Zusammengeführte Vereinbarungen Musterklauseln

Zusammengeführte Vereinbarungen. Mehrere Vereinbarungen können mit Genehmigung von Securex zusammengeführt werden. Die Verschmelzung wird durch die Tatsache belegt, dass die entsprechenden Vereinba- rungen in der gleichen Persönlichen Bescheinigung angegeben werden. Diese Zusammenlegung bedeutet, dass sie zwar steu- erlich und rechtlich getrennt bleiben, aber aus versicherungs- technischer Sicht als eine Einheit betrachtet werden. Hierdurch: • werden die „zusätzliche Todesfalldeckung“ (siehe 2.1.1.1.2) und etwaige Boni „Überleben“ (siehe 1.3.4) im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Rücklagen der verschiedenen Versi- cherungskonten der zusammengeführten Vereinbarungen berechnet; • werden die für die jeweiligen Risikodeckungen zu ent- nehmenden Risikoprämien aus den Rücklagen der ver- schiedenen Versicherungskonten derzusammengeführten Vereinbarungen entnommen (siehe auch 1.5.1); • kann die Berichterstattung und Kommunikation alle zu- grunde liegenden zusammengeführten Vereinbarungen berücksichtigen. Im Übrigen gelten zusammengeführte Vereinbarungen als ge- sonderte Vereinbarungen. Ist eine Vereinbarung aus irgendeinem Grund nicht mehr zusammengeführt, wird die Deckung „Todesfallkapital“ (siehe Punkt 2.1.1.1) automatisch um den Betrag der Rücklagen der nicht mehr zusammengeführten Vereinbarung(en) gekürzt, sofern nicht schriftlich etwas anderes verlangt wird und die schriftliche Genehmigung von Securex vorliegt. Die Tatsache, dass Vereinbarungen wie vorstehend erläutert zusammengeführt werden, bedeutet nicht, dass diese Verein- barungen auch im Sinne des Königlichen Erlasses über die Lebensversicherungstätigkeit zusammengeführt wurden, es sei denn, der vorgenannte Erlass schreibt eine solche Zusammen- führung vor. Umgekehrt bedeutet die obligatorische Zusam- menführung durch den oben erwähnten Erlass nicht, dass diese Vereinbarungen auch wie oben erläutert zusammengeführt werden.

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  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

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  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.