Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Netznutzungsvertrag, Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS)I in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich zu- gleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Entnahme- stellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung Zuordnungser- mächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Bilanzkreisabrech- nung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung Zuordnungser- mächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser die- ser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten ver- öffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach elektronischnach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich zu-gleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation Konsulta- tion waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich zu-gleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln Markt- regeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch per- sonenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend ver- bändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren wa- ren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung Aus- legung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigenberücksichti- gen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten veröff- entlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich zu- gleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigenberück- sichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS) in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „"EDI@Energy“", soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS MaBis zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.,
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, “ soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung Zuordnungsermächti-gung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung Zuordnungs-ermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach elektronischnach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch personen-identisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Beider Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen. 1 Derzeit Anlage 4 zum Beschluss BK6-18-032 in der Fassung gemäß Festlegung BK6-19-218.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS) in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen Festlegung und durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV BKV, nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS) 1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy““ , soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten veröf- fentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation Konsulta- tion waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten veröff- entlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Beider Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach elektronischnach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation Konsulta tion waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS) in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch per- sonenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen durchzufüh- ren ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS1) in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten MitteilungenMittei- lungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB VBN elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „Experten- gruppe "EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS)5 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Netznutzungsvertrag Strom
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS) 1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 Bilanzkreisabrech- nung Strom(MaBiS) 1in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten veröf- fentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten 1und 2gelten auch, soweit der BKV zugleich zu-gleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen Festle- gungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation Konsul- tation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich zu-gleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern Vertragsparteien nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS) in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht veröffentlich worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung Zuordnungs- ermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe Experten- gruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Bi- lanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS) in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur Bun- desnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur Bundes- netzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigenbe rücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 Ma- BiS) in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten veröf- fentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie so-wie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. .Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Beider Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter un- ter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung Zuord- nungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermittelnübermit- teln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist.
2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend verbände- übergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor zu- vor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss An- schluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung