in der Anlage 11 (COPD) in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Anlage 5a und der Anlage 5b Die Vertragspartner streben die Vertragspartner mit diesem Vertrag folgende Ziele in Abhän- gigkeit von Alter und Begleiterkrankungen an: 1. Vermeidung/: • Vermeidung/ Reduktion von: ▪ − von akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptomeSymptomen, Asthma bronchialeAsth- ma-Anfälle, Anfälle/ Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), − von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag, − einer Progredienz der Krankheit, − von unerwünschten Wirkungen der Therapie, − von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen psychischen und geistigen geisti- gen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Hyperreagibi- lität • Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPDAsthma-/COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in , • adäquate Behandlung der Re- gion der KVHKomorbiditäten, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung • das Erlernen von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.Selbstmanagementmaßnahmen

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Samples: Rahmenvertrag

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. u.a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten mit Asthma bronchiale oder COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Anlage 5a und der Anlage 5b streben die Vertragspartner folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptomeSymptome, Asthma bronchialeAsthma-Anfälle, Exazerbationen, Begleit- und FolgeerkrankungenFolge- erkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- Asthma- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST NORD ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassenaußerhamburgische Innungskrankenkas- sen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic Hamburg erklären und die Vergütungen Vergü- tungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber ge- genüber der IKK classic Hamburg wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic Hamburg meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden teil- nehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte Versorgungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich wort- gleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD)Anlagen 9 und 11 sowie der Anlage 2 i. V. m. Anlage 00/00 XXXX. Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen Änderungsverordnungen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche in- haltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne eine Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarungdes Vertrages (1) Ziel der Vereinbarung des Vertrages ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 Abschnitt III dieses Vertrages geregelten geltenden Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten weiblichen Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPDBrustkrebs (nachfolgend als Patientin bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Ärzte, Leistungserbringer und den der teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werdenKrankenkassen, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Der Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe spielt als betreuender Arzt bei der Umsetzung des Disease-Management-Programmes eine zentrale Rolle. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages Ärzte, Krankenhäuser und strukturieren die BehandlungsabläufeKrankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Patientinnen am DMP Brustkrebs im Land Brandenburg hin. (2) Die im Vertrag genannten Ärzte sind sowohl Ärztinnen als auch Ärzte. Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die weibliche Form verzichtet. (3) Die Ziele und Anforderungen an die das Disease-Management-Programme so- wie Programm sowie die medizinischen Grundlagen sind insbesondere in Anlage 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Zusammenführung von Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Anforderungen- Richtlinie, DMP-A-RL) vom 20.03.2014 in der Risikostrukturausgleichsverord- nung in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vom 17.11.2017 festgelegt. Entsprechend Anlage 3 der Anlage 5a und der Anlage 5b DMP-A-RL streben die Vertragspartner Partner dieses Vertrages folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptome, Asthma bronchiale-Anfälle, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen Senkung der physischen, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt.brustkrebsbedingten Mortalität; 2. Dieser Vertrag gilt für die BetriebskrankenkassenBegleitung der Patientin, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST bezogen auf ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVHKrankheitsfall und unter angemessener Berücksichtigung ihres Lebensumfeldes, während des Behandlungsprozesses und ihre Aufklärung durch gezielte, patientenorientierte, qualitativ gesicherte Informationen. Die KVH informiert Informationen sollen die teilnehmenden Ver- tragsärzte.Patientin in die Lage versetzen, selbst stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken; 3. Dieser Vertrag gilt auch für InnungskrankenkassenVerbesserung und Erhalt der Lebensqualität der Patientin; 4. Verbesserung des operativen Standards, insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige Senkung der Anzahl der Brustamputationen durch Erhöhung des Anteils brusterhaltender Operationen, wenn die ihren Beitritt gegenüber medizinische Indikation besteht; 5. Verbesserung des Standards der IKK classic erklären adjuvanten Therapie durch Anwendung der in Anlage „Versorgungsinhalte“ dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte; 6. Hilfestellung durch ein an die individuelle Situation der Patientin angepasstes strukturiertes Unterstützungs- und Beratungsangebot im psychosozialen Bereich; 7. Eine umfassende Nachsorge entsprechend Ziffer 1.5 der Anlage 3 DMP-A-RL, insbesondere im Hinblick auf - die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird physische, psychische und psychosoziale Rehabilitation - das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs bzw. wurde gleichzeitig eines kontralateralen Tumors und - die Unterstützung der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV Patientin in der jeweils gültigen Fassung Umsetzung der empfohlenen und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte vereinbarten Therapie und - Einleitung geeigneter vorbeugender Maßnahmen sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen das frühzeitige Erkennen von Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgenTherapie unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Patientin.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137 F SGB v Zur Verbesserung Der Versorgungssituation Von Brustkrebspatientinnen (Dmp Brustkrebs)

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarungdes Vertrages (1) Ziel der Vereinbarung des Vertrages ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD DMP KHK in der Region der KVHKV Niedersachsen. Über diese Behandlungsprogramme dieses Behandlungsprogramm soll unter Beachtung Beach- tung der nach § 10 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPDKHK, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den der teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten Patien- ten zu optimieren. Die Der an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufeder hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt spielt als DMP- Arzt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung. (2) Die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch KHK beeinträchtigten Lebensqualität der Patienten sollen durch dieses DMP erreicht werden. Dabei werden in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unterschiedli- che, individuelle Therapieziele angestrebt. (3) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie das DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Nummer 1.3 der Anlage 5a und 5 der Anlage 5b DMP-A-RL streben die Vertragspartner dieses Vertrages folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptome, Asthma bronchiale-Anfälle, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Sterblichkeit − Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPDkardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz − Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina-bedingten Letalität.pectoris-Be- schwerden, Verringerung psychosozialer Beeinträchtigungen und Erhaltung der Belas- tungsfähigkeit (1) Diese Vereinbarung Dieser Vertrag gilt für ▪ Vertragsärzte für a) Ärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion Region der KVHKVN, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ teilnehmen, b) die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden KrankenkassenVersicherten, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben eingeschrie- ben haben. Der Vertrag kann auch für die Behandlung von Versicherten von Krankenkassen außerhalb Niedersachsens gelten. Soweit nicht andere vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Vorschriften für diese Krankenkassen gelten, muss die jeweils betroffene außerniedersächsi- sche Krankenkasse diesem Vertrag beitreten und gegenüber der KVN erklären, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß §§ 34 und 35 im Rahmen des Fremdkassenzahlungs- ausgleichs anerkennt. Die Programmdurchführung erfolgt nach kassenindividueller Abspra- che. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist sind die RSAV in sowie die ergänzenden Regelungen der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des GDMP-BA A- RL in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund aufgrund nachfolgender Änderungsverordnun- gen Änderungsvereinba- rungen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden aufgrund von Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung nach § 137f Abs. 2 SGB V oder durch weitere gesetzliche Regelungen inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne eine Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen. (3) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesem strukturierten Behandlungsprogramm für KHK teilnehmende Versicherte gemäß des jeweils aktuellen Abschnitts III (Versorgungsin- halte) dieses Vertrages zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Ärzte/MVZ Versicherte wegen KHK auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten.

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Samples: DMP Agreement

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarungdes Vertrages (1) Ziel der Vereinbarung des Vertrages ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in DMP Brustkrebs im Bereich der Region der KVHKVS. Über diese Behandlungsprogramme dieses Behandlungsprogramm soll unter Beachtung der nach § 10 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPDBrustkrebs, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer Leistungserbrin- ger und den der teilnehmenden Krankenkassen Krankenkassen, gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten Patientinnen zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben Der Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe spielt als ko- ordinierender Vertragsarzt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages und strukturieren die BehandlungsabläufeDMP. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie das DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung RSAV und in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA BA, insbesondere in Anlage 3 der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die am Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele an: − die Patientinnen, bezogen auf die Erkrankung Brustkrebs und unter angemessener Berücksichtigung ihres Lebensumfeldes, während des Behandlungsprozesses zu begleiten und sie durch gezielte, patientinnenorientierte, qualitativ gesicherte Infor- mationen aufzuklären. Die Informationen sollen die Patientinnen in die Lage ver- setzen, selbst stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken, − Steigerung der Anlage 5a Lebensqualität der Patientinnen, − Verbesserung des operativen Standards, insbesondere im Hinblick auf eine nach- haltige Senkung der Anzahl der Brustamputationen durch Erhöhung des Anteils brusterhaltender Operationen, − Verbesserung der Standards der adjuvanten Therapie durch Anwendung der in § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte, − Hilfestellung durch ein strukturiertes Begleitungs- und Beratungsangebot im psy- chosozialen Bereich, um Auswirkungen und Folgezustände im Zusammenhang mit der Anlage 5b streben Krebserkrankung zu lindern, damit Patientinnen die Vertragspartner folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptomeindividuell empfundene Gefährdung ihrer Gesundheit besser verarbeiten können, Asthma bronchiale-Anfälle− eine umfassende Nachsorge, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischeninsbesondere im Hinblick auf die physische, psychi- schen sche und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichenpsychosoziale Rehabilitation, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen − das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs bzw. eines kont-ralatera- len Tumors, − die Unterstützung der körperlichen Patientin in der Umsetzung der empfohlenen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen vereinbar- ten Therapie und die Einleitung geeigneter vorbeugender Maßnahmen sowie das frühzeitige Erkennen von Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (§ 2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten von chronisch kranken Patienten mit Asthma bronchiale oder COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimierenKHK. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte teilnehmenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die BehandlungsabläufeBehandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Diese Ärzte spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages. Die Ärzte und die teilnehmen- den Krankenkassen in Hessen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versi- cherten am DMP KHK in der Region Hessen hin. (2) Darüber hinaus soll der Patient durch Information und Motivation zur aktiven Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt werden, die nach dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflus- sen und die unter Absatz 3 genannten Ziele zu erreichen. (3) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie das DMP KHK sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung in DMP-A-RL sowie der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Nummer 1.3 der Anlage 5a und 5 der Anlage 5b DMP-A-RL streben die Vertragspartner mit diesem Vertrag für die am Programm teil- nehmenden Versicherten folgende Ziele Therapieziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten (4) Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen der allgemeinen Therapieziele sollten gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele, bei- spielsweise für Blutdruck, BMI, Lebensstilmodifikation (z. z.B. Sym- ptome, Asthma bronchiale-Anfälle, Exazerbationen, Begleit- und FolgeerkrankungenNikotinverzicht), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischenStoffwech- selparameter, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalitätvereinbart werden. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in für 1. Ärzte sowie weitere Leistungserbringer der Re- gion Region der KVHKV Hessen, die nach Maßgabe Maßga- be des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt erklärt haben, ▪ , 2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben., (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 13. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben Versicherten anderer Krankenkassen, die AOK Rheinland / Hamburg mit der sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt durch eine am Vertrag teilnehmende Kranken- kasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVHKV Hessen darüber informiert wurde. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der IKK classic erklären und KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a 35 anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt Der Sicherstellungsauftrag der KV Hes- sen bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. (2) Diesem Vertrag auch für Versicherte können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der beigetretenen IKKZustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen sowie die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen darüber. (3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen ggf. im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Verein- barungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen. (4) Diese Vereinbarung gilt für Versicherte mit KHK. (5) Grundlage dieses Vertrages ist sind die §§ 2, 3, 24 und 25 der RSAV in der jeweils gültigen Fassung und sowie die Richtlinien des GDMP-BA A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Koronare Herzkrankheit

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarungdes Vertrages (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale oder bzw. COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die BehandlungsabläufeBehandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Der Hausarzt spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam darauf hin, dass der Patient durch Information und Motivation zur aktiven Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt wird, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheits- verlauf günstig zu beeinflussen und die unter Abs. 2 genannten Ziele zu erreichen. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie das DMP Asthma/COPD sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung RSAV sowie die diese ersetzenden Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die aufgrund der Diagnose Asthma an diesem DMP teilnehmenden Versicherten fol- gende Therapieziele gemäß Anlage 5a 9 Nummer 1.3 der DMP-A-RL zur Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und Verbesserung der Anlage 5b streben die Vertragspartner folgende Ziele asthmabezogenen Lebens- qualität an: 1. : • Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptomeSymptome, Asthma bronchialeAsthma- Anfälle/Exazerbationen), - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, - einer Progredienz der Krankheit, - unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; • Reduktion der Asthma-Anfällebedingten Letalität, • adäquate Behandlung der Komorbiditäten, • das Erlernen von Selbstmanagementmaßnahmen. (3) Die Therapie der aufgrund der Diagnose COPD teilnehmenden Versicherten dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und Verbesserung der COPD- bezogenen Lebensqualität. Die Vertragspartner streben daher mit diesem Vertrag für die aufgrund der Indikation COPD teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele ge- mäß Xxxxxx 00 Nummer 1.3 der DMP-A-RL in Abhängigkeit von Alters- und Begleit- erkrankungen an: • Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptomen, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten sozialen Aktivität im Alltag, - einer raschen Progredienz der Krankheit, ▪ Erkrankung bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und ; • Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität, • adäquate Behandlung der Komorbiditäten. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: Vertrag Über Die Strukturierte Versorgung Von Patienten Mit Asthma Bronchiale Bzw. Chronisch Obstruktiver Lungenerkrankung

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarungdes Vertrages (1) Ziel der Vereinbarung des Vertrages ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in DMP Brustkrebs im Bereich der Region der KVHKVS. Über diese Behandlungsprogramme dieses Behandlungsprogramm soll unter Beachtung der nach § 10 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPDBrustkrebs, insbesondere insbe- sondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer Leis- tungserbringer und den der teilnehmenden Krankenkassen Krankenkassen, gewährleistet werden, um die Versorgung Ver- sorgung der Patienten Patientinnen zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben Der Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe spielt als koordinierender Vertragsarzt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages und strukturieren die BehandlungsabläufeDMP. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie das DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung RSAV und in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA BA, insbesondere in Anlage 3 der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die am Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele an: − die Patientinnen, bezogen auf die Erkrankung Brustkrebs und unter angemessener Berücksichtigung ihres Lebensumfeldes, während des Behandlungsprozesses zu begleiten und sie durch gezielte, patientinnenorientierte, qualitativ gesicherte In- formationen aufzuklären. Die Informationen sollen die Patientinnen in die Lage versetzen, selbst stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken, − Steigerung der Anlage 5a Lebensqualität der Patientinnen, − Verbesserung des operativen Standards, insbesondere im Hinblick auf eine nach- haltige Senkung der Anzahl der Brustamputationen durch Erhöhung des Anteils brusterhaltender Operationen, − Verbesserung der Standards der adjuvanten Therapie durch Anwendung der in § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte, − Hilfestellung durch ein strukturiertes Begleitungs- und Beratungsangebot im psy- chosozialen Bereich, um Auswirkungen und Folgezustände im Zusammenhang mit der Anlage 5b streben Krebserkrankung zu lindern, damit Patientinnen die Vertragspartner folgende Ziele an: 1. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptomeindividuell empfunde- ne Gefährdung ihrer Gesundheit besser verarbeiten können, Asthma bronchiale-Anfälle− eine umfassende Nachsorge, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischeninsbesondere im Hinblick auf die physische, psychi- schen sche und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichenpsychosoziale Rehabilitation, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen , − das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs bzw. eines kont- ralateralen Tumors − die Unterstützung der körperlichen Patientin in der Umsetzung der empfohlenen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen vereinbar- ten Therapie und die Einleitung geeigneter vorbeugender Maßnahmen sowie das frühzeitige Erkennen von Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung Dieser Vertrag gilt für ▪ für 1. Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion Region der KVHKVS, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt Teil- nahme erklärt haben, ▪ . 2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 13. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben Versicherten anderer Krankenkassen, die AOK Rheinland / Hamburg mit der sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt durch die am Vertrag teilnehmende Kranken- kasse mit der Krankenkasse der Versicherten geregelt und die außerbudgetäre Vergütung anerkanntKVS darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KVS, dass sie die au- ßerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KVS informiert die teil- nehmenden Vertragsärzte. 24. Dieser Vertrag gilt für die BetriebskrankenkassenDie Behandlung von Versicherten der BKK, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt einen nach diesem Vertrag teilneh- menden Vertragsarzt gem. Ziffer 1 in Sachsen aufsuchen und sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet Die Durchführung des Programms erfolgt durch die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärztejeweilige BKK. 3(2) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen3 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzah- lungsausgleichs, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKKsoweit nicht andere vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Rege- lungen vorliegen. (3) Grundlage dieses Vertrages ist insbesondere die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergebengülti- gen Fassung. Die Anlagen dieses Vertrages, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgendie die Versorgungsinhalte sowie die Doku- mentation betreffen, entsprechen wortgleich der DMP-A-RL Anlagen 3 und 4.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarungdes Vertrages (1) Ziel der Vereinbarung des Vertrages ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in DMP Brustkrebs im Bereich der Region der KVHKVS. Über diese Behandlungsprogramme dieses Behandlungsprogramm soll unter Beachtung Beach- tung der nach § 10 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte indikationsge- steuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPDBrust- krebs, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation Kommunikati- on aller Leistungserbringer und den der teilnehmenden Krankenkassen Krankenkassen, gewährleistet werdenwer- den, um die Versorgung der Patienten Patientinnen zu optimieren. Die Der Facharzt für Frauenheilkun- de und Geburtshilfe spielt als DMP-Arzt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses DMP unbeschadet der darüber hinausgehenden Koordinierungsfunktion des an dieser Vereinbarung nach der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarztes gemäß § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe.73 SGB V. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie das DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des GDMP-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung A-RL festgelegt. Entsprechend der Aussagen in Anlage 5a und 3 der Anlage 5b streben DMP-A-RL sollen durch die Vertragspartner folgende die folgenden Ziele an: 1erreicht werden: - die Patientin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Krankheitssituation wäh- rend des Behandlungsprozesses zu begleiten und sie durch gezielte, patientin- nenorientierte, qualitativ gesicherte Informationen aufzuklären. Vermeidung/Reduktion von: ▪ akuten Die Informatio- nen sollen die Patientinnen in die Lage versetzen, selbst stärker aktiv am Be- handlungsprozess mitzuwirken, - Verbesserung der Lebensqualität der Patientin, - Verbesserung des operativen Standards, insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige Senkung der Anzahl der Brustamputationen durch Erhöhung des Anteils brusterhaltender Operationen, - Verbesserung der Standards der adjuvanten Therapie durch Anwendung der in § 9 dieser Vereinbarung geregelten Versorgungsinhalte, - Hilfestellung durch ein strukturiertes Begleitungs- und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Sym- ptomeBeratungsangebot im psychosozialen Bereich, Asthma bronchiale-Anfälleum Auswirkungen und Folgezustände im Zusammen- hang mit der Krebserkrankung zu lindern, Exazerbationendamit die Patientin die individuell empfundene Gefährdung ihrer Gesundheit besser verarbeiten kann, Begleit- und Folgeerkrankungen)- umfassende Nachsorge, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischeninsbesondere in Hinblick auf die physische, psychi- schen sche und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichenpsychosoziale Rehabilitation, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen - das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs bzw. eines kontralate- ralen Tumors - die Unterstützung der körperlichen Patientin in der Umsetzung der empfohlenen und verein- barten Therapie und die Einleitung geeigneter vorbeugender Maßnahmen so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen wie das frühzeitige Erkennen von Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms Asthma bronchiale und COPD in der Region der KVH. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 dieses Vertrages 9 geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale oder bzw. COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die BehandlungsabläufeBehandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Asthma bronchiale/COPD in der Region der KV Nordrhein hin. (2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Asthma bronchiale/COPD sowie die Disease-Management-Programme so- wie die medizinischen medizini- schen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP- A-RL in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Anlage 5a und der Anlage 5b streben die Vertragspartner folgende Ziele an: 1. : - Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. z.B. Sym- ptomeSymptome, Asthma bronchiale-Anfälle, Asthma- Anfälle/ Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), - , - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, - einer Progredienz der Krankheit, - unerwünschten Wirkungen der Therapie - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen psychischen und geistigen geisti- gen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten im Alltag, ▪ einer Progredienz der Krankheit, ▪ unerwünschten Wirkungen der Therapie, ▪ Kindern/ Jugendlichen bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; - Reduktion der Asthma-bedingten Letalität - Adäquate Behandlung der Komorbiditäten - Das Erlernen von Selbstmanagementmaßnahmen ▪ Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Symptomen, Exazer- bationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag, - einer raschen Progredienz der Krankheit bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünsch- ten Wirkungen der Therapie; ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. (1) Diese Vereinbarung gilt für Letalität Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in adäquate Behandlung der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.Komorbiditäten

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Samples: Behandlungsprogramm (Dmp) Agreement

Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist u. a. u.a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des Disease-Management-Programms der DMP Asthma bronchiale und COPD in im Bereich der Region der KVHKV Hessen. Über diese Behandlungsprogramme Behand- lungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 10 9 (entspricht wörtlich den Anlagen 9 und 11 der DMP-A-RL) dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte indikati- onsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Ver- sicherten Versicherten mit Asthma bronchiale oder COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation Ko- operation und Kommunikation aller beteiligten Leistungserbringer und der teilnehmen- den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werdenerfolgen, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmen- den Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe. (2) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme so- wie DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverord- nung in RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden RSAV genannt) und den Richtlinien des GDMP-BA A-RL in ihrer jeweils gültigen gül- tigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Anlage 5a Die Vertragspartner dieses Vertrages streben folgende Thera- pieziele in Abhängigkeit von Alter und der Anlage 5b streben die Vertragspartner folgende Ziele Begleiterkrankungen an: 1. Vermeidung/Reduktion von: akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. z.B. Sym- ptomeSymptome, Asthma bronchialeAsthma-Anfälle/Exazerbationen), − krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geis- tigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, − krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitä- ten im Alltag, − einer Progredienz der Krankheit, − von unerwünschten Wirkungen der Therapie, bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Re- duktion der bronchialen Hyperreagibilität; − Reduktion der Asthma-bedingten Letalität, − adäquate Behandlung von Komorbiditäten, − das Erlernen von Selbstmanagementmaßnahmen. − Vermeidung/Reduktion von: − akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Symptomen, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi- schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, ▪ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und so- zialen Aktivitäten sozialen Aktivität im Alltag, einer raschen Progredienz der KrankheitErkrankung, ▪ unerwünschten bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der uner- wünschten Wirkungen der Therapie, ▪ bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungen- funktion und ; − Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität, ▪ Reduktion der Asthma bronchiale- bzw. COPD-bedingten Letalität. − adäquate Behandlung der Komorbiditäten. (1) Diese Vereinbarung gilt für ▪ Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Re- gion der KVH, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er- klärt haben, ▪ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (2) Es gelten des Weiteren folgende Regelungen für die jeweilige Kassenart: 1. Im AOK-System gilt der Vertrag auch für die Behandlung von Versi- cherten von Krankenkassen außerhalb von Hamburg. Die anderen AOKn haben die AOK Rheinland / Hamburg mit der Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt und die außerbudgetäre Vergütung anerkannt. 2. Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. Der BKK- Landesverband NORDWEST meldet die beigetretenen Betriebskranken- kassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Ver- tragsärzte. 3. Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der IKK classic erklären und die Vergütungen gemäß §§ 32 bis 34a anerkennen. Mit der Beitrittserklärung gegenüber der IKK classic wird bzw. wurde gleichzeitig der Vertragsbeitritt gegenüber der KVH erklärt. Die IKK classic meldet die beigetretenen Innungskrankenkassen schriftlich an die KVH. Die KVH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. (3) Grundlage dieses Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung und die Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt § 35 dieses Vertrages. Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versor- gungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen wortgleich den DMP-Richtlinien Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) bzw. III (Pro- grammteil COPD). Sollten sich auf Grund nachfolgender Änderungsverordnun- gen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung inhaltliche Änderungen ergeben, hat ei- ne Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu erfolgen.

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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Der Strukturierten Behandlungsprogramme (Dmp)