Zuständige Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sitzung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses "Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen" ("SPS-Unter- ausschuss") über die Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.
Zuständige Behörden. (1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind
Zuständige Behörden. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Artikel 35 zuständig sind. Insbesondere erfolgt die Weitergabe der übermittelten Daten an andere Stellen nur nach vorangehender Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei.
Zuständige Behörden. (1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden: - auf der österreichischen Seite: Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich; - auf der russischen Seite: das Ministerium für Zivile Landesverteidigung, Notfallsituationen und die Beseitigung von Naturkatastrophenfolgen der Russischen Föderation;
Zuständige Behörden. Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Zuständige Behörden. In Bezug auf die SPS-Maßnahmen sind die für die Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen zuständigen Behörden der EG-Vertragspartei und der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas in Anlage II aufgeführt. Die Vertragsparteien teilen einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden zügig mit. Der WPA-Ausschuss nimmt alle erforderlichen Änderungen der Anlage II an.
Zuständige Behörden. 1. Als zuständige SPS-Behörden der Vertragsparteien gelten die Behörden, die in dem OAG- Partnerstaat oder den OAG-Partnerstaaten beziehungsweise der EU für die Durchführung der unter diesen Titel fallenden Maßnahmen zuständig sind.
Zuständige Behörden. 1. Die Republik Peru hat das Umweltministerium (MINAM) ermächtigt, in ih- rem Namen die Erreichung der Ziele sowie deren Umsetzung im Rahmen die- ses Abkommens sicherzustellen. Die Generaldirektion Klimawandel und Wüstenbildung wurde zu diesem Zweck als Koordinationsstelle bezeichnet.
Zuständige Behörden. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, zum Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens für die Durchführung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen zuständige Behörden zu benennen. Die Vertragsparteien teilen einander wichtige Änderungen in Struktur, Art, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden zügig mit.
Zuständige Behörden. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Behörden als zuständige Behörden.