ZUSAMMENARBEIT MIT DEM KUNDEN Musterklauseln

ZUSAMMENARBEIT MIT DEM KUNDEN. 13.1. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vertrages mitzuwirken, soweit dies nach billigem Ermessen erforderlich ist. Der Kunde wird angemessene Anweisungen und Richtlinien von Verisure befolgen, wie in den vorliegen- den Vertragsbedingungen vereinbart. Der Kunde stellt sicher, dass die vereinbarten Funktionsvoraussetzungen (z.B. 7.1.) eingehalten werden und wird Verisure oder von Verisure beauftragten Dritten die notwendigen Informationen zur Verfü- gung stellen (einschließlich der Benennung versteckter Versorgungsleitungen) und den Mitarbeitern von Verisure oder von Verisure beauftragten Dritten Zugang zum Objekt gewähren.
ZUSAMMENARBEIT MIT DEM KUNDEN. Die für die schnelle Zulassungsabwicklung erforderlichen Unterlagen, sind cetecom advanced jeweils als Dokumentationssatz je Land zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstellen fordern im Allgemeinen folgende Dokumentation: • Prüfbericht(e) in Englisch oder der Landessprache • Technische Beschreibung des Gerätes, in Englisch oder (vorzugsweise) der Landessprache • Bedienungsanleitung / Benutzer-Handbuch, in Englisch oder (vorzugsweise, in besonderen Fällen zwingend) in der Landessprache • Vollmacht für jedes Land, die cetecom advanced zur Durchführung der Zulassungsverfahren autorisiert • Vorhandene Zertifizierungsdokumente und Konformitätserklärungen • Blockdiagramme, elektrische Schaltpläne, Teile-Listen; Zeichnungen mit Komponentenbestückung • Platinenlayout-Pläne (jeweils Komponenten und Lötseiten-Ansicht). • Foto-Dokumentation (Innen- und Außenansicht) des Musters, farbig. • Identifikation der Softwareversion (soweit zutreffend) • Angaben, Zeichnung(en), Foto(s) aus denen die Kennzeichnung des Gerätes (Typenbezeichnung, Hersteller oder Zulassungsinhaber) hervorgehen Für kurze Zulassungszeiten ist eine enge Zusammenarbeit mit dem lokalen Repräsentanten unabdingbar.
ZUSAMMENARBEIT MIT DEM KUNDEN. Wichtigster Maßstab für die Qualität der von GWA-Agenturen erbrachten Leistungen sind deren Effektivität und Effizienz für die Wertschöpfung ihrer Kunden. Die Beratungs- und Kreationsleistung muss nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen. Der kritische Diskurs mit Xxxxxx über die Werthaltigkeit von Produkten und Dienstleistungen gehört zum wesentlichen Qualitätsmerkmal der Zusammenarbeit von Kunden mit GWA-Agenturen. GWA-Agenturen sind gehalten, keine herabsetzenden oder respektlosen Aktivitäten zu entwickeln. Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit sind die höchsten Werte glaubwürdiger Kommunikationsarbeit. GWA-Agenturen achten gegenüber ihren Kunden auf größtmögliche Transparenz im Prozess der Leistungserstellung und bei der Abrechnung der Leistungen. Die Mitglieder achten auf die Geheimhaltung vertraulicher Kundeninformationen, unabhängig davon, ob spezifische Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen wurden.
ZUSAMMENARBEIT MIT DEM KUNDEN. Der Kunde wird der d.velop public sector GmbH rechtzeitig alle Informationen und Daten zur Verfügung stellen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Außerdem stellt der Kunde sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen rechtzeitig im erforderlichen Umfang und für die d.velop public sector GmbH kostenlos erbracht werden. Hierfür stellt der Kunde die erforderlichen Mitarbeiter:innen rechtzeitig und eigenverantwortlich zur Verfügung. Außerdem wird der Kunde rechtzeitig die erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen und der d.velop public sector GmbH in erforderlichem Umfang Zugang zu seinem Betriebsgelände und seinen Anlagen gewähren. Der Kunde benennt als Systembetreuer einen sachkundigen und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestatteten Mitarbeiter:innen und eine:n Stellvertreter:in. Diese Systembetreuer sind Ansprechpartner:innen für die d.velop public sector GmbH. Der Kunde haftet für die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Programme, Materialien und Anlagen in vollem Umfang.
ZUSAMMENARBEIT MIT DEM KUNDEN. 1. Der Kunde muss unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten unterstützen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.