Zugang von Erklärungen Musterklauseln

Zugang von Erklärungen. Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.
Zugang von Erklärungen. 13.1. Erklärungen von call us in Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten dem Kunden als zugegan- gen, wenn sie an die zuletzt von diesem bekannt gegebene Adresse gesendet worden sind. 13.2. Anrufe und SMS im Zusammenhang mit der Er- bringung der Leistungen von call us nach diesem Vertrag erfolgen an die zuletzt vom Kunden be- kannt gegebenen Mobiltelefonnummern. 13.3. Mitteilungen und Erklärungen des Kunden kön- nen brieflich, per Telefax oder per eMail erfolgen. Weist eine zugegangene Erklärung keine eigen- händige Unterschrift des Kunden auf, so kann call us die Nachreichung der Erklärung mit ei- genhändiger (Original-) Unterschrift verlangen. Eine Frist für Erklärungen bleibt gewahrt, wenn dem Verlangen auf Nachreichung der Erklärung in der erbetenen Form in angemessener Frist entsprochen wird.
Zugang von Erklärungen. Erklärungen der primesign, die an die letzte von dem/der Unterzeichner/in bekannt gegebene Kontaktinformation (E-Mail- Adresse, Mobiltelefonnummer) versandt wurden, gelten diesem als zugestellt.
Zugang von Erklärungen. Erklärungen der PrimeSign, die an die letzte vom Signator bekannt gegebene Adresse versandt wurden, gelten diesem als zugestellt.
Zugang von Erklärungen. Unsere schriftlichen Mitteilungen an den Auftragnehmer gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf als zuge- gangen, wenn sie von uns an die zuletzt bekannt gewordene Anschrift abgesandt worden sind und sich ein Abdruck oder Durchschlag des Schreibens in unserem Besitz befindet. 10.Ausführung von Arbeiten und Beistellung 10.1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages innerhalb eines unserer Werke Arbeiten ausführen, haben die Best- immungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanla- gen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werks- gelände zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. 10.2. Von uns beigestellte Stoffe und Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einver- nehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnis- sen im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, die insoweit vom Auftragnehmer für uns verwahrt werden. Bei den Werten sollen die Einkaufspreise ohne Mehrwertsteuer zu- grunde gelegt werden.
Zugang von Erklärungen. 17.1. Eine Erklärung, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Xxxxxx Xxxxxxxxxx - Montags bis Freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr - bei diesem eingeht, gilt erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten als zugegangen. 17.2. Erklärungen des Kunden werden erst wirksam, wenn ihr Zugang von Xxxxxx Xxxxxxxxxx schriftlich bestätigt worden ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ein Fall des § 24 AGBG vorliegt, der Kunde also Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Son- dervermögen ist.
Zugang von Erklärungen. Als Bescheinigung des Zuganges von Erklärungen und Rechnungen gelten der Aufgabeschein bei eingeschriebenen Postsendungen, Rückschein, Faxsendungen mit positiver Faxbestätigung sowie Zustellung durch Boten bei gleichzeitiger schriftlicher Bestätigung des Empfanges einer nach Zustellgesetz empfangsberechtigten Person. Im Falle der Übermittlung von Rechnungen oder Rechungseinsprüchen mittels Faxgerät ist jedenfalls gleichzeitig eine schriftliche Ausfertigung postalisch zu senden. Bei nicht bescheinigten oder nicht bescheinigbaren schriftlichen Erklärungen trägt der Absender das Risiko des Zuganges an den Empfänger.

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  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.