Zugangskontrolle: Erlaubnisse Musterklauseln

Zugangskontrolle: Erlaubnisse. Der Auftragnehmer hat folgende Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Zugriff auf Daten durch Personen, die Datenzugang haben, nur im Umfang, der ihnen jeweils zugewiesenen Zugangsberechtigung erfolgt: • Daten werden innerhalb Europas gegen Datenverlust gesichert und können auf Wunsch vom Auftragnehmer wiederhergestellt werden. • Mitarbeiter des Auftragnehmers erhalten erst dann Zugriff auf Site1 (die Master-Site, über die alle Kundenportale kontrolliert werden), nachdem sie in angemessenem Umfange im Zugriff auf und im Umgang mit Daten geschult worden sind, um auf diese Weise das unberechtigte Kopieren, die Manipulation oder das Löschen von Daten zu unterbinden. • Die für die Vergabe von Zugangsberechtigungen maßgeblichen Verfahren werden in Organisationsprotokollen des Auftragnehmers festgelegt. Mitarbeiter des Auftragnehmers, die Administratorenrechte für den Zugriff auf die Site1 (Site1- Zugangsrechte) benötigen, umfassen folgende (hier nur unvollständig und exemplarisch genannten) Abteilungen: o Erstellung und Umsetzung neuer Auftragnehmer-Kunden-Seiten; o Hilfestellung für Xxxxxx des Auftragnehmers bei der Behebung von Service- Problemen (Service Troubleshooting); o Inhalte für den Upload von Xxxxxx; und o Entwicklung von Lösungen für technische Probleme (technisches Troubleshooting). • Zugangsrechte für Anwendungen (Application Login-Rechte) erhalten nur solche Nutzer, die über ein aktives und bestehendes Kundenkonto verfügen und deren Passworte von demjenigen Kunden des Auftragnehmers, der das Konto des jeweiligen Nutzers verwaltet und überwacht, freigegeben worden sind. • Die Zugangsrechte auf die Anwendung werden durch ein passwortgeschütztes Berechtigungskonzept geregelt und überwacht, das Zugriffe außerhalb gewährter Rechte verhindert. • Ausschließlich der Kunde des Auftragnehmers ist innerhalb seiner jeweiligen Organisation für die Autorisierung bzw. die Sperrung des Zuganges zum LMS und die Festlegung der verschiedenen Stufen von Zugangsberechtigungen (d.h. genereller Nutzer-Zugriff, Zugang zum Reporting, Zugang zum Nutzer-Management etc.) zuständig und verantwortlich. • Im Rahmen von Projekten temporär erforderliche Unterlagen oder Datenträger werden ordnungsgemäß vernichtet. • Auf Wunsch des Auftraggebers können eine Überprüfung von Nutzer-Zugängen (User-Logins) und Änderungen im Record Level erfolgen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.