Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen Geschäfts- räumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangenzuge- gangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist Ausfüh- rungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangenzuge- gangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Sonderbedingungen Für Den Überweisungsverkehr
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-BankingOnlineBanking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „»Preis- und Leis- tungsverzeichnis“Leistungs- verzeichnis«, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „»Preis- und Leistungsverzeichnis“ « angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahme- zeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Vorvertragliche Informationen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Wichtige Bedingungen Der PSD Bank München Eg
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel z.B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der BankServer).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.gemäß
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung Empfangsvor- richtung der Bank oder im „»Preis- und Leistungsverzeichnis“ « angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag Überwei- sungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist Ausfüh- rungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Fernabsatzvorschriften, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslö- sedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz Ab- satz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnis1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf- folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung Empfangsvorrich- tung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel z.B. mit Abgabe Ab- gabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server Ser- ver der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz Abs. 1 Satz 3 S. 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß gem. „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag darauf folgenden Ge- schäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annah- mezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung Be- stimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer Nr. 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoeröffnungsunterlagen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das Dies gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel z.B. mit Abgabe Ab- gabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der BankSer- ver).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz Abs. 1 Satz 3 S. 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß gem. „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag darauf folgenden Ge- schäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annah- mezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung Be- stimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer Nr. 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Kontoeröffnungsunterlagen Für Privatkunden, Kontoeröffnungsunterlagen Für Privatkunden, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen Emp- fangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisKonditionenverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und LeistungsverzeichnisKonditionenverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der 1)Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank Bank. (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt 2)Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
. (3) Geht 3)Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den der dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen Empfangsvorrichtung der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisPreis-/Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Preis-/ Leistungsverzeichnis angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2§ 2 b)) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen Empfangsvorrichtun- gen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Geschäftsbedingungen, Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsaus- lösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung Empfangsvorrich- tung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zah- lungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen Empfangs- vorrichtungen der Bank (zum Beispiel z.B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.gemäß
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung Empfangsvor- richtung der Bank oder im „»Preis- und Leistungsverzeichnis“ « angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag Überwei- sungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist Ausfüh- rungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Banking- Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis Postbank“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung Emp- fangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis Postbank“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2Nr. II 2.2) erst als am darauf- folgenden darauf folgen- den Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Privat Girokonto
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-BankingOnlineBanking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungs- verzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahme- zeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen vorge- sehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag Über- weisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung Empfangs- vorrichtung der Bank oder im „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauf fol- genden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Überweisungsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annah- mezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffol- genden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Überweisungsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-BankingOnlineBanking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Sonderbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- Preis- und Leis- tungsverzeichnis“Leistungsverzeichnis, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeichnis angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Änderung Der Geschäftsbedingungen Zum Zahlungsverkehr
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist Aus- führungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen vor- gesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-BankingOnlineBanking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz Abs. 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungs- verzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag Ge- schäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahme- zeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer Nr. 2.2.2) erst als am darauf- folgenden Geschäftstag darauffolgenden Geschäfts- tag zugegangen.
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Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen Emp- fangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahme- zeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen An- gaben ergeben sich aus den Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1. Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang Zu- gang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel Bei- spiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags Überweisungsauf- trags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung Emp- fangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffol- genden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienst- leister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe Ab- gabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-BankingOnlineBanking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz Abs. 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag Geschäfts- tag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahme- zeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer Nr. 2.2.2) erst als am darauf- folgenden Geschäftstag darauffolgenden Geschäfts- tag zugegangen.
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Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen Ge- schäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der BankServer).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz Ab- satz 1 Satz 3 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeichnis angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahme- zeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung Bestim- mung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgen- den Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) 1.4.1 Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen Emp- fangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) 1.4.2 Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Überweisungsauftragsnach Nr. 1.4.1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) 1.4.3 Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- folgenden darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Telefon Banking Vereinbarung
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen Empfangsvor- richtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer Num- mer 2.2.2) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugehtzu- geht. Das Dies gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Banking- Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß ge- mäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag Überwei- sungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangenzuge- gangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung Empfangsvor- richtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt an- gegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag Überweisungsauf- trag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangenzuge- gangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen vorge- sehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis Postbank“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3zugegangen.(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und LeistungsverzeichnisLei- stungsverzeichnis Postbank“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung Be- stimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2Nr. II 2.2) erst als am darauf- da- rauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Girokonto Übertragungsantrag
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz Abs. 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag Überwei- sungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag Überwei- sungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer Nr. 2.2.2) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Banking- Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnisLeistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag Überwei- sungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag Überwei- sungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslöse- dienstleister Zahlungsaus- lösedienstleister erteilt wird, sofern die Bank entscheidet, solche Dienste zuzulassen. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags Auf- trags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Bank).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“Leistungsverzeichnis, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungs- verzeichnis angegebenen An- nahmezeitpunkt Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag Überwei- sungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2II. 1.2) erst als am darauf- darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Überweisungsbedingungen