Common use of Zugangsmedien Clause in Contracts

Zugangsmedien. Der Kunde soll grundsätzlich die über den Zugangsweg Internet zur Verfügung gestellten Zugangsmedien nutzen. Nur in Ausnahmefällen soll der Kunde andere Zugangsmedien nutzen. Sofern die Bank für Verfügungen eine Betragsbegrenzung in den Zugangsmedien vorsieht, informiert sie den Kunden hierüber. Die Bank ist berechtigt, das Zugangsmedium zu erweitern, zu ergänzen, einzuschränken oder deren Nutzung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Über Änderungen wird der Kunde rechtzeitig vorab informiert. Als technische Anleitung für den Zugang zur Bank steht dem Kunden ein Wegweiser zur Verfügung. Die Bereitstellung der technischen Zugangswege (insbesondere der Internet-Zugang des Kunden) gehört nicht zu den Leistungen der Bank, auch wenn über diese Zugangswege Leistungen der Bank genutzt werden können. Diese technischen Zugangswege werden aufgrund gesonderter Verträge bereitgestellt, die der Kunde mit dem jeweiligen Anbieter abschließt. Die Bank ist für Störungen dieser technischen Zugangswege nicht verantwortlich; sie übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Und Sonderbedingungen

Zugangsmedien. Der Kunde soll Konto-/Depotinhaber und dessen Bevollmächtigte (nachfolgend einheitlich „Kunde“ genannt) sollen grundsätzlich die über den Zugangsweg Internet zur Verfügung gestellten Zugangsmedien nutzen. Nur in Ausnahmefällen soll der Kunde andere Zugangsmedien nutzen. Sofern die Bank für Verfügungen eine Betragsbegrenzung in den Zugangsmedien vorsieht, informiert sie den Kunden hierüber. Die Bank ist berechtigt, das Zugangsmedium zu erweitern, zu ergänzen, einzuschränken oder deren Nutzung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Über Änderungen wird der Kunde rechtzeitig vorab informiert. Als technische Anleitung für den Zugang zur Bank steht dem Kunden ein Wegweiser zur Verfügung. Die Bereitstellung der technischen Zugangswege (insbesondere der Internet-Zugang des Kunden) gehört nicht zu den Leistungen der Bank, auch wenn über diese Zugangswege Leistungen der Bank genutzt werden können. Diese technischen Zugangswege werden aufgrund gesonderter Verträge bereitgestellt, die der Kunde mit dem jeweiligen Anbieter abschließt. Die Bank ist für Störungen dieser technischen Zugangswege nicht verantwortlich; sie übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen