Zusammenarbeit in internationalen Foren Musterklauseln

Zusammenarbeit in internationalen Foren. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Zusammenarbeit in internationalen Foren. Art. 11.10 Durchführung und Konsultationen