Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Musterklauseln
Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. 1. Die jeweiligen Behörden der Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ziele des Artikels 4.1 (Ziele) erreicht werden.