Zusatzurlaub. (1) 1§§ 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Zu- satzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. De- zember 1959 sowie §§ 42 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O in Verbindung mit bezirklichen Ta- rifverträgen zu § 42 Abs. 2 BMT-G und § 2 Abs. 2 Tarifvertrag vom 31. August 2000 und der Tarifvertrag zu § 42 Abs. 2 BMT-G-O finden in ihrem jeweiligen bisherigen Gel- tungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung im MTV Autobahn weiter Anwen- dung. 2§ 49 Abs. 4 MTArb findet für Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf Zusatzurlaub nach dieser Vorschrift hatten, weiterhin Anwendung. 3§ 27 Abs. 3 Satz 2 MTV Autobahn findet Anwendung.
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