Zusammenfassende Angaben zur Anleihe Musterklauseln

Zusammenfassende Angaben zur Anleihe. Der Swiss SME Lending Bond (CHF) ist eine Anleihe mit fester Laufzeit von 5 Jahren, bis 21. April 2027. Der Zinssatz beträgt bis am 21. April 2023 (exklusive) 4.05%. Danach wird der Zinssatz jedes Jahr am 21. April für das darauffolgende Jahr neu festgesetzt. Der Zinssatz setzt sich zusammen aus dem Tagesendkurs der SARON 12 Months Compound Rate (nachfolgend „SARON Satz“) vom Vortag zuzüglich einer Marge von 4.80%. Das Emissionsvolumen beträgt in der Serie I bis zu CHF 100’000’000.-. Die zugrundeliegende Währung ist CHF (nachfolgend „Anleihe“). Die von der Emittentin unter dieser Anleihe aufgenommenen Gelder dienen dem Ankauf von Kreditforderung auf dem Primär- oder dem Sekundärmarkt von CG24, welche durch die Kreditvergabe der Peer-to-Peer Lending Plattform CG24 entstehen. Es handelt sich um Forderungen gegenüber juristischen Personen und Einzelunternehmen/Selbständigerwerbende. Die Kreditnehmer haben ihren Sitz/Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein. Die zu erwerbenden Kreditforderungen können besichert sein. Emittentin Alkione (Liechteinstein) AG PCC – Segment 7 Emissionsvolumen bis zu CHF 100'000'000.- Emissionspreis 100% ISIN LI1182665185 Valorennummer: 118266518 Mindestzeichnung CHF 125’000.- Stückelung Maximal 800 à CHF 125’000.- Erstausgabetag 21. April 2022 Ausgabe Fortlaufend Liberierung Fortlaufend Laufzeit 5 Jahre, bis zum 21. April 2027 (exklusive). Coupon/Verzinsung Der Zinssatz beträgt bis am 21. April 2023 (exklusive) 4.05%. Ab dem 21. April 2023 wird der Zinssatz jährlich neu festgesetzt. Der Zinssatz ist die Summe des SARON Satzes vom Vortag und einer Marge von 4.80%. Zinstermine pro Jahr 1 Zinstermin Am 21. April Ausschüttung Jährlich Zeichnungen Fortlaufende Ausgabe Rücknahme - bis max. CHF 5 Millionen kumuliert innert 30 Tagen: möglich auf jedes Monatsende mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. - über CHF 5 Millionen kumuliert innert 30 Tagen: möglich auf jedes Monatsende mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten. Ausgabekommission 0.00% Rücknahmekommission 0.00% Vorzeitige Kündigung Die Emittentin hat das Recht, die Anleihe jederzeit zu kündigen und die Anleihen inkl. pro rata Coupon vorzeitig zurück zu zahlen. Verrechnungssteuer Zinsen unterliegen keiner Verrechnungssteuer Sicherheiten Die gekauften Kreditforderungen sind nur teilweise mit Grundpfandrechten, anderen Pfandrechten oder Bürgschaften bzw. Garantien und anderen Sicherheiten besichert. Zuteilung Die Zuteilung liegt im Ermessen der Emittentin Anwe...
Zusammenfassende Angaben zur Anleihe. Die Schweizer KMU- und Immobilien-Anleihe Serie I ist eine Anleihe mit fester Laufzeit von 5 Jahren, bis 15. Oktober 2024 und einem Coupon von 2,00% p.a. Das Emissionsvolumen beträgt bis zu CHF 50’000’000.-. Die zugrundeliegende Währung ist CHF (nachfolgend die „Anleihe“). Die von der Emittentin unter dieser Anleihe aufgenommenen Gelder dienen dem Ankauf von Kreditforderungen im CG24 Primär- oder Sekundärmarkt, welche durch die Kreditvergabe der Peer-to-Peer Lending Plattform der CG24 entstehen. Es handelt sich um Kreditforderungen gegenüber juristischen Personen und Einzelunternehmen/Selbständigerwerbende sowie gegenüber Privatpersonen im Zusammenhang mit Baukrediten und Immobilienfinanzierungen mit Sitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein. Die zu erwerbenden Kreditforderungen können besichert sein. Die Emittentin kauft mit den durch diese Anleihe aufgenommenen Gelder lediglich Kreditforderungen an, welche gemäss den Nachhaltigkeitsgrundsätzen in diesem Memorandum vergeben wurden. Emittentin Alkione (Liechtenstein) AG PCC – Segment 9 Emissionsvolumen bis zu CHF 50'000'000.- Emissionspreis 100% ISIN LI0505011812 Mindestbezeichnung CHF 1'000’000 Stückelung Maximal 50 à CHF 1'000’000 Erstausgabetag 15. Oktober 2019 Ausgabe Fortlaufend Liberierung Fortlaufend Laufzeit 5 Jahre bis zum 15. Oktober 2024 Coupon/Verzinsung 2,00% pro Jahr im Nachhinein (Effektivzinsmethode), spesenfrei Zinszahlungstag, jeweils am 15. Oktober beginnend am 15. Oktober 2020 Zinstermine pro Jahr 1 Ausschüttung Jährlich Zeichnungen Fortlaufende Ausgabe Rücknahme - bis max. CHF 1 Million kumuliert innert 30 Tagen: möglich auf jedes Monatsende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat - Ab CHF 1 Million bis CHF 2 Millionen kumuliert innert 30 Tagen: möglich auf jedes Monatsende mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten - über CHF 2 Millionen kumuliert innert 30 Tagen: möglich auf jedes Monatsende mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten Ausgabekommission 0% Rücknahmekommission 0.5% (zugunsten der Emittentin) Verrechnungssteuer Zinsen unterliegen keiner Verrechnungssteuer Sicherheiten Die gekauften Kreditforderungen sind nur teilweise mit Grundpfandrechten, anderen Pfandrechten oder Bürgschaften bzw. Garantien und anderen Sicherheiten besichert. Zuteilung Die Zuteilung liegt im Ermessen der Emittentin Anwendbares Recht Recht des Fürstentums Liechtenstein Revisionsstelle ReviTrust Xxxxx Xxxxxxxx AG

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die ALTE LEIPZIGER Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversiche- rungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die ALTE LEIPZIGER Ihren Versicherungsantrag/Ihre Angebotsan- forderung oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die ALTE LEIPZIGER aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die ALTE LEIPZIGER das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderli- chen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Rückversicherung nur zu den vorge- nannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an eine Rückversicherung werden Sie durch die ALTE LEIPZIGER unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversi- cherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die ALTE LEIPZIGER tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.