Zulassung von Wertpapieren zur Girosammelverwahrung, Einlieferung von Wertpapieren Musterklauseln

Zulassung von Wertpapieren zur Girosammelverwahrung, Einlieferung von Wertpapieren. (1) Urkunden, die Rechte verbriefen, sind für die Girosammelverwahrung geeignet, wenn zur Ausübung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist (Wertpapier) und diese vertretbar sind. Wertpapiere sind vertretbar, wenn sie gegenüber anderen der gleichen Art ausgeprägter Individualisierungsmerkmale entbehren und austauschbar sind. Dies gilt entsprechend für Sammelurkunden sowie sammelverwaltete Rechte, wenn sie kraft gesetzlicher Anordnung den sammelverwahrten Wertpapieren gleichgestellt sind. Namensaktien im Sinne des AktG gelten als vertretbar, wenn sie mit einem Blankoindossament versehen sind. Wertpapiere, die Rechte verbriefen, die einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen (ausländische Wertpapiere) und auf den Namen einer Person oder deren Order lauten, müssen sämtlich auf den Namen einer Person (Nominee) lauten, diese im ausländischen Register eingetragen und die Wertpapiere blankoindossiert sein. CBF ist berechtigt, bei der Prüfung der Eignung der Wertpapiere zur Girosammelverwahrung verwahrtechnische Belange (z. B. die steuerliche Behandlung von Erträgniszahlungen, die Zahl der umlaufenden Stücke oder die Währung) zu berücksichtigen.
Zulassung von Wertpapieren zur Girosammelverwahrung, Einlieferung von Wertpapieren. (1) Die Aufnahme von Wertpapieren in die Girosam- melverwahrung im Inland findet nur auf Antrag statt. Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zur Girosammelverwahrung können vom Emittenten selbst gestellt werden, sofern dieser Kunde der CBF ist. Sofern der Emittent selbst nicht Kunde der CBF ist, hat die Antragstellung durch einen von diesem beauftragten Dritten zu erfolgen, der wiederum Kunde bei CBF ist.