Zollabwicklung. 11.1 Internationale Sendungen müssen möglicherweise vor Auslieferung an den Empfänger durch die Zollbehörde des jeweiligen Bestimmungslandes abgefertigt werden. Bei Sendungen, die durch die CSL oder im Auftrag der CSL durch FedEx verzollt werden, wird die CSL bzw. FedEx auf Anforderung des Zolls sämtliche für die Verzollung notwendigen Daten, so wie sie vom Versender bereit gestellt wurden an den Zoll übermitteln.
Zollabwicklung. Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er der Vero Software GmbH gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
Zollabwicklung. Bezüglich der Abwicklung der Zollformalitäten gilt das Nachfolgende, sofern nicht unter xxx.xxx.xxx auf der jeweiligen Internetseite des zustellenden Dienstleisters Abweichendes beschrieben ist: Wenn die Zollabwicklung Teil der vereinbarten Leistung ist oder der Dienstleister es für notwendig oder sinnvoll erachtet, wird der Dienstleister die Sendung befördern und dafür die Zollformalitäten wie folgt abwickeln: • im eigenen Namen und im Auftrag des Versenders oder des Empfängers (jeweils gemäß den ausgewählten Incoterms) im Herkunftsland und im Zielland, wie in der indirekten Zollvertretung vorgesehen, • im Namen und im Auftrag des Versenders oder des Empfängers (jeweils gemäß den ausgewählten Incoterms) im Herkunftsland und im Zielland, wie in der direkten Zollvertretung vorgesehen. Der Dienstleister ist berechtigt, einen Dritten seiner Xxxx zu beauftragen, der an die Stelle des Dienstleisters tritt. Gemäß den Incoterms DAP oder eDAP muss der Dienstleister wie folgt bevollmächtigt werden: • vom Versender, um die Zollabfertigung im Exportland gemäß den Bestimmungen des Exportlandes auszuführen, • vom Empfänger, um die Zollabfertigung im Importland gemäß den Bestimmungen des Importlandes auszuführen. Wird die Vollmacht nicht erteilt, ist der Dienstleister berechtigt, die Zollabfertigung auszusetzen. Gemäß den DAP Incoterms kann der Versender den Empfänger über die Notwendigkeit informieren, den Dienstleister mit der Durchführung der Zollabfertigung zu beauftragen. Gemäß den eDAP Incoterms verpflichtet sich der Versender, vom Empfänger die Erlaubnis einzuholen, dass der Dienstleister im Importland die Zollabfertigung im Namen des Empfängers ausführt. Darüber hinaus muss im Falle einer direkten Zollvertretung eine solche Vertretung (und die ausschließliche Haftung des Empfängers für die Zölle) ausdrücklich in der Vollmacht festgelegt werden, die dem Dienstleister erteilt wird. Der Dienstleister wird für solche Dienstleistungen zusätzliche Gebühren gemäß Ziffer 7.3 in Rechnung stellen und kann gemäß Ziffer 7.4 einen Vorschuss verlangen. Der Dienstleister ist berechtigt, die Zollabfertigung einzustellen, bis der Vorschuss je nach den ausgewählten Incoterms vom Versender oder vom Empfänger bezahlt wird. Es liegt in der Verantwortung des Versenders, alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften in allen beteiligten Ländern zu befolgen, wenn ein Paket Grenzen überschreitet und eine Zollabfertigung erfolgt. Der Versender haftet diesbezüglich und wird den Dienstleiste...
Zollabwicklung. Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er 3D CONCEPTS GmbH Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn zu diesem Zweck von 3D CONCEPTS GmbH entwickelte Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen. Soweit 3D CONCEPTS GmbH die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von 3D CONCEPTS GmbH durchgeführt. Der Käufer ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt 3D CONCEPTS GmbH dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Bei allen anderen Produkten führt 3D CONCEPTS GmbH die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle jeweils im eigenen Hause durch, hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
Zollabwicklung. Zu den Pflichten des Auftragnehmers gehört die Zollbehandlung des Gutes, soweit ihm hierzu gesondert in Textform ein Auftrag erteilt wird. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die LTLS eine Zulassung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) hat. Hiermit erklärt der Auftragnehmer, dass: - Güter, die im Auftrag für LTLS als AEO produziert, gelagert, befördert, an LTLS geliefert oder von LTLS übernommen werden, - an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden - während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind - das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren oder für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ware eingesetzte Personal zuverlässig ist Geschäftspartner, die im Auftrag des Auftragnehmers handeln, davon unterrichtet sind, dass sie die vorgenannten Maßnahmen zur Sicherung der Lieferkette treffen müssen.
Zollabwicklung. Bezüglich der Abwicklung der Zollformalitäten gilt das Nachfolgende, sofern nicht unter xxx.xxx.xxx auf der jeweiligen Internetseite des Zustellenden Dienstleisters Abweichendes beschrieben ist: Es liegt in der Verantwortung des Versenders, alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften in allen beteiligten Ländern einzuhalten, wenn ein Paket Grenzen überschreitet und eine Zollabfertigung erfolgt. Wenn der Dienstleister es jedoch für notwendig oder sinnvoll erachtet, wird der Dienstleister die Sendung befördern und dafür die Zollformalitäten auf eigenen Namen und im Auftrag des Versenders im Herkunfts- und im Zustellland erledigen, wobei der Dienstleister berechtigt ist, einen Dritten seiner Xxxx zu beauftragen und sich von ihm vertreten zu lassen. Der Dienstleister wird für solche Dienstleistungen zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen und kann gemäß Ziffer 7.4 einen Vorschuss verlangen. Der Dienstleister ist berechtigt, alle Zollabfertigungs-Maßnahmen einzustellen, bis der Vorschuss vom Versender bezahlt wird. Gegebenenfalls autorisiert der Versender den Dienstleister oder seine Vertreter, Ausfuhr- und Wiederausfuhrerklärungen einzureichen und alle damit verbundenen Maßnahmen als direkter Vertreter im Namen und für Rechnung und Risiko des Versenders auszuführen. Der Versender haftet diesbezüglich und wird den Dienstleister von allen Schäden, die durch die Nichteinhaltung der entsprechenden Zollvorschriften, Gesetze und Regelungen entstehen, freistellen.
Zollabwicklung. Der TDL verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden zollrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner vertraglichen Leistungen. Die Verpflichtungen ergeben sich aus den einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere dem Unionszollkodex (UZK), seiner Durchführungsverordnung (UZK-DVO) und delegierte Rechtsakte (UZK-DA) in den jeweils gültigen Fassungen. Zollschuldrechtliche Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gehen zu Lasten des TDL. Daimler geht davon aus, dass der TDL mit den Zollvorschriften vertraut ist und sich somit nicht auf Unkenntnis berufen kann. Bedient sich der TDL eines Subunternehmers, haftet er gegenüber Daimler vollumfänglich für die Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen durch den Subunternehmer. Bei Beförderungen von Waren aus dem Zollgebiet der Union (Ausfuhrverfahren) im Straßenverkehr, hat der TDL an der Ausgangszollstelle das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) vorzulegen, damit das Ausfuhrverfahren ordnungsgemäß beendet werden kann. Im Rahmen der elektronischen Ausfuhrabwicklung von Waren von Daimler muss der TDL die Zoll- und Versandsysteme von Daimler über Schnittstellen mit den erforderlichen Versanddaten versorgen, damit Daimler mit dem IT-Zollsystem (iCuSt) beim IT-Verfahren der Zollverwaltung "ATLAS - Ausfuhr" das zollrechtliche Ausfuhrverfahren eröffnen kann. Sofern der TDL Waren/Fahrzeuge im gemeinsamen/gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, gehen die Verpflichtungen aus diesem Versandverfahren auf den TDL über. Der TDL verpflichtet sich, die Waren/Fahrzeuge innerhalb der Gestellungsfrist einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen (z. B. Gestellung bei der Bestimmungszollstelle) oder Störungen im Versandverfahren der nächsten Zollstelle anzuzeigen. Auf Anforderung stellt der TDL Daimler entsprechende Übergabebescheinigungen/Nachweise zur Verfügung. Widrigenfalls bzw. wenn die geforderten Nachweise nicht beigebracht werden, erklärt sich der TDL bereit, alle anfallenden Kosten zu übernehmen. Spezielle Einzelvorgaben sind zu beachten. Für Transporte außerhalb der Europäischen Union oder Transporte, die außerhalb der Europäischen Union beginnen, gelten die folgenden Bestimmungen: Der TSP ist verpflichtet, Daimler eine dem jeweiligen anwendbaren nationalen Umsatzsteuerrecht/Sales Tax Regime und Zollrecht entsprechende Dokumentation und Bestätigung des Transports zur Verfügung zu stellen, aus der hervorgeht, dass der Transport ordnungsgemäß durchgeführt wo...
Zollabwicklung. Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet der Kunde Trigonova gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
Zollabwicklung. Bei Rücksendungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind für eine reibungslose Zollab- wicklung folgende Besonderheiten zu beachten: • Jeder Sendung muss eine Proforma Rechnung beigefügt sein, auf der alle zurückgesandten Tei- le mit Sirona-Materialnummer und Kundenpreis angegeben sind. • Auf den Rechnungen ist zu kennzeichnen, ob es sich um defekte Waren (Reparaturen, Repara- turaustausch, Garantie, Kulanz) oder neuwertige Waren (Falschbestellung, Falschlieferung) han- delt. • Rücksendungen wegen Falschbestellung oder Falschlieferung müssen separat erfolgen. • Teile, die nicht zurückgesandt wurden, dürfen auf den beigefügten Rechnungen der Rücksen- dung nicht angegeben werden.
Zollabwicklung. Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet der Kunde KRENKO gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.