Zusammenfassendes Ergebnis Musterklauseln

Zusammenfassendes Ergebnis. Demzufolge bietet nur der Abschluss eines Beherrschungsvertrags eine ausreichende rechtliche Grundlage für die angestrebte Integration des GSW Konzerns in den Deutsche Wohnen Konzern. Lediglich durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrags können die Beschränkungen des faktischen Konzerns überwunden (vgl. Abschnitt C.1.1.2(i)), die bestehende umsatzsteuerliche Organschaft dauerhaft abgesichert (vgl. Abschnitt C.1.1.3) und bei entsprechender Gestaltung durch Einbindung eines Drittinvestors das Entstehen einer Grunderwerbsteuerpflicht verhindert werden (vgl. Abschnitt C.2.3).
Zusammenfassendes Ergebnis. Die Begründung eines Vertragskonzerns zwischen Pfeiffer Vacuum und Pangea fes- tigt und erweitert die Möglichkeiten für eine engere und intensive Zusammenarbeit zwischen Pfeiffer Vacuum und ihrer Hauptaktionärin Pangea. Der Vertragskonzern führt gegenüber dem derzeitigen faktischen Konzernverhältnis zur Einsparung von Kosten und zur Vermeidung von Aufwand, etwa durch den Entfall der Prüfungs- und Dokumentationspflicht für Nachteile aufgrund vorgenommener Einflussnahme. Ebenso begründet der Vertragskonzern Rechtssicherheit in der Zusammenarbeit zwischen Pfeiffer Vacuum und Pangea und der Umsetzung von Organisations- und Strukturmaßnahmen. Er erlaubt größere Flexibilität im Hinblick auf Weisungen und schnellere und effizientere Entscheidungsprozesse und deren Umsetzung. Schließ- lich gewährt der Vertragskonzern Pfeiffer Vacuum als beherrschtem Unternehmen einen Anspruch auf Ausgleich eines entstandenen Jahresfehlbetrags unabhängig von der erfolgten Einflussnahme oder Höhe eines Nachteils sowie den außenstehenden Aktionären eine Sicherung in Form des angemessenen Ausgleichs oder der ange- messenen Abfindung.
Zusammenfassendes Ergebnis. 1. Ordnungsmäßigkeit der Bücher, Belege und Bestandsnachweise 8 2. Jahresabschluss 8 V. Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen 9 Anlage I Bilanz zum 31. Dezember 2023 Anlage II Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2023 (01.01. - 31.12.) Anlage III Erläuterung der Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2023 (01.01. - 31.12.) Anlage IV Rechtliche und steuerliche Grundlagen Anlage V Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschafts- prüfungsgesellschaften in der Fassung vom 01. Januar 2024

Related to Zusammenfassendes Ergebnis

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.23 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Unterarm [Radius, Xxxx, Xxxxxxxxxx] 0 2,00 EUR 93320

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.