Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (z. B. Eingang auf dem Onlinebanking Server oder per Fax). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegan- gen. (3) Geht der Überweisungsauftrag an einem Geschäftstag der Bank nach 12 Uhr ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestim- mung der Ausführungsfrist (siehe Ziffer 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: Depotführung, Discount Agreement
Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (z. B. zum Beispiel Eingang auf dem Onlinebanking Online- Banking-Server oder per Fax).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegan- genzugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag an einem Geschäftstag der Bank nach 12 Uhr ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestim- mung der Ausführungsfrist (siehe Ziffer 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen Empfangsvor- richtungen der Bank (z. B. zum Beispiel Eingang auf dem Onlinebanking Online-Banking-Server oder per Fax).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Bankgeschäftstag in Frankfurt am Main, so gilt der Überweisungsauftrag Überweisungs- auftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegan- genzugegangen.
(3) Geht der Überweisungsauftrag an einem Geschäftstag der Bank nach 12 Uhr ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestim- mung Bestimmung der Ausführungsfrist Ausführungs- frist (siehe Ziffer 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
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Samples: General Terms and Conditions