Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Region der KV Hessen hin. (2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 sowie die medizini- schen Grundlagen sind in der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Anlage 1 Nummer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung folgende Ziele an: − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit einer Nierenersatztherapie, − Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen Läsionen und von Amputationen. (3) Generell geht es dabei um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben. (1) Diese Vereinbarung gilt für 1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben. 2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in Hessen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. 3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. (2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen. (3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen. (4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt. (5) Grundlage dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel der Vereinbarungdes Vertrages
(1) Ziel der Vereinbarung des Vertrages ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung Behand- lung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2. Die an dieser Vereinbarung diesem Vertrag nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages Vertra- ges und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden hausärztlich tätigen Ärzte spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertrags- ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Region der KV Hessen KVS hin.
(2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der RSAV und der DMP-A-RL RL, insbesondere in der jeweils gültigen Fassung Anlage 1 festgelegt. Entsprechend Anlage 1 Nummer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung dieses Ver- trages folgende Ziele an: − • Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.z. B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheitAbgeschlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung Vermeidung von Nebenwirkungen Nebenwirkun- gen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämienrezidivierende Hypoglykämien1) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungenStoffwechselentgleisungen, − • Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische makroangio- pathische Morbidität und Mortalität,
1 Eine schwere Hypoglykämie ist dadurch definiert, − dass Fremdhilfe erforderlich ist. • Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden Folgekomplikationen (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), − • Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- angio-, und/oder osteo- arthropathischen osteoarthropathi- schen Läsionen und von Amputationen.
(3) . Generell geht es dabei um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie Lebenserwartung, die Erhaltung oder Verbesserung Verbesse- rung der durch Diabetes mellitus beeinträchtigten LebensqualitätLebensqualität sowie die Vermeidung diabe- tesbedingter und –assoziierter Folgeschäden. Dabei sind in Abhängigkeit z.B. von Alter und werden unter Berücksichtigung des indi- viduellen Risikos unter Einbeziehung des Alters sowie der vorliegenden Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen gemeinsam mit den Patienten festgelegt und eine Genehmigung erhalten haben.
2differenzierte Therapieplanung vorgenommen. die Behandlung von Versicherten Das Ziel der teilnehmenden Krankenkassen in Hessenantihyperglykämischen The- rapie, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3gemessen am HbA1c-Bereich, ist individuell unter Berücksichtigung der Orientierungs- größen gemäß Anlage 1 Nummer 1.3.2.2. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen der DMP-A-RL festzulegen.
(3) Zur Förderung der Adhärenz soll eine patientenzentrierte Vorgehensweise beitragen. Dabei wird mit dem Patienten vor Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen aus- führlich über die Erkrankung, die möglichen Maßnahmen und deren Auswirkungen, sowie über möglich zielführende Verhaltensoptionen des Patienten selbst gesprochen. Entscheidungen über die jeweiligen Behandlungsschritte sollen im Gespräch mit dem informierten Patienten, auf Basis einer auf den Patienten abgestimmten, neutralen Informationsvermittlung erfolgen. Ein angemessenes Eingehen auf die psychosoziale Situation und emotionale Befindlichkeit des Patienten soll erfolgen. Dabei ist auch das Recht des Patienten, eine gemeinsame Ent- scheidungsfindung nicht in ihrer jeweils gültigen FassungAnspruch zu nehmen, zu berücksichtigen. Auf die Möglichkeit der Unterstützung durch geeignete flankierende Maßnahmen (z. B. Selbsthilfe) wird hingewiesen.
(4) Die Behandlung und Betreuung der Typ 2-Diabetiker erfolgt in folgenden Versorgungsebenen:
1. im Rahmen der hausärztlichen Versorgung,
2. in diabetologischen Schwerpunktpraxen,
3. in stationären Einrichtungen. § 2
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Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel der Vereinbarung ist die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des DMP Diabetes mellitus Typ 2 im Bereich der KV Nordrhein. Über dieses Behandlungs- programm soll unter Beachtung der nach § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungs- inhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken der Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe , insbesondere im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Hinblick auf die Beteiligung anderer Ärzte und der teilnehmenden Krankenkassen, gewährleistet werden, um die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme Versorgung der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 in zu optimieren. Der an der Region hausärztlichen Versorgung teil- nehmende Vertragsarzt spielt als koordinierender Arzt eine zentrale Rolle bei der KV Hessen hinUm- setzung.
(2) Die Ziele und Anforderungen an das die DMP Diabetes mellitus Typ 2 sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der DMP-A-RL sowie der RSAV1 vom 03.01.1994 in der jeweils gültigen Fassung festgelegtfestge- legt. Entsprechend Anlage 1 Nummer Ziffer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung ses Vertrages folgende Ziele an: − - Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheitAbgeschla- genheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämienrezidivierende Hypogly- kämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungenStoffwechselentgleisungen, − - Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische makro- angiopathische Morbidität und Mortalität, − - Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden Folgekomplikationen (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendig- keit einer Nierenersatztherapie, − - Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen osteopathi- schen Läsionen und von Amputationen.
(3) . Generell geht es dabei um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch den Diabetes mellitus Typ 2 beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind Soweit die in Abhängigkeit z.B. von Alter den §§ 28d und Begleiterkrankungen des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. 28f RSAV geregelten Anforderungen betroffen sind, gelten diese ohne Übergangs- regelung - fort, wenn sie auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in Hessen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurdevorgenannten Anforderungen verweisen. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber vertraglichen Anpassungen berück- sichtigen die Änderungen der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL sowie die Änderungen der DMP-A- RL, die am 19.09.2014, 19.03.2016, 01.07.2016 und 01.07.2017 in ihrer jeweils gültigen FassungKraft getreten sind. Dabei werden in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankung des Patienten indivi- duelle Therapieziele angestrebt.
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Samples: Behandlungsprogramm
Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel der VereinbarungZiele des Vertrages
(1) Ziel des Vertrages ist die aktive Teilnahme der Vereinbarung ist Versicherten bei der Umsetzung des DMP DM 1 in der Region der KV Niedersachsen. Über dieses Behandlungsprogramm soll unter Beachtung der nach § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte indikations- gesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken der Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe DM 1, insbesondere im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam Hinblick auf eine aktive Teilnahme interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen, gewährleistet werden, um die Versorgung der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Region der KV Hessen hinPatienten zu optimieren.
(2) Die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch Dia- betes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität der Patienten sollen durch dieses DMP erreicht werden. Dabei werden in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapieziele angestrebt.
(3) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Anlage 1 Nummer 1.3.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung dieses Vertrages folgende Ziele an: − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheit:
a) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung Sehbehinde- rung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendigkeit einer NierenersatztherapieNierenersatz- therapie)
b) Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, − insbesondere Schmerzen
c) Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen osteoarthro- pathischen Läsionen und von Amputationen.
d) Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangio- pathische Morbidität und Mortalität
e) Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (3Ketoazidosen und Hypoglykämie) Generell geht es dabei um die Erhöhung und Ver- meidung von Nebenwirkungen der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z.Therapie (z. B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in Hessen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.Lipohypertrophien)
(4) Der Sicherstellungsauftrag Für die Betreuung von pädiatrischen Patienten stehen entsprechend Nummer 1.7.1 der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen Anlage 7 der DMP-A-RL folgende Ziele im Vordergrund:
a) Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie)
b) Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Glukoseeinstellung sowie die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z. B. Hypertonie, Dyslipi- dämie, Adipositas, Rauchen) voraus
c) Altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme, Pubertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit
d) Möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozialen Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seiner Therapie; die Familie soll in ihrer jeweils gültigen Fassungden Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbständigkeit und Eigen- verantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken.
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Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel der Vereinbarung ist unter Beachtung der nach § 9 ge- regelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch chro- nisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 21. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte Vertrags- ärzte/Einrichtungen und Krankenkassen übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive akti- ve Teilnahme der Versicherten am an dem DMP Diabetes mellitus melli- tus Typ 2 1 in der Region der KV Hessen Nordrhein hin.
(2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 1 sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der RSAV und DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Anlage 1 Nummer 6 Ziffer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung dieses Vertrages folgende Ziele an: − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − :
1. Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie Reti- nopathie mit schwerer Sehbehinderung oder ErblindungErblin- dung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie),
2. Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, − insbesondere Schmerzen,
3. Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen osteoarthropathischen Läsionen und von Amputationen,
4. Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebro- vaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität,
5. Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (Keto- azidosen) und Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien).
(3) Für die Betreuung von pädiatrischen Patienten bis zum Alter von 18 Jahren stehen entsprechend Anlage 6 Ziffer 1.7.1 folgende Ziele im Vordergrund:
1. Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoa- zidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie),
2. Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeer- krankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Blutglukoseeinstellung sowie die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätz- lichen Risikofaktoren (z.B. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus,
3. altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längen- wachstum, Gewichtszunahme, Pubertätsbeginn), alters- entsprechende geistige und körperliche Leistungs- fähigkeit,
4. möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozialen Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seine Thera- pie; die Familie soll in den Behandlungsprozess einbe- zogen werden, Selbständigkeit und Eigenverantwor- tung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken.
(4) Generell geht es dabei um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in Hessen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte meidung diabetesbedingter und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen–assoziierter Folgeschä- den sowie der Erhöhung der Lebenserwartung.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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Samples: Behandlungsprogrammvertrag
Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am bei der Umsetzung des DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Region der KV Hessen hinKVH. Über dieses Behandlungsprogramm soll unter Beachtung der nach § 11 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsge- steuerte und systematische Koordination der Behandlung der Versicherten mit Diabetes melli- tus Typ 2, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller beteiligten Leistungserbringer und der teilnehmenden Krankenkassen erfolgen, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Der koordinierende Arzt spielt eine zentrale Rolle beim Zugang des Versicherten in das DMP und bei der Umsetzung des DMP, auch im Hin- blick auf die Einbeziehung, insbesondere des diabetologisch qualifizierten Versorgungssek- tors.
(2) Die Ziele und Anforderungen an das die DMP Diabetes mellitus Typ 2 sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Nr. 1.3.1 Anlage 1 Nummer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung dieses Vertrages folgende Ziele an: − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.z. B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheitAbgeschlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung Vermeidung von Nebenwirkungen Nebenwirkun- gen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende rezidivierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungenStoffwechselentgleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische makroangiopa- thische Morbidität und Mortalität, − Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden Folgekomplikationen (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), − Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen osteoarthropathi- schen Läsionen und von Amputationen.
(3) . Generell geht es dabei um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung und Ver- besserung der durch Diabetes mellitus Typ 2 beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind werden in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkrankungen Begleiterkrankung des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in HessenTherapierziele, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3an den o .g. die Behandlung von Versicherten anderer KrankenkassenTherapiezielen orientieren, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch festgelegt und eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurdeindividuelle Therapieplanung vorgenommen. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen Patienten sollen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegenHinblick auf die genannten Therapie- ziele von Ihrer Einschreibung profitieren.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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Samples: Vertrag Über Die Durchführung Eines Strukturierten Behandlungsprogramms
Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel Ziele der Vereinbarung
(1) . Ziel der Vereinbarung ist u.a. die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung des DMP Diabetes mellitus Typ 1 in der Region der KVHB. Über dieses DMP soll unter Beachtung der nach § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken der Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und den teilnehmenden Krankenkassen gewährleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimieren.
2. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Region der KV Hessen hin.
(2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 sowie die medizini- schen Grundlagen sind in der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Anlage 1 Nummer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung folgende Ziele an: − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit einer Nierenersatztherapie, − Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen Läsionen und von Amputationen.
(3) Generell geht es dabei um Generelles Ziel ist die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind werden in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapieziele anzustrebenangestrebt.
3. Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 1 sowie die medizinischen Grundlagen sind in der RSAV und DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Nummer 1.3.1 der Anlage 7 DMP-A-RL streben die Vertragspartner folgende Ziele an: ⮚ Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), ⮚ Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, ins- besondere Schmerzen, ⮚ Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoathropathischen Läsionen und von Amputationen, ⮚ Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, ⮚ Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidosen und Hyopglykämie) und Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (zum Beispiel Lipohypertrophien).
4. Für die Betreuung von pädiatrischen Patienten stehen gemäß Nummer 1.7.1 der Anlage 7 DMP-A- RL folgende Ziele im Vordergrund: ⮚ Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie), ⮚ Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Glukoseeinstellung sowie die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z.B. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus, ⮚ altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme, Pubertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit, ⮚ möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozialen Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seiner Therapie; die Familie soll in den Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken. § 2 Geltungsbereich
1) . Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte für ⮚ Vertragsärzte, Medizinische Versorgungszentren und Ein- richtungen ermächtigte Ärzte in der Region der KV HessenKVHB, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re ihre Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. ⮚ die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in HessenKrankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. , ⮚ die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende teilnehmende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen KVHB darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV HessenKVHB, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 Abschnitt X anerkennen. Die KV Hessen KVHB informiert die teilnehmenden Vertragsärzte, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Ärzte.
(2) . Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner Vertragspartner beitreten; die KV Hessen KVHB informiert die teilnehmenden Vertragsärzte Vertragsärzte, Medizinischen Versorgungszentren und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungenermächtigten Ärzte.
(3) . Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr1, 3. 3 Spiegelstrich sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage . Grundlagen dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie insbesondere die diese ergän- zenden Regelungen der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sollten sich auf Grund nachfolgender gesetzlicher Änderungen oder auf Grund von DMP-Richtlinien des G-BA nach § 137f Abs. 2 SGB V inhaltliche Änderungen ergeben, hat eine Anpassung dieses Vertrages in dem dafür vorgesehenen Zeitraum zu erfolgen.
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Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel der Vereinbarungdes Vertrages
(1) Ziel der Vereinbarung des Vertrages ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung Be- handlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 21. Die an dieser Vereinbarung diesem Vertrag nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 1 in der Region der KV Hessen KVS hin.
(2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 1 sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der RSAV und der DMP-A-RL RL, insbesondere in der jeweils gültigen Fassung Anlage 7 festgelegt. Entsprechend Anlage 1 7 Nummer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung dieses Vertrages folgende Ziele an: − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − - Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung Sehbehinde- rung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendigkeit einer NierenersatztherapieNierenersatzthera- pie), − - Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, ins- besondere Schmerzen, - Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen osteoarthropa- thischen Läsionen und von Amputationen.
, - Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangio- pathische Morbidität und Mortalität, - Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (3Ketoazidosen und Hypoglykämie) und Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (zum Beispiel Lipohypertrophien). Generell geht es dabei um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie Lebenserwartung, die Erhaltung oder Verbesserung Verbesse- rung der durch Diabetes mellitus beeinträchtigten LebensqualitätLebensqualität sowie die Vermeidung dia- betesbedingter und –assoziierter Folgeschäden. Dabei sind in Abhängigkeit z.B. von Alter und werden unter Berücksichtigung des individuellen Risikos sowie der vorliegenden Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen des indivi- duelle Therapieziele gemeinsam mit den Patienten individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen festgelegt und eine Genehmigung erhalten haben.
2differenzierte Thera- pieplanung vorgenommen. die Behandlung Ziel der antihyperglykämischen Therapie ist eine normnahe Ein- stellung der Glukose unter Vermeidung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in HessenHyper- und Hypoglykämien. Bei Erwachsenen mit Diabetes mellitus Typ 1 sollte ein HbA1c-Wert ≤ 7,5 % (≤ 58 mmol/mol) angestrebt wer- den, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungensolange keine problematischen Hypoglykämien auftreten.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 Für die medizinische Betreuung von Kindern und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen Jugendlichen stehen entsprechend Anlage 7 Nummer 1.7.1 der DMP-A-RL folgende Ziele im Vordergrund: - Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie), - Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Glukoseeinstellung sowie die frühzeitige Er- kennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z. B. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus, - altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme, Pu- bertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit, - möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozialen In- tegration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seine Therapie; die Fami- lie soll in ihrer jeweils gültigen Fassungden Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbstständigkeit und Eigenver- antwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken.
(4) Zur Förderung der Adhärenz soll eine patientenzentrierte Vorgehensweise beitragen. Dabei wird mit dem Patienten vor Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen ausführlich über die Erkrankung, die möglichen Maßnahmen und deren Auswirkungen, so- wie über möglich zielführende Verhaltensoptionen des Patienten selbst gesprochen. Ent- scheidungen über die jeweiligen Behandlungsschritte sollen im Gespräch mit dem informier- ten Patienten, auf Basis einer auf den Patienten abgestimmten, neutralen Informationsver- mittlung erfolgen. Ein angemessenes Eingehen auf die psychosoziale Situation und emotio- nale Befindlichkeit des Patienten soll erfolgen. Dabei ist auch das Recht des Patienten, eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen. Auf die Möglichkeit der Unterstützung durch geeignete flankierende Maßnahmen (z. B. Selbst- hilfe) wird hingewiesen. § 2
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Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel der VereinbarungZiele des Vertrages
(1) Ziel des Vertrages ist die aktive Teilnahme der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination Versicherten bei der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Umsetzung des Disease-Management-Programms Diabetes mellitus Typ 1 in der Region der KV Berlin.
(2. ) Die an dieser Vereinbarung nach § 3 diesem Vertrag teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen mit Unterstützung der Kran- kenkassen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe Behand- lungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte Darüber hinaus soll der Patient durch Infor- mation und Motivation zur aktiven Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt werden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Region der KV Hessen hinAbs. 3 genannten Ziele zu erreichen.
(23) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 dieses Behandlungsprogramm sowie die medizini- schen medi- zinischen Grundlagen sind in der RSAV sowie den diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Anlage 1 7 Nummer 1.3.1 1.3 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung dieses Vertrages folgende Ziele an: − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − - Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), − - Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, insbesondere Schmerzen, - Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen ostheoarthropatischen Läsionen und von Amputationen.
, - Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, - Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (3Ketoaszidosen) Generell geht es dabei um die Erhöhung und Vermeidung von Nebenwirkungen der Lebenserwartung sowie die Erhaltung Therapie (insbesondere schwere oder Verbesserung der durch Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in Hessen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessenrezidivierende Hypoglykämien [Eine schwere Hypoglykämie ist dadurch definiert, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegenFremdhilfe erforderlich ist]).
(4) Der Sicherstellungsauftrag Folgende Ziele stehen bei der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage medizinischen Betreuung von pädiatrischen Patienten bis zum Alter von 18 Jahren entsprechend Anlage 8 dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 „Versorgungsinhalte“ Ziffer 1.7.1 mit Diabetes mellitus Typ 1 im Vordergrund: - Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie), - Reduktion der RSAV Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Blutglu-koseeinstellung sowie die diese ergän- zenden Regelungen frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z. B. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus, - altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Ge- wichtszunahme, Pubertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit, - möglichst geringe Beeinträchtigung der DMP-A-RL psychosozialen Entwicklung und der sozialen Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seine Therapie; die Familie soll in ihrer jeweils gültigen Fassungden Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken.
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Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel der VereinbarungZiele des Vertrags
(1) Ziel der Vereinbarung des Vertrags ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, KHK und/oder Asthma bzw. COPD. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren struk- turieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen Kran- kenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive darauf hin, dass der Patient durch Information und Motiva- tion zur aktiven Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt wird, die nach dem Stand der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsver- lauf günstig zu beeinflussen und die unter Abs. 2 in der Region der KV Hessen hingenannten Ziele zu erreichen.
(2) Die Ziele und Anforderungen an das die DMP Diabetes mellitus Typ 2 sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der RSAV und in der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Anlage Die Vertragspartner streben mit diesem Ver- trag für die am jeweiligen Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele an:
1. DMP Diabetes mellitus Typ 1 (gemäß Nummer 1.3.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung folgende Ziele an: − Vermeidung RL): Die Therapie dient der Verbesserung der von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurieeinem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität, Polydipsie, Abge- schlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen diabetesbedingter und -assoziierter Folgeschäden sowie der Therapie (Erhöhung der Lebenserwartung. Hieraus ergeben sich insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − folgen- de Therapieziele: - Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), − - Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, insbesondere Schmerzen, - Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen Läsionen und von Amputationen, - Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, - Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidosen und Hypoglykämie) und Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie ( z. B. Lipohypertrophien). - Für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen stehen entsprechend Nummer 1.7.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL folgende Ziele im Vordergrund: - Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie), - Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklini- schen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Glukoseeinstellung sowie die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z. B. Hy- pertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus, - altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme, Pubertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit, - möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozia- len Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seine Thera- pie; die Familie soll in den Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbstständig- keit und Eigenverantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken.
2. DMP Diabetes mellitus Typ 2 (3) Generell geht es dabei um die gemäß Nummer 1.3.1 der Anlage 1 der DMP-A-RL): Die Therapie dient der Erhöhung der Lebenserwartung sowie die der Erhaltung oder der Verbesserung der durch von einem Diabetes mellitus Typ 2 beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z.z. B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten der Versicherten folgende individuelle Therapieziele anzustreben: - Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z. B. Polyurie, Polydipsie, Abgeschlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, - Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, - Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), - Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthopathischen Läsionen und von Amputationen.
3. DMP KHK (gemäß Nummer 1.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL): Eine koronare Herzkrankheit ist mit einem erhöhten Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko verbunden. Bei häufigem Auftreten von Angina pectoris-Beschwerden ist die Lebens- qualität vermindert. Daraus ergeben sich folgende Therapieziele: - Reduktion der Sterblichkeit, - Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz, - Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina pectoris-Beschwerden, Verringerung psychosozialer Beeinträchtigungen und Stei- gerung oder Erhaltung der Belastungsfähigkeit.
4. DMP Asthma (gemäß Nummer 1.3 der Anlage 9 DMP-A-RL): Die Therapie dient insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der asthmabezogenen Lebensqualität und der Reduktion krankheitsbedingter Risiken. Da- bei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Versicherten anzustreben: - Vermeidung/Reduktion: - von akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-Anfälle/Exazerbationen), - von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Akti- vitäten im Alltag, - einer Progredienz der Krankheit, - von unerwünschten Wirkungen der Therapie, - von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; - Reduktion der Asthma-bedingten Letalität, - adäquate Behandlung der Komorbiditäten, - das Erlernen von Selbstmanagementmaßnahmen.
5. DMP COPD (gemäß Nummer 1.3 der Anlage 11 der DMP-A-RL.): Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und Ver- besserung der COPD-bezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Versicherten anzustreben: - Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptomen, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), - einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivi- tät im Alltag, - einer raschen Progredienz der Erkrankung bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie; - Reduktion der COPD-bedingten Letalität, - adäquate Behandlung der Komorbiditäten.
(3) Auf der Basis der allgemeinen Therapieziele und unter Berücksichtigung des individuel- len Risikos sowie der vorliegenden Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen (auch unter Einbeziehung des Alters) ist gemeinsam mit dem Patienten eine differenzierte Therapie- planung zu vereinbaren. Für die individuelle Risikoabschätzung sind insbesondere diag- nosespezifische Therapieziele (z. B. für Blutdruck, BMI, Lebensstilmodifikation, Stoff- wechselparameter, Lungenfunktion, Raucherstatus, etc.) festzulegen sowie das Vorlie- gen von Mischformen und Komorbiditäten zu berücksichtigen (Asthma und COPD), vgl. Nummer 1.3.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL DMP Diabetes mellitus Typ 1, Nummer 1.3.2 der Anlage 1 der DMP-A-RL DMP Diabetes mellitus Typ 2 , Nummer 1.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL DMP KHK, Nummer 1.4. der Anlage 9 der DMP-A-RL DMP Asthma, Nummer 1.4 der Anlage 11 der DMP-A-RL DMP COPD. Der Arzt hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Abs. 2 genannten Therapieziele von einer bestimmten Inter- vention profitieren kann. § 2 Geltungsbereich und Grundlage
(1) Diese Vereinbarung Dieser Vertrag gilt für
1. die an Ärzte im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV HessenKVB, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re ihre Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.,
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in HessenKrankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. Sonderregelung für die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse: Dieser Vertrag gilt zusätzlich für die Behandlung von Versicherten anderer KrankenkassenAOKn, die sich nach Maßga- be Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung Wahrneh- mung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse die AOK Bayern mit der Krankenkasse AOK des Versicherten geregelt und die KV Hessen KVB darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären KVB informiert die teilnehmenden Ärzte. Dem Vertrag können weitere AOKn beitreten, sofern sie gegenüber der KV HessenKVB erklären, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 Anlage 11 „Vergütung“ im Rahmen des Fremdkassenausgleichs anerkennen. Die KV Hessen KVB informiert die teilnehmenden VertragsärzteÄrzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen AOK. Die Durchführung der Programme erfolgt durch die AOK Bayern. Sonderregelungen für die IKK classic: Dem Vertrag können weitere IKKn beitreten, sofern sie gegenüber der KVB und der IKK classic erklären, dass sie die außerbudgetären Vergütungen im DMP gemäß Anlage 11 „Vergütung“ im Rahmen des Fremdkassenausgleichs anerkennen. Die KVB und die IKK classic werden von der beitretenden IKK informiert. Die KVB informiert die teilnehmenden Ärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. Teilnehmende Ärzte leiten die Information an ihre angestellten Ärzte weiter.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage Grundlagen dieses Vertrages sind die §§ 24 RSAV und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen FassungRL.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Der Strukturierten Behandlungsprogramme (Dmp) Nach § 137f SGB V
Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2KHK. Die Ärzte, die als Vertrags- ärzte an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden teilnehmen oder als angestellte Ärzte zur Leis- tungserbringung nach § 3 dieses Vertrages berechtigt sind, übernehmen die Versorgungsaufgaben Versor- gungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden hausärztlich tätigen Ärzte spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages. Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 KHK in der Region der KV Hessen Schleswig-Holstein hin.
(2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 KHK sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der DMP-A-RL in sowie der jeweils gültigen Fassung RSAV festgelegt. Entsprechend Die Vertragspartner streben mit die- sem Vertrag für die am DMP teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele ge- mäß Anlage 1 5 Nummer 1.3.1 1.3 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung folgende Ziele an: − • Reduktion der Sterblichkeit, • Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Symptomen Herzin- farkten und der Erkrankung (z.B. PolyurieEntwicklung einer Herzinsuffizienz, Polydipsie• Steigerung der Lebensqualität, Abge- schlagenheit) einschließlich insbesondere durch Vermeidung von Angina-Pec- toris-Beschwerden, Verringerung psychosozialer Beeinträchtigungen und Erhal- tung der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit einer Nierenersatztherapie, − Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen Läsionen und von AmputationenBelastungsfähigkeit.
(3) Generell geht es dabei um die Erhöhung Steigerung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch Diabetes mellitus KHK beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z.B. Gemeinsam mit dem Patienten prüft der Arzt, ob der Patient hinsichtlich der genannten Therapieziele von Alter einer Einschreibung profitieren und Begleiterkrankungen des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die aktiv an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in Hessen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegenUmsetzung mitwirken kann.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 Den Versicherten wird durch individuelle Beratungen, Informationen und 75 SGB V bleibt unberührtVereinbarung individueller Therapieziele, z.B. in Bezug auf Blutdruck, Gewicht, Nikotinverzicht, kör- perliche Aktivität, Ernährung sowie Stoffwechselparameter, die Möglichkeit gegeben, stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass im Rahmen dieser Vereinbarung die §§ 24 Vertrauensbeziehung zwischen Patient und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen FassungArzt nicht gestört werden soll.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V
Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel der VereinbarungZiele des Vertrages
(1) Ziel des Vertrages ist u.a. die aktive Teilnahme der Vereinbarung ist Versicherten bei der Umsetzung des DMP Asthma bronchiale in der Region der KVS. Durch dieses Behandlungsprogramm soll eine indikationsgesteuerte und indikationsabhängige systematische Koordination zwischen den an der Behandlung Be- handlung beteiligten Ärzten und eine dem aktuellen Stand der medizinischen Versor- gung entsprechende Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Region der KV Hessen hinAsthma bron- chiale gewährleistet werden.
(2) Darüber hinaus soll der Patient durch Information und Motivation zur aktiven Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt werden, die nach dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflus- sen und die in Abs. 3 genannten Ziele zu erreichen.
(3) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Anlage 1 Nummer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung folgende Ziele an: − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit einer Nierenersatztherapie, − Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen Läsionen und von Amputationen.
(3) Generell geht es dabei um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in Hessen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL festgelegt. Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der asthmabezogenen Lebensqualität. Dabei werden gemäß Anlage 9 Ziffer 1.3 der DMP-A-RL folgende Therapieziele in ihrer jeweils gültigen FassungAbhängigkeit von Alter und Begleiter- krankungen des Patienten angestrebt: - Vermeidung / Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Symptome, Asthma- Anfälle/Exazerbationen), - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag, - einer Progredienz der Krankheit, - unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; - Reduktion der Asthma-bedingten Letalität, - adäquate Behandlung der Komorbiditäten, - das Erlernen von Selbstmanagementmaßnahmen.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V
Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel der Vereinbarung
(1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination Koordinierung der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2, insbeson- dere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leis- tungserbringer und der teilnehmenden Krankenkassen, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen Vertragspartner wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP Disease-Management-Programm Diabetes mellitus Typ 2 in der Region der KV Hessen Schleswig- Holstein hin.
(2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Disease-Management-Programm Diabetes mellitus Typ 2 sowie sind in den §§ 24 und 25 der RSAV, die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der DMP-A-A- RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend der Anlage 1 Nummer Ziffer 1.3.1 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Ver- tragspartner dieser Vereinbarung folgende Ziele an: − - Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.z. B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheitAbgeschla- genheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämienrezidivierende Hypogly- kämien1) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungenStoffwechselentgleisungen, − - Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische makro- angiopathische Morbidität und Mortalität, − - Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden Folgekomplikationen (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendig- keit einer Nierenersatztherapie), − - Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen osteoarthro- pathischen Läsionen und von Amputationen.
(3) Generell geht es dabei um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch Diabetes mellitus Typ 2 beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind werden in Abhängigkeit z.z. B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unter- schiedliche, individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in Hessen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegenangestrebt.
(4) Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 Den Versicherten wird durch individuelle Beratungen und 75 SGB V bleibt unberührtInformationen die Möglichkeit gegeben, stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass im Rahmen dieser Vereinbarung die §§ 24 Vertrauensbeziehung zwischen Patient und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen FassungArzt nicht gestört werden soll.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V
Ziele, Geltungsbereich. 1 Ziel der VereinbarungZiele des Vertrages
(1) Ziel des Vertrages ist die aktive Teilnahme der Vereinbarung ist Versicherten bei der Umsetzung des DMP DM 1 und die Einbindung von Krankenhäusern im Bundesland Niedersachsen. Über dieses Behandlungsprogramm soll unter Beachtung der nach § 9 dieses Vertrages geregelten Ver- sorgungsinhalte eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken der Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden koordinierenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe DM 1, insbesondere im Sinne eines Koordinators. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam Hinblick auf eine aktive Teilnahme interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und der Versicherten am DMP Diabetes mellitus Typ 2 in teilnehmenden Krankenkassen gewähr- leistet werden, um die Versorgung der Region der KV Hessen hinPatienten zu optimieren.
(2) Die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch DM 1 beeinträchtigten Lebensqualität der Patienten sollen durch dieses DMP erreicht werden. Dabei werden in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unter- schiedliche, individuelle Therapieziele angestrebt.
(3) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Diabetes mellitus Typ 2 sowie die medizini- schen medizinischen Grundlagen sind in der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Anlage 1 Nummer 1.3.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL streben die Vertragspartner die- ser Vereinbarung dieses Vertrages folgende Ziele an: − Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z.B. Polyurie, Polydipsie, Abge- schlagenheit:
a) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Ver- meidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidi- vierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselent- gleisungen, − Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige mak- roangiopathische Morbidität und Mortalität, − Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung Sehbehinde- rung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwen- digkeit Notwendigkeit einer NierenersatztherapieNierenersatz- therapie)
b) Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, − insbesondere Schmerzen
c) Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteo- arthropathischen osteoarthro- pathischen Läsionen und von Amputationen.
d) Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangio- pathische Morbidität und Mortalität
e) Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (3Ketoazidosen und Hypoglykämie) Generell geht es dabei um die Erhöhung und Ver- meidung von Nebenwirkungen der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z.Therapie (z. B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben.
(1) Diese Vereinbarung gilt für
1. die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Ein- richtungen in der Region der KV Hessen, die nach Maßgabe des Abschnitts II ih- re Teilnahme erklärt haben, die entsprechenden Voraussetzungen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben.
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen in Hessen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßga- be des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilneh- mende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KV Hessen darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KV Hessen, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß § 35 anerkennen. Die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte.
(2) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- tragspartner beitreten; die KV Hessen informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und die Krankenkassen die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen.
(3) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Ver- einbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.Lipohypertrophien)
(4) Der Sicherstellungsauftrag Für die Betreuung von pädiatrischen Patienten stehen entsprechend Nummer 1.7.1 der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 72 und 75 SGB V bleibt unberührt.
(5) Grundlage dieses Vertrages sind die §§ 24 und 25 der RSAV sowie die diese ergän- zenden Regelungen Anlage 7 der DMP-A-RL folgende Ziele im Vordergrund:
a) Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie)
b) Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Glukoseeinstellung sowie die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z. B. Hypertonie, Dyslipi- dämie, Adipositas, Rauchen) voraus
c) Altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme, Pubertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit
d) Möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozialen Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seiner Therapie; die Familie soll in ihrer jeweils gültigen Fassungden Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbständigkeit und Eigen- verantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken.
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Samples: Rahmenvertrag